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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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79B) Solange das Sachverständigenverfahren nicht beendet ist,liegt Fälligkeit der Versicherungsleistung noch nicht vor, sodasseine Deckungsklage des VN mangels Fälligkeit abgewiesenwerden müsste; eine Feststellungsklage ist möglich. Vor Einleitungeines Sachverständigenverfahrens kann der VN jedoch ohneweiteresdie Deckungsklage einbringen (vgl Art 9.3. ARB 1994).C) Eine Bindung an die Entscheidung der Sachverständigen bestehtnicht, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblichabweicht (§ 64 Abs 2 VersVG).XII. Schadenermittlungskosten (§ 66 VersVG)Gemäß § 66 VersVG hat der Versicherer dem VN die Kosten, welchedurch die Ermittlung und Feststellung des ihm zur Last fallendenSchadens entstehen, insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendungden Umständen nach geboten war. Diese "Schadenermittlungskosten"spielen vor allem in der Technischen Versicherung eine Rolle,bei der es oft erst einer aufwendigen Prüfung bedarf, um festzustellen,ob überhaupt ein deckungspflichtiger Schaden vorliegt.Die Schadenermittlungskosten sind jedoch nur im Rahmen der Versicherungssummezu ersetzen.XIII. Legalzession (§ 67 VersVG) (Grundzüge)A) Gemäß § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG geht ein dem VN gegen einenDritten zustehender Schadenersatzanspruch auf den Versichererüber, soweit dieser dem VN den Schaden ersetzt.1. "Schadenersatzanspruch" ist weit zu verstehen, auch Rückgriffs-,Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche des VN gehen aufden Versicherer über.2. "Dritter" ist jeder, der nicht VN oder Versicherter ist. Gegenmitversicherte Personen kann also nicht regressiert werden.

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