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Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente: Warum die Jahre 2017 bis 2023 als die sieben guten Rentenjahre gelten

https://www.amazon.de/dp/3947201273/ie=UTF8?m=&keywords=rente&tag=mebooks-21 Kaum zu glauben, aber wahr: Die sieben Jahre von 2017 bis 2023 sind gute Jahre für die Rente, da Beitragssatz und Rentenniveau in diesen Jahren stabil bleiben werden. Das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur später ausgezahlten Rente verbessert sich sogar, wenn die Renten stärker steigen als die Löhne und damit das Rentenniveau zumindest leicht anheben. Es lohnt sich also, diese Jahre für zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dazu gibt es vielfältige Möglichkeiten wie freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), Ausgleichsbeträge zwecks Vermeidung von Rentenabschlägen für mindestens 50-jährige Arbeitnehmer oder Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren. Viele konkrete Beispielrechnungen zeigen, warum sich Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente gerade in diesen sieben guten Rentenjahren lohnen. Die gesetzliche Rente ist besser als ihr Ruf und schneidet im Vergleich deutlich besser ab als die private Rente. Es ist das Comeback der gesetzlichen Rente, die jahrelang totgesagt wurde und nun eine überraschende Renaissance erlebt. Über den Inhalt: √ Sieben gute Rentenjahre für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente √ Merkmale und drei Arten von Extrabeiträgen √ Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente für nicht pflichtversicherte Personen √ Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab einem Alter von 50 Jahren √ Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zu einem Alter von 45 Jahren √ Steuern sparen mit Extrabeiträgen zur gesetzlichen Rente √ Rentenzuschuss für privat krankenversicherte Rentner Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) in Erscheinung getreten. Bei M&E Books wurden bereits seine Bücher „Ihr Weg zu mehr gesetzlicher Rente“, „Ihr Weg zu mehr Pension“ und „Ihr Weg zu mehr Rente als Freiberufler“ veröffentlicht sowie zusammen mit Dr. Friedmar Fischer der Ratgeber „Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente“.

https://www.amazon.de/dp/3947201273/ie=UTF8?m=&keywords=rente&tag=mebooks-21

Kaum zu glauben, aber wahr: Die sieben Jahre von 2017 bis 2023 sind gute Jahre für die Rente, da Beitragssatz und Rentenniveau in diesen Jahren stabil bleiben werden. Das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur später ausgezahlten Rente verbessert sich sogar, wenn die Renten stärker steigen als die Löhne und damit das Rentenniveau zumindest leicht anheben.

Es lohnt sich also, diese Jahre für zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dazu gibt es vielfältige Möglichkeiten wie freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), Ausgleichsbeträge zwecks Vermeidung von Rentenabschlägen für mindestens 50-jährige Arbeitnehmer oder Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren.

Viele konkrete Beispielrechnungen zeigen, warum sich Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente gerade in diesen sieben guten Rentenjahren lohnen. Die gesetzliche Rente ist besser als ihr Ruf und schneidet im Vergleich deutlich besser ab als die private Rente. Es ist das Comeback der gesetzlichen Rente, die jahrelang totgesagt wurde und nun eine überraschende Renaissance erlebt.

Über den Inhalt:

√ Sieben gute Rentenjahre für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente
√ Merkmale und drei Arten von Extrabeiträgen
√ Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente für nicht pflichtversicherte Personen
√ Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab einem Alter von 50 Jahren
√ Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zu einem Alter von 45 Jahren
√ Steuern sparen mit Extrabeiträgen zur gesetzlichen
Rente
√ Rentenzuschuss für privat krankenversicherte Rentner

Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) in Erscheinung getreten. Bei M&E Books wurden bereits seine Bücher „Ihr Weg zu mehr gesetzlicher Rente“, „Ihr Weg zu mehr Pension“ und „Ihr Weg zu mehr Rente als Freiberufler“ veröffentlicht sowie zusammen mit Dr. Friedmar Fischer der Ratgeber „Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente“.

