23.12.2017 Aufrufe

Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente: Warum die Jahre 2017 bis 2023 als die sieben guten Rentenjahre gelten

https://www.amazon.de/dp/3947201273/ie=UTF8?m=&keywords=rente&tag=mebooks-21 Kaum zu glauben, aber wahr: Die sieben Jahre von 2017 bis 2023 sind gute Jahre für die Rente, da Beitragssatz und Rentenniveau in diesen Jahren stabil bleiben werden. Das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur später ausgezahlten Rente verbessert sich sogar, wenn die Renten stärker steigen als die Löhne und damit das Rentenniveau zumindest leicht anheben. Es lohnt sich also, diese Jahre für zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dazu gibt es vielfältige Möglichkeiten wie freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), Ausgleichsbeträge zwecks Vermeidung von Rentenabschlägen für mindestens 50-jährige Arbeitnehmer oder Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren. Viele konkrete Beispielrechnungen zeigen, warum sich Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente gerade in diesen sieben guten Rentenjahren lohnen. Die gesetzliche Rente ist besser als ihr Ruf und schneidet im Vergleich deutlich besser ab als die private Rente. Es ist das Comeback der gesetzlichen Rente, die jahrelang totgesagt wurde und nun eine überraschende Renaissance erlebt. Über den Inhalt: √ Sieben gute Rentenjahre für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente √ Merkmale und drei Arten von Extrabeiträgen √ Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente für nicht pflichtversicherte Personen √ Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab einem Alter von 50 Jahren √ Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zu einem Alter von 45 Jahren √ Steuern sparen mit Extrabeiträgen zur gesetzlichen Rente √ Rentenzuschuss für privat krankenversicherte Rentner Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) in Erscheinung getreten. Bei M&E Books wurden bereits seine Bücher „Ihr Weg zu mehr gesetzlicher Rente“, „Ihr Weg zu mehr Pension“ und „Ihr Weg zu mehr Rente als Freiberufler“ veröffentlicht sowie zusammen mit Dr. Friedmar Fischer der Ratgeber „Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente“.

https://www.amazon.de/dp/3947201273/ie=UTF8?m=&keywords=rente&tag=mebooks-21

Kaum zu glauben, aber wahr: Die sieben Jahre von 2017 bis 2023 sind gute Jahre für die Rente, da Beitragssatz und Rentenniveau in diesen Jahren stabil bleiben werden. Das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur später ausgezahlten Rente verbessert sich sogar, wenn die Renten stärker steigen als die Löhne und damit das Rentenniveau zumindest leicht anheben.

Es lohnt sich also, diese Jahre für zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dazu gibt es vielfältige Möglichkeiten wie freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), Ausgleichsbeträge zwecks Vermeidung von Rentenabschlägen für mindestens 50-jährige Arbeitnehmer oder Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren.

Viele konkrete Beispielrechnungen zeigen, warum sich Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente gerade in diesen sieben guten Rentenjahren lohnen. Die gesetzliche Rente ist besser als ihr Ruf und schneidet im Vergleich deutlich besser ab als die private Rente. Es ist das Comeback der gesetzlichen Rente, die jahrelang totgesagt wurde und nun eine überraschende Renaissance erlebt.

Über den Inhalt:

√ Sieben gute Rentenjahre für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente
√ Merkmale und drei Arten von Extrabeiträgen
√ Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente für nicht pflichtversicherte Personen
√ Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab einem Alter von 50 Jahren
√ Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zu einem Alter von 45 Jahren
√ Steuern sparen mit Extrabeiträgen zur gesetzlichen
Rente
√ Rentenzuschuss für privat krankenversicherte Rentner

Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) in Erscheinung getreten. Bei M&E Books wurden bereits seine Bücher „Ihr Weg zu mehr gesetzlicher Rente“, „Ihr Weg zu mehr Pension“ und „Ihr Weg zu mehr Rente als Freiberufler“ veröffentlicht sowie zusammen mit Dr. Friedmar Fischer der Ratgeber „Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente“.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

FREIWILLIGE BEITRÄGE FÜR NICHT-PFLICHTVERSICHERTE<br />

40<br />

3. FREIWILLIGE BEITRÄGE FÜR<br />

NICHT-PFLICHTVERSICHERTE<br />

Jede nicht pflichtversicherte Person kann freiwillige Beiträge <strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong><br />

<strong>Rente</strong> zahlen, <strong>als</strong>o auch Beamte, Freiberufler, Selbstständige<br />

oder Nichterwerbstätige. Es gibt wohl kaum einen Satz, der in dem für <strong>die</strong><br />

gesetzliche <strong>Rente</strong>nversicherung bestimmten Sechsten Sozialgesetzbuch<br />

