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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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73chen, die neu zum Inbegriff (zB zum Haushalt oder zu einem Unternehmen)dazustoßen, sind automatisch mitversichert, andere,die aus dem Inbegriff ausscheiden, sind nicht mehr versichert;in diesem Fall kommen also die Vorschriften über die Veräußerungder versicherten Sache nicht zur Anwendung.VII. Versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot (§ 55 VersVG)A) Gemäß § 55 VersVG ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssummehöher ist als der Versicherungswert zur Zeit desEintrittes des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem VNmehr als den Betrag den Schadens zu ersetzen.Dieses versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot gilt für dengesamten Bereich der Schadensversicherung, also auch für diePassivenversicherung. Es galt lange als absolut zwingend. Inneuerer Zeit wird es aber zunehmend (in gewissen Grenzen) alsabdingbar angesehen.B) Durchbrechungen des Bereicherungsverbotes1. NeuwertversicherungDie Neuwertversicherung setzt sich aus zwei Schadenversicherungskomponentenzusammen, nämlich aus einer Aktivenversicherungbis zur Höhe des Zeitwerts und einer Passivenversicherung fürdie Neuwertdifferenz, die als Versicherung gegen notwendige Aufwendungenausgestaltet ist. Durch diese Konstruktion konnten Bedenkenentkräftet werden, die in der Neuwertversicherung einenVerstoß gegen das versicherungsrechtliche Bereicherungsverboterblickten.2. TaxeBei jeder Aktivenversicherung kann der VN mit dem Versicherer

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