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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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58- In der Unfallversicherung werden die Umstände, die GE bedeutenkönnten, durch Risikoausschlüsse umfaßt.- In der Krankenversicherung spielt die GE ebenfalls keineRolle (§ 178 a Abs 3 VersVG).hhh) Beweislastverteilung bei GE- Der Versicherer muß den Tatbestand der Verletzung der Gefahrstandspflichtoder der Anzeigepflicht beweisen.- Der VN muß dagegen den Entschuldigungs-, den Kausalitätsgegenbeweisoder den Beweis der Verletzung des Klarstellungserfordernisses,die Rechtzeitigkeit der Anzeige, die Kenntnisdes Versicherers etc beweisen.cc) Vorbeugende Obliegenheiten (§ 32 VersVG)aaa) Die Gefahrstandspflicht ist eine reine Unterlassungspflicht.Das Gesetz regelt im unmittelbaren Anschluss an dieVorschriften über die GE die Möglichkeit, dem VN Tunspflichtenzum Zweck der Verhütung einer GE oder Verhaltenspflichten (Tunoder Unterlassen) zum Zwecke der Verminderung der Gefahr aufzuerlegen.Die entsprechenden Obliegenheiten sind jedoch vertraglicheund nicht gesetzliche Obliegenheiten.bbb) § 32 VersVG sieht keine Sanktionen bei Verletzung von vorbeugendenObliegenheiten vor. Sanktionen können aber vereinbartwerden, müssen sich dann jedoch im Rahmen der Regelung des § 6VersVG über primäre Obliegenheiten halten.ccc) Beispiele für vorbeugende Obliegenheiten: Art 3 ABS ("Sicherheitsvorschriften"),Art 9.2. AKHB 2004dd) Anzeige mehrfacher Versicherung (§ 58 VersVG)

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