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NACHZAHLUNGSBETRÄGE IN BESTIMMTEN FÄLLEN<br />

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales holt noch weiter aus.<br />

Dies gehe „zu Lasten der gesamten Versichertengemeinschaft“ und widerspreche<br />

„dem Solidarprinzip der <strong>Rente</strong>nversicherung“. Die Zeitschrift<br />

Finanztest hat <strong>die</strong>s in ihrer Februarausgabe <strong>2017</strong> zu Recht <strong>als</strong> eine merkwürdige<br />

Auffassung von Solidarität kritisiert. Schließlich könnten Nicht-<br />

Pflichtversicherte wie Beamte, Freiberufler oder Selbstständige seit der<br />

Gesetzesänderung vom 11.8.2010 unabhängig vom Alter freiwillige Beiträge<br />

<strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> leisten.<br />

5.2. Nachzahlungsbeträge für Mütter<br />

Für vor 1955 geborene Mütter, <strong>die</strong> noch keinen <strong>Rente</strong>nanspruch haben,<br />

gibt es noch eine ganz besondere Art des freiwilligen Beitrags. Sofern<br />

<strong>die</strong>se einen Nachzahlungsbetrag für <strong>die</strong> an der fünfjährigen Wartezeit<br />

fehlenden <strong>Jahre</strong> zahlen, erhalten sie nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze<br />

eine gesetzliche <strong>Rente</strong>. 43<br />

Über laufende freiwillige Beiträge hinaus gibt es für vor 1955 geborene<br />

Mütter (außer Beamtinnen und Pensionärinnen) somit noch <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

zu Nachzahlungsbeträgen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.<br />

142<br />

Kein Nachzahlungsbetrag für vor 1955 geborene<br />

Pensionärinnen<br />

Die ab dem 11.8.2010 per Gesetz eingeführte Sonderregelung betrifft<br />

ausschließlich Mütter (oder auch Väter) mit in der <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>nversicherung<br />

anrechenbaren Kindererziehungszeiten. Bei Pensionärinnen<br />

und Pensionären mit Kindern geht man ab einer weiteren Gesetzesänderung<br />

ab 1.7.2014 jedoch davon aus, dass es in der Beamtenversor-<br />

43 § 282 Abs. 1 SGB VI, siehe https://www.gesetze-iminternet.de/sgb_6/__282.html<br />

EXTRABEITRÄGE ZUR GESETZLICHEN RENTE<br />

gung eine „systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung“<br />

gäbe. 44 Davor hieß es nur „systembezogen gleichwertig“.<br />

Für vor 1955 geborene Pensionärinnen, <strong>die</strong> ihre Kinder vor 1992 nach<br />

Eintritt ins Beamtenverhältnis geboren und erzogen haben, wird aber<br />

beispielsweise für zwei Kinder nur insgesamt ein Dienstjahr in der Beamtenversorgung<br />

anerkannt. Dies erhöht den Ruhegehaltssatz nur um rund<br />

1,8 Prozent des letzten Bruttogehalts.<br />

Bekämen sie wie <strong>die</strong> Rentnerinnen <strong>die</strong> neue Mütterrente, würden<br />

ihnen vier Kindererziehungsjahre angerechnet mit einem Mehr an <strong>Rente</strong><br />

in Höhe von 124 Euro. So viel würde das eine Dienstjahr in der Beamtenversorgung<br />

nur bringen, wenn das letzte Bruttogehalt über 6.913 Euro<br />

ausmachen würde. Da <strong>die</strong>s wohl keine ehemalige Beamtin erreichen<br />

wird, kann von einer „systembezogen annähernd gleichwertigen“ Berücksichtigung<br />

der vor 1992 geborenen Kinder in der Beamtenversorgung<br />

keine Rede sein.<br />

Man hätte analog <strong>zur</strong> Einführung der Mütterrente eine „Mütterpension“<br />

erwarten können, wonach für zwei vor 1992 geborene Kinder auch<br />

zwei Dienstjahre statt <strong>bis</strong>her nur einem Dienstjahr anerkannt würden.<br />

Dies haben aber der Bund und alle Bundesländer außer Bayern abgelehnt.<br />

Nur Bayern hat <strong>die</strong> „Mütterpension“ eingeführt, <strong>die</strong> der Mütterrente<br />

für Rentnerinnen mit vor 1992 geborenen Kindern in etwa entspricht.<br />

Nachzahlungsbetrag für vor 1955 geborene Rentnerinnen<br />

Bei vor 1955 geborenen Müttern mit anerkannten Kindererziehungszeiten<br />

in der <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>nversicherung kommt es bei der Frage<br />

zum Nachzahlungsbetrag nicht darauf an, ob das Kind oder <strong>die</strong> Kinder<br />

vor 1992 oder erst ab 1992 geboren und erzogen wurden. Die Mütterrente<br />

gibt es bekanntlich für jedes vor 1992 geborene Kind. Danach werden<br />

VERTRAULICH<br />

44 § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, siehe https://www.gesetze-iminternet.de/sgb_6/__56.html<br />

143

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