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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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22Deckung Einfluß hat etc, dann handelt er schuldhaft und der Versichererhat für dieses Verschulden im Wege des Schadenersatzeseinzustehen.Der Versicherer haftet auf das sogenannte negative Vertragsinteresse.Das bedeutet, dass er den VN so zu stellen hat, wiedieser stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Vertragesvertraut hätte. Im Ergebnis bewirkt das, dass der Versicherer imWege des Schadenersatzes das zu ersetzen hat, was er vertraglichzu decken gehabt hätte, wenn eine entsprechende Deckung zustandegekommen wäre, freilich reduziert um die Prämie, die der VN fürdie Deckung zu zahlen gehabt hätte. Der Versicherer haftet jedochnicht, wenn das Verschulden des Agenten keine Konsequenzenhatte, weil die vom VN angestrebte Deckung auch bei pflichtgemäßemVerhalten des Agenten nicht erreicht werden hätte können.Zur Haftung des Versicherers für den "Pseudomakler" vgl nun §43a VersVG.4. Der Agent als Besorgungsgehilfe des VersicherersSelbstverständlich haftet der Versicherer für seine Agenten auchgemäß § 1315 ABGB, und zwar für den Fall, dass sie untüchtig o-der wissentlich gefährlich sind. Diese Haftung spielt jedoch inder Praxis keine besondere Rolle.5. Kenntniszurechnung des AgentenIn vielen Tatbeständen des VersVG (zB bei der vorvertraglichenAnzeigepflicht oder der Gefahrerhöhung) spielt die Kenntnis desVersicherers eine Rolle: Er kann sich auf ein Fehlverhalten desVN nicht berufen, wenn er von den maßgeblichen Umständen ohnediesauf anderem Wege Kenntnis erlangt hat.Es ist daher wichtig, wessen Kenntnis sich der Versicherer zurechnenlassen muß.

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