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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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43VersVG (also der Leistungsfreiheit des Versicherers) gilt dieFrist jedoch als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeitveranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.d) Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Zahlung trifft denVN.8. Die Rechtsfolgen des Verzugs mit der Erst- bzw Einmalprämie(§ 38 VersVG)a) Der Versicherer kann auf Erfüllung bestehen und die Prämiesamt Zinsen verlangen; er muß allerdings binnen drei Monaten gerichtlichklagen, widrigenfalls er unwiderleglich als zurückgetretengilt.b) Der Versicherer kann aber auch zurücktreten, wenn der VNnicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertragesund nach der Aufforderung zur Prämienzahlungnicht gezahlt hat.c) Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der VN zur Zeit desEintritts des Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist von14 Tagen noch nicht gezahlt hat, soferne der VN schuldhaft inVerzug geraten ist.Bei dieser Regel des neuen § 38 Abs 2 VersVG handelt es sich umeine gesetzliche "erweiterte" Einlösungsklausel, die Verzug desVN im Zeitpunkt des Versicherungsfalles verlangt. Der alte § 38Abs 2 VersVG stellte dagegen nur darauf ab, ob der VN im Zeitpunktdes Versicherungsfalles die Prämie gezahlt hatte, ohneRücksicht darauf, ob Fälligkeit gegeben war oder nicht (sogenannte"strenge" Einlösungsklausel). Darüber hinaus enthält § 38Abs 2 neu VersVG auch eine "subjektive" erweiterte Einlösungsklausel,da er dem VN den Beweis eröffnet, dass er an der rechtzeitigenZahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert

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