13.07.2015 Aufrufe

Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

60ff) Anzeige der Wohnungsänderung (§ 10 VersVG)§ 10 VersVG belastet den VN zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachungfür den Versicherer mit der Obliegenheit der Anzeigeder Wohnungsänderung (bzw Änderung der Anschrift einer gewerblichenNiederlassung). Kommt der VN dieser Verpflichtungnicht nach, so wird fingiert, dass nach Vertragsabschluss abzugebendeempfangsbedürftige Willenserklärungen des Versicherers(wie zB Kündigung, Rücktritt, qualifizierte Mahnung, qualifizierteAblehnung etc) dem VN zugegangen sind, sofern sie miteingeschriebenem Brief an die letzte dem Versicherer bekannteAdresse gesandt werden.§ 10 VersVG bildete das Vorbild für § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, derentsprechende Vereinbarungen auch außerhalb des Privatversicherungsrechtszuläßt.b) Gesetzliche Obliegenheiten nach Versicherungsfallaa) Schadenabwendungs- und -minderungspflicht (§§ 62, 63 VersVG)aaa) Gemäß § 62 Abs 1 VersVG ist der VN verpflichtet, beim Eintrittdes Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendungund Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen desVersicherers zu befolgen.Diese Schadenabwendungs- bzw Schadenminderungspflicht ("Rettungspflicht")ist eine spezifisch versicherungsrechtliche Verpflichtungdes VN in Form einer sekundären Obliegenheit, dienicht mit der schadenersatzrechtlichen Schadenminderungspflichtverwechselt werden darf.bbb) Die "Rettungspflicht" hat für den VN negative, aber auchpositive Aspekte: Verletzt er die Rettungspflicht, so droht ihm

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!