13.07.2015 Aufrufe

Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>18</strong>III. DrittbeteiligteDer Dualismus von Versicherer und VN kann vertraglich oder gesetzlichgesprengt werden, sodass es zu einer sogenannten "Rollenspaltung"kommt:A) Vertragliche Rollenspaltung1. Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 - 80 VersVG): Der VNschließt den Vertrag zwar im eigenen Namen, aber in fremden Interesse.Zum VN tritt die Person des "Versicherten" hinzu.2. Personenfremdversicherung: Der VN schließt den Vertrag imeigenen Namen, aber für eine fremde Person.a) Wenn dieser Person auch die Leistung zustehen soll, wird sieauch hier als "Versicherter" bezeichnet.b) Wenn die Leistung hingegen jemandem anderen (zB dem VN) zustehensoll, spricht man von einer "Gefahrsperson", in derenPerson das Risiko lediglich läuft.3. In der Personenversicherung kann eine weitere Rollenspaltungdadurch auftreten, dass der aus dem Vertrag Anspruchsberechtigte(VN oder Versicherter) eine Person benennt, der die Versicherungsleistungzustehen soll. Diese Person heißt "Begünstigter"oder "Bezugsberechtigter".B) Gesetzliche RollenspaltungUm für ihren wirkungsvollen Schutz zu sorgen, sind bestimmtePersonen von Gesetzes wegen in das Versicherungsverhältnis einbezogen:1. Der Erwerber der versicherten Sache (§§ 69 - 73 VersVG)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!