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Baltische Studien. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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183<br />

Ueberblicken wir nun das mitgetheilte Verzeichnis so ergiebt<br />

sich, daß Nr. 1—9 dem Canonischen Rechte angehören, und<br />

läßt es sich vermuthen, daß <strong>der</strong> zerstörte Anfang unseres Catalogs<br />

ebenfalls Canonische Handschriften, wahrscheinlich Texte des<br />

Decrets und <strong>der</strong> Decretale« enthielt. Sodann folgen von Nr.<br />

10—15 Handschriften des (Zivilrechts, und von Nr. 16 — 38<br />

in überwiegen<strong>der</strong> Zahl practische Schriften zum Proceß, Hnaestio-<br />

N68, Lrocardicas, Oasus, das Lexicon des ^Ibericus u. A. Schließlich<br />

scheinen Nr. 39 ^utQ6ntica6 und Nr. 40 NarAaritaE L6luaräi<br />

als Anhang, Nr. 39 den civilistischen Schriften, Nr. 40<br />

den canonisiischen Schriften hinzugefügt zu sein.<br />

Fragen wir nun nach dein Zwecke, welches dies Verzeichniß<br />

gehabt haben mag, so vermuthete ich in meinen historischen Beilagen<br />

zum Drama Rubenow p. 41, daß wir in demselben einen<br />

Catalog <strong>der</strong> juristischen Facultäts-Bibliothek übrig hatten, welche<br />

von Rubenow begründet und durch Prof. G. Walters, I o h.<br />

Parlebergs und Ioh. Meilofs Schenkungen vergrößert<br />

worden sei. Die fraglichen tzua.68ti0N68 äocwris ^'uriä civi1Ì8 6t<br />

in ^urs cimonico unter Nr. 21 und 22 bezog ich auf verlorene<br />

Schriften, welche von Rubenow selbst verfaßt seien.<br />

Gegen diese meine Annahme bemerkte Herr Geh. Iustizrath<br />

Prof. Dr. Rudorff in Berlin in einer Sitzung <strong>der</strong> Academie<br />

<strong>der</strong> Wissenschaften >), daß diese Vermuthung nur dann gesichert<br />

wäre, wenn die noch vorhandenen Handschriften mit den Angaben<br />

des Catalogs übereinstimmten und daß es unwahrscheinlich wäre,<br />

daß ein solches Schriftstück zum Einband verwendet worden sei.<br />

Aus diesem Grunde erklart sich Herr Dr. Rudorff a. a. O.<br />

lieber dafür, daß unser (Katalog ein Bruchstück eines Statuts sei,<br />

welches die von den Stationarien zu haltenden Bücher nach<br />

ihrem Umfang bezeichne, und zwar von einer Universität des<br />

Mittelalters, wie Vorcelli, I>aäua. o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en, <strong>der</strong>en<br />

Statuten uns unbekannt geblieben seien. Denn aus Paris könne<br />

das Verzcichniß nicht stammen, weil dort nur Canonisches Recht<br />

gelehrt worden, aus Modcna nicht, weil <strong>der</strong> dortige Büchervorrath<br />

sehr beschrankt gewesen 2), aus Bologna nicht, weil <strong>der</strong> dort<br />

statutenmäßig angeordnete Catalog nicht allein weit umfangreicher<br />

sei, son<strong>der</strong>n auch von dem unsrigen wesentlich abweiche. —<br />

Betrachten wir nun diesen letzteren, <strong>der</strong> uns bei Savigny III.<br />

Anh. IV. mitgetheilt ist, so fällt außerdem noch ein an<strong>der</strong>er<br />

wesentlicher Unterschied ins Auge.<br />

Während nämlich im Catalog von Bologna neben <strong>der</strong><br />

Angabe des Maßes in Quaterne« eine Taxe in lidrig 6t 8o1iäi3<br />

bestimmt ist, welche den Preis angiebt, zu welchem die Bücher<br />

1) Monatsberichte <strong>der</strong> Academie vom Mai 1864, p. 305.<br />

2) Savigny III. 2. Ausg. p. 371, P. 589.

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