(SGB VI) so klar formuliert ist wie der in Paragraf 7 Absatz 1 enthaltene<br />

Satz 1:<br />

„Personen, <strong>die</strong> nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten<br />

von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern“. 11<br />

Sogar nicht versicherungspflichtige Deutsche, <strong>die</strong> sich längere Zeit im<br />

Ausland aufhalten, können sich freiwillig versichern. Denn Satz 2 stellt<br />

klar: „Dies gilt auch für Deutsche, <strong>die</strong> ihren gewöhnlichen Aufenthalt im<br />

Ausland haben“. Auf den ersten oder zweiten Wohnsitz kommt es dabei<br />

nicht an.<br />

3.1. Berechtigte für eine freiwillige<br />

Versicherung<br />

Wer freiwillige Beiträge <strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> zahlen möchte, darf<br />

<strong>als</strong>o nicht pflichtversichert sein. <strong>Rente</strong>nversicherungspflichtige Arbeitnehmer<br />

können daher <strong>zur</strong>zeit keine freiwilligen Beiträge zahlen. Der<br />

Ausgleichsbetrag zum Rückkauf von <strong>Rente</strong>nabschlägen zählt weder <strong>als</strong><br />

Pflichtbeitrag noch <strong>als</strong> freiwilliger Beitrag. <strong>Rente</strong>nrechtlich handelt es<br />

sich dabei <strong>als</strong>o um einen „Zwitter“. Auch Nachzahlungsbeträge zum<br />

11 § 7 Abs. 1 SGB VI, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__7.html<br />

EXTRABEITRÄGE ZUR GESETZLICHEN RENTE<br />

Schließen von Versicherungslücken zählen im engeren Sinne nicht zu<br />

freiwilligen Beiträgen, sondern sind Sonderformen.<br />

Bisher gibt es für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer <strong>als</strong>o<br />

keine Möglichkeit, zusätzlich zu den geleisteten Pflichtbeiträgen gleichzeitig<br />

auch noch freiwillige Beiträge zu zahlen. Ob sich <strong>die</strong>s künftig mal<br />

ändern wird, bleibt ungewiss. Vorschläge von Institutionen, Verbänden<br />

und Bundestagsparteien, <strong>die</strong>s zu ändern, gibt es zuhauf.<br />

Wer aber <strong>zur</strong>zeit nicht pflichtversichert ist, ist <strong>zur</strong> freiwilligen Versicherung<br />

ohne Einschränkungen berechtigt. Dass dennoch in der Öffentlichkeit<br />

und teilweise sogar von Sachbearbeitern in den örtlichen Beratungsstellen<br />

der Deutschen <strong>Rente</strong>nversicherung immer noch behauptet<br />

wird, Beamte oder Freiberufler dürften sich gar nicht freiwillig versichern<br />

und daher keine freiwilligen Beiträge in <strong>die</strong> gesetzliche <strong>Rente</strong>nversicherung<br />

einzahlen, ist eigentlich nicht zu verstehen.<br />

Es hilft auch nichts, wenn sich Berater der Deutschen <strong>Rente</strong>nversicherung<br />

damit herausreden, früher hätten Beamte oder Freiberufler das<br />

tatsächlich nicht gedurft, wenn sie noch nicht für mindestens fünf <strong>Jahre</strong><br />

Pflichtbeiträge gezahlt hätten. Diese Einschränkung gab es in der Tat <strong>bis</strong><br />

zum 10.8.2010, wie der folgende Satz zeigt: „Personen, <strong>die</strong> versicherungsfrei<br />

oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig<br />

versichern, wenn sie <strong>die</strong> allgemeine Wartezeit erfüllt haben“. 12<br />

Den erwähnten Satz hat der Gesetzgeber jedoch nach Intervention<br />

des Ausschusses für Arbeit und Soziales Mitte Juni 2010 fallen lassen, da<br />

der genannte Satz versicherungsfreie Personen (zum Beispiel Beamte,<br />

Richter und Soldaten mit Versorgungs- bzw. Pensionsanwartschaften)<br />

und von der Versicherung befreite Personen (zum Freiberufler mit Anwartschaften<br />

aus berufsständischer Versorgung) mit beispielsweise nur<br />

drei oder vier Pflichtbeitragsjahren benachteiligte.<br />

Da <strong>die</strong> allgemeine Wartezeit von fünf <strong>Jahre</strong>n (auch Mindestversicherungszeit<br />

genannt) nicht erreicht wurde und <strong>die</strong> genannten Betroffenen<br />

VERTRAULICH<br />

12 § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der <strong>bis</strong> 10.8.2010 <strong>gelten</strong>den Fassung<br />

41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!