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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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911. Schadenereignis (Folgeereignis)Im Bereich der Personen- und Sachschäden ist Versicherungsfalldas Schadenereignis, also ein nach außen hin wirksamer, sinnfälligerAkt, der vom üblichen Geschehnisablauf deutlich abgehobenund in seiner Bedeutung jedermann erkennbar ist.2. Verstoß (Ursachenereignis)Bei den reinen Vermögensschäden ist ein solcher sinnfälliger Aktkaum feststellbar. Daher wird bei der Deckung dieser Schäden aufdie Setzung der Ursache abgestellt, aus der letztlich der Schadenentstanden ist.3. AnsprucherhebungIm angloamerikanischen Recht wird auf den Zeitpunkt der Anspruchserhebungabgestellt ("claims made"). Diese Theorie wirdvon den Rückversicherern favorisiert, konnte sich jedoch imdeutschsprachigen Raum bis jetzt nur in der „D&O-Versicherung“durchsetzen.Die verschiedenen Versicherungsfallsdefinitionen haben Bedeutungfür die zeitliche und örtliche Deckung aus dem Versicherungsvertrag.Sie stehen nicht völlig im Belieben des Versicherers,sondern er hat jene Versicherungsfallsdefinition zuwählen, die den berechtigten Deckungserwartungen des VN entspricht.D) Betriebshaftpflichtversicherung (§ 151 VersVG)1. Hinsichtlich der Betriebshaftpflichtversicherung ordnet § 151Abs 1 VersVG an, dass sich die Deckung des Versicherers auch aufdie Vertreter des VN sowie solcher Personen erstreckt, die er

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