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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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99I. Allgemeine VorschriftenA) Personenfremdversicherung (§ 159 VersVG)1. Die Lebensversicherung kann auch auf die Person eines anderengenommen werden ("Personenfremdversicherung"). Diese Personist in der Lebensversicherung, wie sich aus der Gegenüberstellungzur Regelung der Unfallversicherung (§ 179 Abs 2 VersVG)ergibt, nur Gefahrsperson und nicht Versicherter. Die Leistungaus der Versicherung steht also dem VN zu.2. Aus dieser Konstellation ergeben sich naturgemäß gewisse Risikenfür die Gefahrsperson, weshalb in den Absätzen 2 und 3 des§ 159 VersVG prinzipielle Zustimmungspflichtigkeit des Vertragesvorgesehen ist.3. Die Risiken, die für den Versicherer aus der Rollenspaltungentstehen, werden durch § 161 VersVG bekämpft, der der Kenntnisund dem Verhalten des VN die Kenntnis und das Verhalten der Gefahrspersongleichstellt.B) Sondervorschriften über vvAnzPfl und GE1. Die §§ 162 und 163 VersVG enthalten Sondervorschriften überdie vvAnzPfl. Die falsche Altersangabe wird besonders nachsichtigbehandelt und führt im Allgemeinen nicht zur Leistungsfreiheitdes Versicherers, sondern nur zu einer Vertragsanpassung.Lediglich, wenn das richtige Alter außerhalb der imGeschäftsplan für den Abschluß von Verträgen festgesetzten Grenzenliegt, hat der Versicherer ein Rücktrittsrecht (§ 162VersVG).Auf sonstige Anzeigepflichtsverletzungen kann sich der Versicherergemäß § 163 VersVG nach dem Verstreichen einer 3-Jahresfrist ab dem Abschluss des Vertrages nicht mehr berufen,

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