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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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61Leistungsfreiheit. Erfüllt er sie jedoch, dann hat er Aufwandsersatzansprüchegemäß § 63 VersVG, die ihn sehr günstig stellen.Aufwendungen, die er in Erfüllung seiner Rettungspflicht macht,hat der Versicherer auch dann, wenn sie erfolglos blieben, zuersetzen, soweit der VN sie den Umständen nach für geboten haltendurfte. Aufwendungen, die der VN auf Weisung des Versicherersgetätigt hat, sind auch insoweit zu ersetzen, als siezusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssummeübersteigen.ccc) Gemäß § 62 Abs 1 VersVG sind nur solche Aufwendungen zu ersetzen,die der VN "beim" Eintritt des Versicherungsfalles gemachthat. Bloße "Schadenverhütungskosten" fallen daher dem VNzur Last. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Rettungskostenund Schadenverhütungskosten nicht immer ganz einfach, da nachherrschender Meinung die Rettungspflicht auch schon dann beginnt,wenn der Versicherungsfall "unmittelbar droht" ("Vorerstreckungstheorie").ddd) Die Vorerstreckungstheorie ist für den VN nicht ungefährlich,da durch sie eine Überschneidung der Anwendungsbereicheder Vorschriften über die Rettungspflicht einerseits und jenerüber die Herbeiführung des Versicherungsfalles andererseits(insbesondere §§ 61, 152 VersVG) eintreten kann. Das ist im Bereichder Schadensversicherung in Form der Aktivenversicherungnoch kein Problem, da dort auch bei § 61 VersVG zumindest grobeFahrlässigkeit für die Leistungsfreiheit des Versicherers erforderlichist; insofern besteht also Parallelität der Regelungender §§ 61 und 62 VersVG. Bedenklich wäre es jedoch, wenn manauch in der Haftpflichtversicherung die Vorerstreckungstheorieanwenden wollte, da dort § 152 VersVG Vorsatz verlangt, bei einerVorerstreckung der Rettungspflicht gemäß § 62 VersVG indessenbereits grobe Fahrlässigkeit den Versicherungsschutz entfallenlassen würde. Nach herrschender Meinung kann die "Vorerstreckungstheorie"daher nur im Bereich der Aktivenversicherung

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