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Skriptum 1.10.2013.pdf, pages 1-18

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77schon Deckung aus einem anderen Vertrag besteht. Diese Klauselnsind zulässig, bereiten jedoch Schwierigkeiten, wenn jeder derbeteiligten Versicherer eine Subsidiaritätsklausel vereinbarthat.c) Interner Ausgleich der Versicherer (§ 59 Abs 2 VersVG)aa) Gemäß § 59 Abs 2 sind die Versicherer im Innenverhältnis zuAnteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlungihnen dem VN gegenüber vertragsmäßig obliegt ("Ausgleich nachdem Alleinverpflichtungsverhältnis"). Der Versicherer, der denSchaden liquidiert hat, hat also gegenüber dem anderen Versicherereinen Ausgleichsanspruch.bb) Die Versicherer können allerdings auch bereits vorweg fürden Fall einer Doppelversicherung Ausgleichsvereinbarungen(„Teilungsabkommen“) treffen, die in der Praxis häufig vorkommen(zB Richtlinie über die Verteilung der Prozeßkostenlast zwischenHaftpflicht- und Rechtschutzversicherer bei einer Compensando-Forderung im Passivprozess).X. Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VersVG)A) Gemäß § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtungzur Leistung frei, wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlichoder grob fahrlässig herbeiführt.§ 61 ist nicht die einzige Vorschrift, die in der Schadensversicherungdie Problematik der Herbeiführung des Versicherungsfallesregelt. Besonders wichtig ist § 152 VersVG, nach demin der Haftpflichtversicherung erst Vorsatz des VN die Leistungspflichtdes Versicherers entfallen läßt. Vgl zur Transportversicherung§ 130 VersVG.B) § 61 VersVG geht vom Selbstverschuldensprinzip aus. Dem VN

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