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Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente: Warum die Jahre 2017 bis 2023 als die sieben guten Rentenjahre gelten

https://www.amazon.de/dp/3947201273/ie=UTF8?m=&keywords=rente&tag=mebooks-21 Kaum zu glauben, aber wahr: Die sieben Jahre von 2017 bis 2023 sind gute Jahre für die Rente, da Beitragssatz und Rentenniveau in diesen Jahren stabil bleiben werden. Das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur später ausgezahlten Rente verbessert sich sogar, wenn die Renten stärker steigen als die Löhne und damit das Rentenniveau zumindest leicht anheben. Es lohnt sich also, diese Jahre für zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dazu gibt es vielfältige Möglichkeiten wie freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), Ausgleichsbeträge zwecks Vermeidung von Rentenabschlägen für mindestens 50-jährige Arbeitnehmer oder Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren. Viele konkrete Beispielrechnungen zeigen, warum sich Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente gerade in diesen sieben guten Rentenjahren lohnen. Die gesetzliche Rente ist besser als ihr Ruf und schneidet im Vergleich deutlich besser ab als die private Rente. Es ist das Comeback der gesetzlichen Rente, die jahrelang totgesagt wurde und nun eine überraschende Renaissance erlebt. Über den Inhalt: √ Sieben gute Rentenjahre für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente √ Merkmale und drei Arten von Extrabeiträgen √ Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente für nicht pflichtversicherte Personen √ Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab einem Alter von 50 Jahren √ Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zu einem Alter von 45 Jahren √ Steuern sparen mit Extrabeiträgen zur gesetzlichen Rente √ Rentenzuschuss für privat krankenversicherte Rentner Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) in Erscheinung getreten. Bei M&E Books wurden bereits seine Bücher „Ihr Weg zu mehr gesetzlicher Rente“, „Ihr Weg zu mehr Pension“ und „Ihr Weg zu mehr Rente als Freiberufler“ veröffentlicht sowie zusammen mit Dr. Friedmar Fischer der Ratgeber „Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente“.

https://www.amazon.de/dp/3947201273/ie=UTF8?m=&keywords=rente&tag=mebooks-21

Kaum zu glauben, aber wahr: Die sieben Jahre von 2017 bis 2023 sind gute Jahre für die Rente, da Beitragssatz und Rentenniveau in diesen Jahren stabil bleiben werden. Das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur später ausgezahlten Rente verbessert sich sogar, wenn die Renten stärker steigen als die Löhne und damit das Rentenniveau zumindest leicht anheben.

Es lohnt sich also, diese Jahre für zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dazu gibt es vielfältige Möglichkeiten wie freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), Ausgleichsbeträge zwecks Vermeidung von Rentenabschlägen für mindestens 50-jährige Arbeitnehmer oder Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren.

Viele konkrete Beispielrechnungen zeigen, warum sich Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente gerade in diesen sieben guten Rentenjahren lohnen. Die gesetzliche Rente ist besser als ihr Ruf und schneidet im Vergleich deutlich besser ab als die private Rente. Es ist das Comeback der gesetzlichen Rente, die jahrelang totgesagt wurde und nun eine überraschende Renaissance erlebt.

Über den Inhalt:

√ Sieben gute Rentenjahre für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente
√ Merkmale und drei Arten von Extrabeiträgen
√ Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente für nicht pflichtversicherte Personen
√ Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab einem Alter von 50 Jahren
√ Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zu einem Alter von 45 Jahren
√ Steuern sparen mit Extrabeiträgen zur gesetzlichen
Rente
√ Rentenzuschuss für privat krankenversicherte Rentner

Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) in Erscheinung getreten. Bei M&E Books wurden bereits seine Bücher „Ihr Weg zu mehr gesetzlicher Rente“, „Ihr Weg zu mehr Pension“ und „Ihr Weg zu mehr Rente als Freiberufler“ veröffentlicht sowie zusammen mit Dr. Friedmar Fischer der Ratgeber „Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente“.

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STEUERN IM RUHESTAND<br />

Man muss <strong>als</strong>o zwischen der Zusatzrente aus steuerlich geförderten<br />

Beträgen einerseits und aus steuerlich nicht geförderten Beträgen unterscheiden.<br />

Die jeweiligen Zusatzversorgungskassen übersenden den Zusatzrentnern<br />

eine entsprechende Steuerbescheinigung, aus der <strong>die</strong>se<br />

Aufteilung hervorgeht.<br />

Entsprechend muss der Zusatzrentner in seiner Anlage R <strong>zur</strong> Einkommensteuererklärung<br />

