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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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1042. Die AVB der Lebensversicherung hatten sich in der Vergangenheitbezüglich der Berechnung des Rückkaufswerts oft mit demHinweis begnügt, dass diese „nach versicherungsmathematischenGrundsätzen“ erfolge, oder auf den Tarif verwiesen. Diese Klauselnhat der OGH als intransparent angesehen.3. Lange Zeit war es üblich, die Provision des Vermittlers unddie sonstigen einmaligen Abschlusskosten am Beginn des Lebensversicherungsverhältnisseszu verrechnen, sodass der VN bei einerKündigung des Vertrages nach wenigen Jahren kaum einen Rückkaufswerterhielt. Dieser Möglichkeit wurde durch die „5-Jahres-Regel“ des § 176 Abs 5 und 6 VersVG ein Riegel vorgeschoben, dienun auch im System der „Nettopolizze“ zur Anwendung kommt.4. Eine Vorauszahlung der Versicherungsleistung bis zur Höhedes Rückkaufswerts ("Polizzendarlehen") kennt das VersVG nicht.Sie hat sich jedoch in der Vertragspraxis herausgebildet (vgl §§7, 7a ALB).E) Eintrittsrecht (§ 177 VersVG)Wenn auf den Versicherungsanspruch Zwangsvollstreckung geführtoder über das Vermögen des VN der Konkurs eröffnet wird, so gefährdetdieser Umstand die Versorgung bestimmter Personen, fürdie die Lebensversicherung wirtschaftlich gedacht ist. § 177VersVG sieht daher die Möglichkeit vor, dass der namentlich bezeichneteBezugsberechtigte oder (in dessen Ermangelung) derEhegatte und die Kinder des VN durch Anzeige an den Versichererin den Versicherungsvertrag eintreten können. In diesem Fall habendie Eintrittsberechtigten allerdings die Forderungen derGläubiger bzw der Konkursmasse bis zur Höhe des Rückkaufwerts zubefriedigen.F) Verwertung gepfändeter Ansprüche (§ 177a VersVG)

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