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Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente: Warum die Jahre 2017 bis 2023 als die sieben guten Rentenjahre gelten

https://www.amazon.de/dp/3947201273/ie=UTF8?m=&keywords=rente&tag=mebooks-21 Kaum zu glauben, aber wahr: Die sieben Jahre von 2017 bis 2023 sind gute Jahre für die Rente, da Beitragssatz und Rentenniveau in diesen Jahren stabil bleiben werden. Das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur später ausgezahlten Rente verbessert sich sogar, wenn die Renten stärker steigen als die Löhne und damit das Rentenniveau zumindest leicht anheben. Es lohnt sich also, diese Jahre für zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dazu gibt es vielfältige Möglichkeiten wie freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), Ausgleichsbeträge zwecks Vermeidung von Rentenabschlägen für mindestens 50-jährige Arbeitnehmer oder Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren. Viele konkrete Beispielrechnungen zeigen, warum sich Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente gerade in diesen sieben guten Rentenjahren lohnen. Die gesetzliche Rente ist besser als ihr Ruf und schneidet im Vergleich deutlich besser ab als die private Rente. Es ist das Comeback der gesetzlichen Rente, die jahrelang totgesagt wurde und nun eine überraschende Renaissance erlebt. Über den Inhalt: √ Sieben gute Rentenjahre für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente √ Merkmale und drei Arten von Extrabeiträgen √ Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente für nicht pflichtversicherte Personen √ Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab einem Alter von 50 Jahren √ Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zu einem Alter von 45 Jahren √ Steuern sparen mit Extrabeiträgen zur gesetzlichen Rente √ Rentenzuschuss für privat krankenversicherte Rentner Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) in Erscheinung getreten. Bei M&E Books wurden bereits seine Bücher „Ihr Weg zu mehr gesetzlicher Rente“, „Ihr Weg zu mehr Pension“ und „Ihr Weg zu mehr Rente als Freiberufler“ veröffentlicht sowie zusammen mit Dr. Friedmar Fischer der Ratgeber „Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente“.

https://www.amazon.de/dp/3947201273/ie=UTF8?m=&keywords=rente&tag=mebooks-21

Kaum zu glauben, aber wahr: Die sieben Jahre von 2017 bis 2023 sind gute Jahre für die Rente, da Beitragssatz und Rentenniveau in diesen Jahren stabil bleiben werden. Das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur später ausgezahlten Rente verbessert sich sogar, wenn die Renten stärker steigen als die Löhne und damit das Rentenniveau zumindest leicht anheben.

Es lohnt sich also, diese Jahre für zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dazu gibt es vielfältige Möglichkeiten wie freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), Ausgleichsbeträge zwecks Vermeidung von Rentenabschlägen für mindestens 50-jährige Arbeitnehmer oder Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren.

Viele konkrete Beispielrechnungen zeigen, warum sich Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente gerade in diesen sieben guten Rentenjahren lohnen. Die gesetzliche Rente ist besser als ihr Ruf und schneidet im Vergleich deutlich besser ab als die private Rente. Es ist das Comeback der gesetzlichen Rente, die jahrelang totgesagt wurde und nun eine überraschende Renaissance erlebt.

Über den Inhalt:

√ Sieben gute Rentenjahre für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente
√ Merkmale und drei Arten von Extrabeiträgen
√ Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente für nicht pflichtversicherte Personen
√ Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab einem Alter von 50 Jahren
√ Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zu einem Alter von 45 Jahren
√ Steuern sparen mit Extrabeiträgen zur gesetzlichen
Rente
√ Rentenzuschuss für privat krankenversicherte Rentner

Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) in Erscheinung getreten. Bei M&E Books wurden bereits seine Bücher „Ihr Weg zu mehr gesetzlicher Rente“, „Ihr Weg zu mehr Pension“ und „Ihr Weg zu mehr Rente als Freiberufler“ veröffentlicht sowie zusammen mit Dr. Friedmar Fischer der Ratgeber „Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente“.

