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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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105Gepfändete Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag werdendurch Überweisung zur Einziehung verwertet. Diese ermächtigt denbetreibenden Gläubiger insbesondere, das Versicherungsverhältnisnamens des Verpflichteten zu kündigen und dadurch auf den Rückkaufswertgreifen zu können.§ 14 Unfallversicherung (§§ 179 bis <strong>18</strong>5 VersVG)I. Personenfremdversicherung (§ 179 VersVG)A) Unfallversicherungen können gegen Unfälle, die dem VN, odergegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden. Imzweiten Fall liegt eine Personenfremdversicherung vor.B) § 179 Abs 2 VersVG stellt diesbezüglich klar, dass in der Unfallversicherungeine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderenzustoßen, im Zweifel als VffR gilt, auf die die §§ 75 bis79 VersVG entsprechend anzuwenden sind. Dem Versicherten stehenalso im Zweifel auch die Leistungen aus der Versicherung zu.C) Handelt es sich bei dem anderen doch um eine reine Gefahrsperson,so besteht auch hier wieder die Zustimmungsnotwendigkeit(§§ 179 Abs 3 VersVG). Diesbezüglich ordnet § 179 Abs 4 VersVGan, dass die Kenntnis und das Verhalten der Gefahrsperson derKenntnis und dem Verhalten des VN gleichgehalten werden.II. Bezugsberechtigung (§ <strong>18</strong>0 VersVG)Auch in der Unfallversicherung kann ein Bezugsberechtigter eingesetztwerden (§ <strong>18</strong>0 VersVG).III. Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ <strong>18</strong>1 VersVG)A) Der VN bzw der Versicherte führt den Unfall vorsätzlichherbei (§ <strong>18</strong>1 Abs 1 Satz 1 VersVG).

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