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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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45merksam machen, welche Rechtsfolgen sich an das ungenützte Verstreichendieser Nachfrist knüpfen können. Unterlässt er die"qualifizierte" Mahnung, dann kann er weder kündigen noch sichauf Leistungsfreiheit berufen.Die Judikatur stellt an die qualifizierte Mahnung sehr hohe Anforderungen.Überdies muß der Versicherer den Zugang der qualifiziertenMahnung beweisen.Versicherungsfälle während der Nachfrist sind jedenfalls nochgedeckt.Die Kündigung kann schon mit der qualifizierten Mahnung für denFall des ungenützten Verstreichens der Nachfrist ausgesprochenwerden ("verbundene Kündigung").Der VN kann bei ausgesprochener Kündigung des Versicherers dasVersicherungsverhältnis noch "revitalisieren", wenn er binneneinem Monat die Zahlung nachholt, sofern nicht bereits der Versicherungsfalleingetreten ist (§ 39 Abs 3 VersVG).d) Auch hier gilt, dass die Nichtzahlung von Zinsen oder Kostenweder Kündigungsmöglichkeit noch Leistungsfreiheit eröffnen (§39 Abs 4).e) Auf die "Bagatellegrenze" des § 39 a wurde bereits hingewiesen.C) Obliegenheiten des VN1. Einteilung der Obliegenheitena) Nach dem Inhalt: Obliegenheiten, die auf ein Tun gerichtetsind (zB Anzeigepflichten, Rettungspflicht) und solche, die aufein Unterlassen gerichtet sind (zB Gefahrstandspflicht bei der

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