<strong>die</strong> entsprechenden Beträge unter Ziffer 31 für<br />

<strong>die</strong> nachgelagerte Besteuerung (gilt für den Teil, der steuerlich gefördert<br />

wurde 53 ) und unter Ziffer 36 für <strong>die</strong> Ertragsanteilbesteuerung (gilt für<br />

den Teil, der nicht steuerlich gefördert wurde 54 ) eintragen.<br />

Jüngere Jahrgänge, <strong>die</strong> viele <strong>Jahre</strong> oder sogar Jahrzehnte von der stufenweisen<br />

Steuerfreistellung der Umlagen ab 2008 profitieren, wachsen<br />

daher immer mehr in <strong>die</strong> nachgelagerte und damit volle Besteuerung der<br />

umlagefinanzierten VBL-Zusatzrente West hinein.<br />

Wer jedoch in den nächsten <strong>Jahre</strong>n eine umlagefinanzierte Zusatzrente<br />

von der VBL bezieht, wird im Endeffekt keine oder nur ganz geringe<br />

Steuern darauf zahlen müssen. Grund: Der steuerpflichtige Ertragsanteil<br />

von beispielsweise 18 Prozent der Zusatzrente für 65-Jährige kann<br />

sich nur geringfügig um <strong>die</strong> teilweise steuerfrei gestellten Umlagen ab<br />

dem Jahr 2008 erhöhen. Eigene Berechnungen muss er jedoch nicht anstellen,<br />

da er von seiner Zusatzversorgungskasse (zum Beispiel der VBL)<br />

<strong>die</strong> entsprechende Steuerbescheinigung <strong>zur</strong> Vorlage bei seinem Finanzamt<br />

erhält.<br />

Da der Bezieher einer umlagefinanzierten VBL-Zusatzrente West<br />

vom steuerpflichtigen Ertragsanteil plus eventuell steuerfrei gestellten<br />

Umlagen noch den Beitrag <strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> Kranken- und Pflegeversicherung<br />

von <strong>bis</strong> zu 18,4 Prozent der Zusatzrente für Steuerzwecke abzie-<br />

53 § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, siehe https://www.gesetze-iminternet.de/estg/__22.html<br />

54 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, siehe wie vor<br />

170<br />

EXTRABEITRÄGE ZUR GESETZLICHEN RENTE<br />

hen kann, scheidet eine Versteuerung nahezu aus. Es kommt steuerlich<br />

quasi zum Nullsummenspiel.<br />

Die steuerrechtliche Behandlung der Umlage in der Ansparphase<br />

ist recht kompliziert. Grundsätzlich ist außer der Arbeitnehmer-Umlage<br />

von derzeit 1,71 Prozent auch <strong>die</strong> Arbeitgeber-Umlage von 6,45 Prozent<br />

des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beim Arbeitnehmer individuell<br />

zu versteuern, weil <strong>die</strong>se Umlage ebenfalls zum Arbeitsentgelt zählt. Der<br />

vom Arbeitgeber bereits pauschal zu versteuernde Betrag von 92,03 Euro<br />

ist aber abzuziehen. Darüber hinaus ist ab 2008 <strong>die</strong> stufenweise Steuerfreistellung<br />

der Umlage in Höhe von 1 <strong>bis</strong> 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>nversicherung zu berücksichtigen.<br />

Wer beispielsweise <strong>als</strong> VBL-Pflichtversicherter im Tarifgebiet West<br />

In 2018 ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von monatlich 5.000 Euro<br />

bezieht, kommt auf ein steuerpflichtiges Entgelt von 5.100,47 Euro. Die<br />

Berechnung hierzu lautet: Arbeitgeber-Umlage 322,50 Euro (= 6,45 Prozent<br />

des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) minus pauschal vom Arbeitgeber<br />

zu versteuernder Betrag von 92,03 Euro minus steuerfrei gestellter<br />

Betrag von 130 Euro (= 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>nversicherung von 6.500 Euro in 2018) gleich<br />

100,47 Euro zusätzlich zu versteuernder Betrag.<br />

Die Summe aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt von 5.000 Euro<br />

und zusätzlich zu versteuerndem Betrag von 100,47 Euro ergibt dann das<br />

steuerpflichtige Entgelt von 5.100,47 Euro. Läge das Bruttogehalt bei<br />

6.500 Euro, würde sich das steuerpflichtige Entgelt auf 6.697,22 Euro erhöhen.<br />

Die Klage eines Arbeitnehmers vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen<br />

<strong>die</strong> grundsätzliche Versteuerung der Arbeitgeber-Umlage wurde mit<br />

der Begründung abgewiesen, dass <strong>die</strong> Arbeitgeber-Umlage steuerlich<br />

wie Arbeitsentgelt zu behandeln ist (siehe das BFH - Urteil 55 vom<br />

07.05.2009).<br />

VERTRAULICH<br />

55 Az. VI R 8/07<br />

171

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