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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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95Der Versicherer kann sich von dieser Verteilungsverpflichtungnicht durch "Abandon" befreien. Er kann die Versicherungssummealso nicht gerichtlich hinterlegen, damit sich die Dritten darumstreiten, sondern hat das Verfahren gemäß § 156 Abs 3 VersVGdurchzuführen. Ein "Abandon" ist nur im Innenverhältnis zum VNmöglich.3. Absonderungsrecht an der DeckungsforderungGemäß § 157 VersVG hat der geschädigte Dritte im Konkurs des VNein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Deckungsforderung.Die Deckungsforderung ist also für den Dritten "reserviert".Dieser Gedanke ist analogiefähig. Die Deckungsforderung bildetdaher auch im Ausgleich und im Nachlassverfahren ein Sondervermögen.I. Schadenfallkündigung (§ 158 VersVG)1. Gemäß § 158 VersVG können sowohl der Versicherer als auch derVN nach einem Versicherungsfall das Versicherungsverhältnis kündigen.Zu den näheren Modalitäten vgl § 158 Abs 2 und Abs 3VersVG.2. § 158 VersVG behandelt Versicherer und VN bei der Kündigungsmöglichkeitgleich. Diese "Parität" des Kündigungsrechts wurdedurch die VersVG-Novelle 1994 zwingend gestellt (§ 158 a Abs 2VersVG). Wenn die Möglichkeit der Kündigung im Schadenfall eingeschränktwird, so müssen diese Einschränkungen also für beideParteien gelten.

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