Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald
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Ueberblicken wir nun das mitgetheilte Verzeichnis so ergiebt<br />
sich, daß Nr. 1—9 dem Canonischen Rechte angehören, und<br />
läßt es sich vermuthen, daß <strong>der</strong> zerstörte Anfang unseres Catalogs<br />
ebenfalls Canonische Handschriften, wahrscheinlich Texte des<br />
Decrets und <strong>der</strong> Decretale« enthielt. Sodann folgen von Nr.<br />
10—15 Handschriften des (Zivilrechts, und von Nr. 16 — 38<br />
in überwiegen<strong>der</strong> Zahl practische Schriften zum Proceß, Hnaestio-<br />
N68, Lrocardicas, Oasus, das Lexicon des ^Ibericus u. A. Schließlich<br />
scheinen Nr. 39 ^utQ6ntica6 und Nr. 40 NarAaritaE L6luaräi<br />
als Anhang, Nr. 39 den civilistischen Schriften, Nr. 40<br />
den canonisiischen Schriften hinzugefügt zu sein.<br />
Fragen wir nun nach dein Zwecke, welches dies Verzeichniß<br />
gehabt haben mag, so vermuthete ich in meinen historischen Beilagen<br />
zum Drama Rubenow p. 41, daß wir in demselben einen<br />
Catalog <strong>der</strong> juristischen Facultäts-Bibliothek übrig hatten, welche<br />
von Rubenow begründet und durch Prof. G. Walters, I o h.<br />
Parlebergs und Ioh. Meilofs Schenkungen vergrößert<br />
worden sei. Die fraglichen tzua.68ti0N68 äocwris ^'uriä civi1Ì8 6t<br />
in ^urs cimonico unter Nr. 21 und 22 bezog ich auf verlorene<br />
Schriften, welche von Rubenow selbst verfaßt seien.<br />
Gegen diese meine Annahme bemerkte Herr Geh. Iustizrath<br />
Prof. Dr. Rudorff in Berlin in einer Sitzung <strong>der</strong> Academie<br />
<strong>der</strong> Wissenschaften >), daß diese Vermuthung nur dann gesichert<br />
wäre, wenn die noch vorhandenen Handschriften mit den Angaben<br />
des Catalogs übereinstimmten und daß es unwahrscheinlich wäre,<br />
daß ein solches Schriftstück zum Einband verwendet worden sei.<br />
Aus diesem Grunde erklart sich Herr Dr. Rudorff a. a. O.<br />
lieber dafür, daß unser (Katalog ein Bruchstück eines Statuts sei,<br />
welches die von den Stationarien zu haltenden Bücher nach<br />
ihrem Umfang bezeichne, und zwar von einer Universität des<br />
Mittelalters, wie Vorcelli, I>aäua. o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en, <strong>der</strong>en<br />
Statuten uns unbekannt geblieben seien. Denn aus Paris könne<br />
das Verzcichniß nicht stammen, weil dort nur Canonisches Recht<br />
gelehrt worden, aus Modcna nicht, weil <strong>der</strong> dortige Büchervorrath<br />
sehr beschrankt gewesen 2), aus Bologna nicht, weil <strong>der</strong> dort<br />
statutenmäßig angeordnete Catalog nicht allein weit umfangreicher<br />
sei, son<strong>der</strong>n auch von dem unsrigen wesentlich abweiche. —<br />
Betrachten wir nun diesen letzteren, <strong>der</strong> uns bei Savigny III.<br />
Anh. IV. mitgetheilt ist, so fällt außerdem noch ein an<strong>der</strong>er<br />
wesentlicher Unterschied ins Auge.<br />
Während nämlich im Catalog von Bologna neben <strong>der</strong><br />
Angabe des Maßes in Quaterne« eine Taxe in lidrig 6t 8o1iäi3<br />
bestimmt ist, welche den Preis angiebt, zu welchem die Bücher<br />
1) Monatsberichte <strong>der</strong> Academie vom Mai 1864, p. 305.<br />
2) Savigny III. 2. Ausg. p. 371, P. 589.