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Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente: Warum die Jahre 2017 bis 2023 als die sieben guten Rentenjahre gelten

https://www.amazon.de/dp/3947201273/ie=UTF8?m=&keywords=rente&tag=mebooks-21 Kaum zu glauben, aber wahr: Die sieben Jahre von 2017 bis 2023 sind gute Jahre für die Rente, da Beitragssatz und Rentenniveau in diesen Jahren stabil bleiben werden. Das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur später ausgezahlten Rente verbessert sich sogar, wenn die Renten stärker steigen als die Löhne und damit das Rentenniveau zumindest leicht anheben. Es lohnt sich also, diese Jahre für zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dazu gibt es vielfältige Möglichkeiten wie freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), Ausgleichsbeträge zwecks Vermeidung von Rentenabschlägen für mindestens 50-jährige Arbeitnehmer oder Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren. Viele konkrete Beispielrechnungen zeigen, warum sich Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente gerade in diesen sieben guten Rentenjahren lohnen. Die gesetzliche Rente ist besser als ihr Ruf und schneidet im Vergleich deutlich besser ab als die private Rente. Es ist das Comeback der gesetzlichen Rente, die jahrelang totgesagt wurde und nun eine überraschende Renaissance erlebt. Über den Inhalt: √ Sieben gute Rentenjahre für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente √ Merkmale und drei Arten von Extrabeiträgen √ Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente für nicht pflichtversicherte Personen √ Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab einem Alter von 50 Jahren √ Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zu einem Alter von 45 Jahren √ Steuern sparen mit Extrabeiträgen zur gesetzlichen Rente √ Rentenzuschuss für privat krankenversicherte Rentner Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) in Erscheinung getreten. Bei M&E Books wurden bereits seine Bücher „Ihr Weg zu mehr gesetzlicher Rente“, „Ihr Weg zu mehr Pension“ und „Ihr Weg zu mehr Rente als Freiberufler“ veröffentlicht sowie zusammen mit Dr. Friedmar Fischer der Ratgeber „Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente“.

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Kaum zu glauben, aber wahr: Die sieben Jahre von 2017 bis 2023 sind gute Jahre für die Rente, da Beitragssatz und Rentenniveau in diesen Jahren stabil bleiben werden. Das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur später ausgezahlten Rente verbessert sich sogar, wenn die Renten stärker steigen als die Löhne und damit das Rentenniveau zumindest leicht anheben.

Es lohnt sich also, diese Jahre für zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu nutzen. Dazu gibt es vielfältige Möglichkeiten wie freiwillige Beiträge für Nicht-Pflichtversicherte (zum Beispiel Beamte oder Selbstständige), Ausgleichsbeträge zwecks Vermeidung von Rentenabschlägen für mindestens 50-jährige Arbeitnehmer oder Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zum Alter von 45 Jahren.

Viele konkrete Beispielrechnungen zeigen, warum sich Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente gerade in diesen sieben guten Rentenjahren lohnen. Die gesetzliche Rente ist besser als ihr Ruf und schneidet im Vergleich deutlich besser ab als die private Rente. Es ist das Comeback der gesetzlichen Rente, die jahrelang totgesagt wurde und nun eine überraschende Renaissance erlebt.

Über den Inhalt:

√ Sieben gute Rentenjahre für Extrabeiträge zur gesetzlichen Rente
√ Merkmale und drei Arten von Extrabeiträgen
√ Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente für nicht pflichtversicherte Personen
√ Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab einem Alter von 50 Jahren
√ Nachzahlungsbeträge für Ausbildungszeiten bis zu einem Alter von 45 Jahren
√ Steuern sparen mit Extrabeiträgen zur gesetzlichen
Rente
√ Rentenzuschuss für privat krankenversicherte Rentner

Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) in Erscheinung getreten. Bei M&E Books wurden bereits seine Bücher „Ihr Weg zu mehr gesetzlicher Rente“, „Ihr Weg zu mehr Pension“ und „Ihr Weg zu mehr Rente als Freiberufler“ veröffentlicht sowie zusammen mit Dr. Friedmar Fischer der Ratgeber „Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente“.

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FREIWILLIGE BEITRÄGE FÜR NICHT-PFLICHTVERSICHERTE<br />

Hinweise zeigen: „Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI versicherungsfreie<br />

Personen von der für sie seit 11.8.2010 <strong>gelten</strong>den Regelung des § 7 SGB VI<br />

Gebrauch machen wollen, sind sie auf <strong>die</strong> möglichen Auswirkungen der<br />

<strong>Rente</strong>nzahlungen auf <strong>die</strong> Versorgung zum Beispiel nach § 55 BeamtVG<br />

hinzuweisen. Verbindliche Auskünfte können jedoch nur der Dienstherr<br />

bzw. <strong>die</strong> zuständige Versorgungs<strong>die</strong>nststelle erteilen“.<br />

