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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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78schadet also nur, wenn er selbst den Versicherungsfall herbeiführt.Bei der VffR schadet allerdings auch das Verhalten desVersicherten (§ 78 VersVG).C) § 61 VersVG ist nur dispositiv und kann - ebenso wie § 152VersVG - abgeändert werden. Es ist daher möglich, dass der fürdie Leistungsfreiheit des Versicherers erforderliche Verschuldensgradherabgesetzt und dem Verhalten des VN auch dasVerhalten gewisser anderer Personen (zB leitender Angestellter)gleichgestellt wird. Entsprechende Erweiterungen des Anwendungsbereichesder Vorschriften über die Herbeiführung des Versicherungsfallesunterliegen aber der richterlichen Inhaltskontrolle.D) § 61 VersVG ist ein subjektiver Risikoausschluß. Die Voraussetzungenfür sein Eingreifen hat der Versicherer zu beweisen.E) Zu den Parallelvorschriften im Bereich der Lebensversicherung(§§ 169, 170 VersVG), der Krankenversicherung (§ 178 lVersVG) und der Unfallversicherung (§ <strong>18</strong>1 VersVG) vgl dort.XI. Sachverständigenverfahren (§§ 64, 65 VersVG)A) In AVB oder auch im Einzelvertrag kann vereinbart werden,dass einzelne Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung(zB die Invalidität) oder die Höhe des Schadens durch Sachverständigefestgestellt werden soll. Diese Sachverständigensind keine Schiedsrichter im Sinne der Zivilprozeßordnung, sondernbloße Schiedsgutachter.Sachverständigenverfahren kommen in vielen AVB vor (vgl ABS,ARB, AUVB). Die Zusammensetzung der Sachverständigen, die Bezeichnungen(zB "Ärztekommission" in den AUVB) und die Regelungder Kostentragung ist unterschiedlich. Zwingend ist lediglich §64 Abs 1 Satz 1 VersVG.

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