Geschäftsbericht 2008 - PB Versicherungen
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<strong>PB</strong>V Lebensversicherung AG <strong>PB</strong> Lebensversicherung AG <strong>PB</strong> Versicherung AG <strong>PB</strong> Pensionsfonds AG<br />
BiLAnZierunGs- und BeWerTunGsMeThOden<br />
iMMATerieLLe VerMÖGensGeGensTände<br />
die immateriellen Vermögensgegenstände wur-<br />
den mit den Anschaffungskosten abzüglich der<br />
steuerlich zulässigen Absetzung für Abnutzung<br />
bilanziert.<br />
KAPiTALAnLAGen<br />
die Anteile an verbundenen unternehmen wer-<br />
den zu Anschaffungskosten, gegebenenfalls ver-<br />
mindert um Abschreibungen gemäß § 341 b<br />
Abs. 1 satz 2 in Verbindung mit § 253 Abs. 2<br />
hGB, nach dem gemilderten niederstwertprinzip<br />
bewertet. Als Zeitwert werden die Anschaffungs-<br />
kosten angesetzt.<br />
die Bewertung der Ausleihungen an verbun-<br />
dene unternehmen erfolgt zu Anschaffungskos-<br />
ten reduziert um die planmäßige Auflösung des<br />
unterschiedsbetrags zum nennwert über die Vertragslaufzeit,<br />
gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen<br />
gemäß § 341 b Abs. 1 satz 2 hGB<br />
in Verbindung mit § 253 Abs. 2 hGB nach dem<br />
gemilderten niederstwertprinzip. der Zeitwert<br />
wurde unter Verwendung von Zinsstrukturkurven<br />
ermittelt.<br />
der Ansatz der Beteiligung an der Protektor<br />
AG erfolgte zu Anschaffungskosten, gegebenenfalls<br />
vermindert um Abschreibungen gemäß<br />
§ 341 b Abs. 1 satz 2 hGB in Verbindung mit<br />
§ 253 Abs. 2 hGB nach dem gemilderten niederstwertprinzip.<br />
Als Zeitwert wurde der Buchwert<br />
angesetzt.<br />
investmentanteile und andere nicht festverzinsliche<br />
Wertpapiere sowie inhaberschuldverschreibungen<br />
wurden nach dem strengen niederstwertprinzip<br />
gemäß § 253 Abs. 3 hGB in<br />
Verbindung mit § 341 b Abs. 2 satz 1 hGB unter<br />
Beachtung der handelsrechtlichen zwingenden<br />
Wertaufholung nach § 280 Abs. 1 hGB bewertet;<br />
im Fall von Wertminderungen wurde auf den<br />
jeweiligen Marktkurs abgeschrieben. die Zeitwerte<br />
der investmentanteile wurden anhand der<br />
Börsenkurswerte bzw. der rücknahmepreise am<br />
Bilanzstichtag ermittelt. Für die Zeitwerte der an-<br />
deren nicht festverzinslichen Wertpapiere wird<br />
unter Verwendung von Zinsstrukturkurven eine<br />
eigene Wertermittlung vorgenommen. der Zeitwert<br />
der inhaberschuldverschreibung wurde anhand<br />
vom Börsenkurswert am Bilanzstichtag ermittelt.<br />
die namensschuldverschreibungen, einschließlich<br />
der dazugehörigen Multitranchen, schuldscheinforderungen,<br />
darlehen und Vorauszahlungen<br />
auf Versicherungsscheine wurden mit den<br />
nennwerten bzw. den rückzahlungsbeträgen<br />
bewertet, die Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine<br />
wurden abzüglich zwischenzeitlicher Tilgungen<br />
bewertet. die unterschiedsbeträge zu<br />
den Anschaffungskosten wurden durch rechnungsabgrenzungsposten<br />
berücksichtigt, die<br />
über die Laufzeiten aufgelöst werden. die auf<br />
das Geschäftsjahr entfallenden Teilbeträge wurden<br />
zeit- und kapitalanteilig aufgelöst. die im<br />
Bestand befindlichen Zero-Bonds wurden mit<br />
Anschaffungskosten zuzüglich zeitanteiliger Zinsforderung<br />
bewertet.<br />
die Zeitwerte der namensschuldverschreibungen,<br />
schuldscheinforderungen und darlehen<br />
wurden unter Verwendung von Zinsstrukturkurven<br />
ermittelt. Für die ermittlung der Zeitwerte<br />
wurden die strukturierten Produkte in die einzelnen<br />
Bestandteile zerlegt und einzeln bewertet.<br />
der Zeitwert ergibt sich als summe der einzelnen<br />
Bewertungsergebnisse. der Zeitwert der Vorauszahlungen<br />
auf Versicherungsscheine entspricht<br />
dem nennwert.<br />
die übrigen Ausleihungen werden grundsätzlich<br />
nach dem für das Anlagevermögen geltenden<br />
gemilderten niederstwertprinzip gemäß § 253<br />
Abs. 2 hGB in Verbindung mit § 341 c Abs. 1<br />
hGB zum nennbetrag bilanziert. die Anteile an<br />
sicherungsfonds werden zu Anschaffungskosten<br />
bewertet.<br />
Zwei Genussscheine der deutschen Postbank<br />
werden nach dem für das Anlagevermögen geltenden<br />
gemilderten niederstwertprinzip gemäß<br />
§ 253 Abs. 2 hGB in Verbindung mit § 341 b