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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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67zu ersetzen. Der Ersatz des "Gewinninteresses", das zB in derBetriebsunterbrechungsversicherung eine Rolle spielt, müsste gesondertversichert werden (§ 53 VersVG).3. VersicherungswertIn der Aktivenversicherung kommt als dritter leistungsbegrenzenderFaktor noch der Versicherungswert in Betracht, der vor allemim Zusammenhang mit der Unterversicherung eine Rolle spielt; vgldazu dort.D) Fälligkeit der Leistung des Versicherers1. Die Fälligkeit der Versichererleistung ist in § 11 VersVGgeregelt (vgl zur Haftpflichtversicherung § 154 Abs 1 VersVG).Danach sind Geldleistungen mit Beendigung der zur Feststellungdes Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherersnötigen Erhebungen fällig. Fälligkeit ist also dann gegeben,wenn der Versicherer sich über die Sach- und Rechtslageein ausreichend sicheres Bild machen kann. Dabei ist jedoch aufeinen objektiven Maßstab abzustellen.2. Vor Beendigung eines Sachverständigenverfahrens kann Fälligkeitnicht eintreten (vgl dazu unten bei §§ 64, 65 VersVG).3. Der VN kann jedoch auch schon vor Fälligkeit Abschlagszahlungenin Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nachLage der Sache mindestens zu zahlen hat. Diese Zahlungspflichtsetzt ein, sofern die Erhebungen bis zum Ablaufe eines Monatesseit der Anzeige des Versicherungsfalles seitens des Versicherersnicht beendet sind (§ 11 Abs 2 VersVG. Der Lauf dieserFrist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen in Folgeeines Verschuldens des VN gehindert ist (§ 11 Abs 3 VersVG).4. Außerdem sieht § 11 Abs 1 Satz 2 VersVG (eingefügt durch die

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