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STEUERN IM RUHESTAND<br />

158<br />

7. STEUERN IM RUHESTAND<br />

Außer den Beiträgen <strong>zur</strong> Kranken- und Pflegeversicherung fallen im<br />

Ruhestand insbesondere bei Pensionären regelmäßig noch Steuern an.<br />

Sofern der Beamte vorzeitig in Pension geht und in der Zeit von der<br />

Frühpensionierung <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Regelaltersgrenze noch weiterhin<br />

freiwillige Beiträge <strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> zahlt, kann er durch den steuerlichen<br />

Abzug <strong>die</strong>ser <strong>Rente</strong>nbeiträge noch kräftig Steuern sparen.<br />

Seit dem 1.1.<strong>2017</strong> können auch Frührentner noch freiwillige Beiträge<br />

<strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> vom <strong>Rente</strong>nbeginn <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

zahlen. Vorausgesetzt, sie sind <strong>als</strong> Frührentner nicht versicherungspflichtig<br />

beschäftigt. Eine sozialabgaben- und steuerfreier Minijob<br />

ist erlaubt.<br />

Während <strong>die</strong> gesetzliche <strong>Rente</strong> von Jahr zu Jahr immer stärker besteuert<br />

wird (zum Beispiel zu 76 Prozent bei <strong>Rente</strong>nbeginn in 2018 <strong>bis</strong> zu<br />

90 Prozent bei einer in 2030 beginnenden <strong>Rente</strong>), sind Beamtenpensionen<br />

<strong>bis</strong> auf einen relativ geringen Versorgungsfreibetrag voll zu versteuern.<br />

7.1. Steuerlicher Abzug von <strong>Extrabeiträge</strong>n<br />

<strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong><br />

Beiträge <strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> zählen zu den steuerlich abzugsfähigen<br />

Altersvorsorgeaufwendungen. Sie können daher seit 2005 steuerlich<br />

unter Sonderausgaben abgesetzt werden. Der steuerlich abzugsfähige<br />

Anteil des Gesamtbeitrags <strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>nversicherung steigt<br />

von 50 Prozent in 2005 um jeweils zwei Prozentpunkte pro Jahr <strong>bis</strong> auf<br />

EXTRABEITRÄGE ZUR GESETZLICHEN RENTE<br />

100 Prozent in 2025. 50 Ein im Jahr 2018 gezahlter Gesamtbeitrag ist zu 86<br />

Prozent steuerlich abzugsfähig.<br />

Der Gesamt- bzw. Pflichtbeitrag wird je <strong>zur</strong> Hälfte von Arbeitgebern<br />

und Arbeitnehmern aufgebracht. Da der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil<br />

<strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>nversicherung wie schon vor 2005 steuerlich<br />

immer voll absetzen kann, steigt der steuerlich abzugsfähige Arbeitnehmeranteil<br />

<strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>nversicherung <strong>bis</strong> 2025 steuerlich<br />

in anderen Stufen. Dies geschieht immer automatisch durch den Arbeitgeber,<br />

der den steuerlich abzugsfähigen Arbeitnehmeranteil bereits bei<br />

der monatlichen Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.<br />

Der steuerlich abzugsfähige Arbeitnehmeranteil steigt von 20 Prozent<br />

in 2005 auf beispielsweise 40 Prozent in 2010, 60 Prozent in 2015 und 80<br />

Prozent in 2020. Für jedes spätere Beitragsjahr werden somit zusätzliche<br />

vier Prozentpunkte berücksichtigt, <strong>bis</strong> ab dem Jahr 2025 der volle Arbeitnehmeranteil<br />

<strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>nversicherung von der Steuer befreit<br />

ist. Im Jahr 2018 werden somit 72 Prozent des vom Lohn einbehaltenen<br />

Arbeitnehmeranteils steuerlich unter Altersvorsorgeaufwendungen abgesetzt.<br />

In der Tabelle 21 werden sowohl der vom <strong>Rente</strong>nbeginn abhängige<br />

steuerlich abzugsfähige Gesamtbeitragsanteil <strong>als</strong> auch der steuerlich abzugsfähige<br />

Arbeitnehmeranteil aufgeführt.<br />

Für Pflichtbeiträge von Selbstständigen und freiwillige Beiträge von<br />

Nicht-Pflichtversicherten zählt immer nur der Gesamtbeitrag, da es<br />

mangels Arbeitgeber keinen steuerlich voll absetzbaren Arbeitgeberanteil<br />

<strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>nversicherung gibt. In <strong>die</strong>sen Fällen kommt es nur<br />

auf den steuerlich abzugsfähigen Gesamtbeitrag an. Gleiches gilt auch für<br />

den Ausgleichsbetrag zum Rückkauf von <strong>Rente</strong>nabschlägen.<br />

VERTRAULICH<br />

50 § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 6 EStG, siehe https://www.gesetze-im<br />

nternet.de/estg/__10.html<br />

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