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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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82mehr betroffen ist. Dadurch entstünde ein versicherungsfreierZeitraum, bis der Erwerber eine eigene Versicherung abschließt.Die §§ 69 ff VersVG wollen diese Lücke schließen und ordnen einengesetzlichen Vertragsübergang auf den Erwerber an.Die §§ 69 ff VersVG sind jedoch nur in der Aktivenversicherunganwendbar. In der Passivenversicherung fehlt es ja an einer"versicherten Sache", sodass dort ein Vertragsübergang nur dannerfolgen kann, wenn es eine entsprechende gesetzliche Regelunggibt. Vgl § 151 Abs 2 VersVG (Betriebshaftpflichtversicherung),§ 158 o VersVG (Betriebs-Rechtsschutzversicherung) und § 158 fVersVG (Pflichthaftpflichtversicherung).B) Das Versicherungsverhältnis geht auf den Erwerber ebensoüber, wie es mit dem Veräußerer bestanden hatte (also zB auchbelastet durch Prämienzahlungsverzug, Obliegenheitsverletzungendes Veräußerers etc). Von diesem Grundsatz wird nur im Bonus-Malussystem abgewichen; der Schadenverlauf des Vormannes tangiertden Erwerber nicht, weder positiv noch negativ.C) Beide neue Vertragspartner (also der Versicherer und der Erwerber)können gemäß § 70 VersVG den Versicherungsvertrag kündigen,der Versicherer nur mit Monatsfrist, der Erwerber mit sofortigerWirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.Die Kündigung hat zur Folge, dass für die Prämiefür die laufenden Versicherungsperiode nur der Veräußerer haftet;der Erwerber wird durch diese Kündigung also von seiner Solidarhaftungfür die Prämie aus der laufenden Versicherungsperiode(§ 69 Abs 2 VersVG) befreit.Beide Vertragspartner haben eine "Frist zur Kündigung" (Klarstellungserfordernis):Wenn das Kündigungsrecht nicht innerhalbeines Monats ab Kenntnis ausgeübt wird, erlischt es.Unwirksame Kündigungen muss der Versicherer zurückweisen, widri-

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