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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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102§ 170 Abs 1 VersVG sieht Leistungsfreiheit des Versicherers fürden Fall vor, dass der VN in der Ablebensversicherung vorsätzlichden Tod der Gefahrsperson herbeiführt.Wenn der Bezugsberechtigte den Tod des VN herbeiführt, so giltdie Bezeichnung als Bezugsberechtigter als nicht erfolgt; dieVersicherungssumme fällt daher (sofern nicht zB ältere Bezugsberechtigungenwieder aufleben) in den Nachlass.II. Besondere Vorschriften für die rückkaufsfähige Versicherung(§§ 173 bis 176 VersVG)A) Begriff der rückkaufsfähigen VersicherungVor der VersVG-Novelle 1994 setzte die "Rückkaufsfähigkeit" derLebensversicherung voraus, dass die Prämie für einen Zeitraumvon 3 Jahren bezahlt worden ist. Diese Voraussetzung besteht nunnicht mehr. „Rückkaufsfähigkeit“ ist jedoch nur gegeben, wennder Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist (§176 Abs 1 VersVG), sodass jedenfalls ein Sparanteil vorhandenist („Versicherung mit unbedingter Leistungspflicht“). Für dieRückkaufsfähigkeit kann überdies eine Bagatellegrenze vereinbartwerden (174 VersVG).Eine „Versicherung mit unbedingter Leistungspflicht“ liegt beieiner Todesfallversicherung, die auf Lebenszeit geschlossenwird, sowie bei einer gemischten Er- und Ablebensversicherungvor. Gegenstück dieser Versicherungsform ist die reine „Risikolebensversicherung“,bei welcher eine Todesfallversicherung füreine bestimmte Zeit geschlossen wird.B) Gewillkürte Umwandlung (§§ 173, 174 VersVG)Gemäß § 173 VersVG kann der VN jederzeit für den Schluß der laufendenVersicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in

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