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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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51aa) Vorvertragliche Anzeigepflicht (§§ 16 - 22 VersVG)aaa) Ausgangssituation: Gegenseitige Angewiesenheit bei der Ermittlungder vertragswesentlichen Gefahr.bbb) Der VN hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekanntenUmstände, die für die Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen;die Anzeige muss nicht nur vollständig, sondern auchrichtig sein (§§ 16, 17 VersVG).- "Beim" Abschluss des Vertrages bedeutet, dass die vorvertraglicheAnzeigepflicht (vvAnzpfl) nicht nur bei Antragstellung,sondern bis zum Zustandekommen des Vertrages zu erfüllenist. Erfährt der VN nach Antragstellung, aber noch vor Annahmedes Versicherers neue gefahrerhebliche Umstände (zB auch denEintritt eines Versicherungsfalles), so muß er seine Anzeige ergänzen.Der VN hat nur ihm bekannte Umstände anzuzeigen, Kennenmüssengenügt nicht.- "Erheblich" sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, aufden Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zuden vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluß auszuüben.In dieser Hinsicht hat der "Fragebogen" (also die Fragenim Antragsformular) große Bedeutung. Einerseits sind Gefahrumstände,nach denen ausdrücklich gefragt wird, im Zweifel erheblich(§ 16 Abs 1 VersVG). Andererseits kann der VN auf die Vollständigkeitdes Fragenkatalogs vertrauen. Umstände, nach denennicht ausdrücklich gefragt worden ist, können nur im Fall arglistigerVerschweigung zum Rücktritt des Versicherers führen (§<strong>18</strong> VersVG).Stellt der Versicherer keine Fragen, so hat der VN von sich aus

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