68<br />

Tatsache ist:<br />

Nur <strong>die</strong> gesetzliche <strong>Rente</strong> aus Pflichtbeiträgen kann auf <strong>die</strong> Pension<br />

angerechnet werden. Es kommt nur dann <strong>zur</strong> Kürzung der Pension,<br />

wenn <strong>die</strong> Summe aus Beamtenpension und der aus Pflichtbeiträgen<br />

stammenden gesetzlicher <strong>Rente</strong> höher <strong>als</strong> das Höchstruhegehalt abzüglich<br />

evtl. Versorgungsabschläge ausfällt.<br />

Die gesetzliche <strong>Rente</strong> aus freiwilligen Beiträgen kann niem<strong>als</strong> <strong>zur</strong><br />

Kürzung der Pension führen, falls der freiwillig versicherte Beamte den<br />

Beitrag ganz allein finanziert 18 .<br />

Der in den Rechtsanweisungen erwähnte Paragraf 55 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

stellt in Absatz 4 Satz 1 Ziffer 2 klar, dass der Teil der<br />

<strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>, der „dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige<br />

Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,<br />

Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht“,<br />

nicht auf <strong>die</strong> Beamtenpension angerechnet werden darf.<br />

Zwar steht im genannten Paragrafen der Zusatz „Dies gilt nicht, soweit<br />

der Arbeitgeber mindestens <strong>die</strong> Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in <strong>die</strong>ser<br />

Höhe geleistet hat“. Es dürfte jedoch in ganz Deutschland keinen einzigen<br />

öffentlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn geben, der den ehemali-<br />

18 Quellen: § 55 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG für gesetzliche <strong>Rente</strong> aus<br />

Pflichtbeiträgen sowie § 55 Abs. 4 BeamtVG für gesetzliche <strong>Rente</strong> aus<br />

freiwilligen Beiträgen, siehe<br />

https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__55.html<br />

EXTRABEITRÄGE ZUR GESETZLICHEN RENTE<br />

gen Arbeitnehmern und heutigen Beamten <strong>die</strong> Hälfte seiner freiwilligen<br />

Beiträge mitfinanziert.<br />

Es bleibt <strong>als</strong>o dabei: Eine Anrechnung der <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> aus<br />

freiwilligen Beiträgen auf <strong>die</strong> Beamtenpension unterbleibt, soweit sie auf<br />

einer überwiegend vom Arbeitnehmer bzw. Beamten finanzierten freiwilligen<br />

Versicherung beruht. Dies hat auch das Urteil des Verwaltungsgerichts<br />

Koblenz vom 12.8.2016 (Az. 5 K 280/16,KO) klargestellt.<br />

Leider wird der Anteil der Entgeltpunkte aus freiwilligen Beiträgen<br />

im Verhältnis zu den Gesamtentgeltpunkten in <strong>Rente</strong>nauskünften und<br />

späteren <strong>Rente</strong>nbescheiden der Deutschen <strong>Rente</strong>nversicherung nicht<br />

ausdrücklich ermittelt. Bei den Gesamtentgeltpunkten werden zwar <strong>die</strong><br />

Entgeltpunkte für Beitragszeiten genannt. Dabei wird aber nicht zwischen<br />

Entgeltpunkten für Pflichtbeitragszeiten und Entgeltpunkten für<br />

Zeiten mit freiwilligen Beiträgen unterschieden.<br />

Der Beamte, der freiwillige Beiträge zahlt und später eine gesetzliche<br />

<strong>Rente</strong> bezieht, muss <strong>als</strong>o wohl oder übel <strong>die</strong>sen Anteil selbst berechnen<br />

und seiner zuständigen Versorgungs<strong>die</strong>nststelle eine plausible und nachvollziehbare<br />

Berechnung nebst <strong>Rente</strong>nbescheid zusenden.<br />

Diese Berechnung erfolgt, indem <strong>die</strong> Entgeltpunkte aus freiwilligen<br />

Beiträgen in Prozent der Gesamtentgeltpunkte des <strong>Rente</strong>nbescheids ausgedrückt<br />

werden. Liegt <strong>die</strong>ser Anteil beispielsweise bei 30 Prozent der<br />

<strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong>, bleibt der aus freiwilligen Beiträgen stammende <strong>Rente</strong>nanteil<br />

von einer Anrechnung auf <strong>die</strong> Beamtenpension auf jeden Fall<br />

verschont.<br />

Dies ist auch völlig logisch, da auch aus eigenen Beiträgen finanzierte<br />

Riester-<strong>Rente</strong>n, Rürup-<strong>Rente</strong>n oder <strong>Rente</strong>n aus der privaten <strong>Rente</strong>nversicherung<br />

nicht auf <strong>die</strong> Beamtenpension angerechnet werden. Etwas anderes<br />

gilt nur für Zusatzrenten aus dem öffentlichen Dienst, weil es sich<br />

dabei um eine Pflichtversicherung handelt.<br />

VERTRAULICH<br />

Darüber hinaus gibt es noch eine steuerliche Besonderheit für Beamte,<br />

<strong>die</strong> auf keinen Fall übersehen werden darf. Der steuerliche Höchstbetrag<br />

für Altersvorsorgeaufwendungen <strong>zur</strong> <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Rente</strong> und Rü-<br />

69

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