GesteinsPerspektiven 02/18
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WIRTSCHAFT<br />
I-vista/pixelio.de<br />
Zehn wichtige<br />
Steueränderungen 20<strong>18</strong><br />
Im laufenden Jahr müssen sich Steuerzahler<br />
wie üblich mit zahlreichen<br />
Steueränderungen herumschlagen.<br />
Doch viele davon bringen diesmal<br />
sogar tatsächlich Steuererleichterungen.<br />
Hier die wichtigsten Veränderungen<br />
im Überblick.<br />
1. Geringwertige Wirtschaftsgüter<br />
(GWG)<br />
Seit 1. Januar 20<strong>18</strong> gelten in Sachen Sofortabzug<br />
neue Steuerspielregeln. Erwirbt<br />
ein Unternehmen Gegenstände für<br />
das Anlagevermögen, die selbständig<br />
nutzungsfähig sind – das heißt sie müssen<br />
ohne weitere Geräte funktionieren –,<br />
winkt bis zu Nettoanschaffungskosten<br />
von 250 Euro der Sofortabzug vom Gewinn<br />
(bisher: 150 Euro). Bei Gegenständen,<br />
die mehr als 250 Euro kosten, haben<br />
Unternehmen ein Wahlrecht. Entweder<br />
nutzen sie bis zu Nettoanschaffungskosten<br />
von 800 Euro auch den Sofortabzug<br />
(bisher: 400 Euro) oder sie entscheiden<br />
sich für Gegenstände bis 1000 Euro<br />
netto für die Sammelpostenabschreibung.<br />
Beim Sammelposten werden die<br />
Gegenstände auf fünf Jahre verteilt abgeschrieben.<br />
Die neuen Steuerregeln 20<strong>18</strong> zu geringwertigen<br />
Wirtschaftsgütern gelten<br />
auch für Arbeitnehmer. Erwerben sie<br />
Arbeitsmittel wie Laptop, Smartphone,<br />
Bürostuhl oder Aktentasche bis zu einem<br />
Nettopreis von 800 Euro, kann dieser<br />
Betrag 20<strong>18</strong> in voller Höhe als Werbungskosten<br />
abgezogen werden. Diese<br />
neue GWG-Regelung gilt 1:1 auch für<br />
Vermieter.<br />
Beispiel: Arbeitnehmerin Huber kauft<br />
sich 20<strong>18</strong> ein Smartphone, um Kundenanfragen<br />
zeitnah auch von unterwegs<br />
beantworten zu können. Kosten: 799<br />
Euro plus 151,81 Euro Umsatzsteuer.<br />
Folge: Da der Nettopreis nicht über 800<br />
Euro liegt, darf die Arbeitnehmerin in<br />
20<strong>18</strong> Werbungskosten in Höhe von<br />
950,81 Euro abziehen.<br />
Praxis-Tipp: Damit Unternehmen von<br />
den höheren Abschreibungsgrenzen<br />
20<strong>18</strong> für GWG profitieren, muss die<br />
Buchhaltungssoftware angepasst werden.<br />
Das heißt, es müssen neue Kostenstellen<br />
angelegt werden: „GWG bis 250<br />
Euro“ und „GWG bis 800 Euro.<br />
2. Unangekündigte<br />
Kassen-Nachschau<br />
Nutzt ein Unternehmen eine offene Ladenkasse<br />
oder eine elektronische Registrierkasse,<br />
kann es seit 1. Januar 20<strong>18</strong><br />
tatsächlich passieren, dass ein Prüfer<br />
des Finanzamts unangekündigt vor der<br />
Tür steht und die Kassendaten von Ihnen<br />
zur Auswertung anfordert. Hier handelt<br />
es sich um die neue Kassen-Nachschau.<br />
Praxis-Tipp: Sollte tatsächlich ein ungebetener<br />
Besuch des Finanzamts erfolgen,<br />
empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:<br />
Lassen Sie sich den Prüferausweis<br />
zeigen und notieren Sie Namen, Telefonnummer<br />
und Finanzamt.<br />
Rufen Sie Ihren Steuerberater an und<br />
bitten Sie ihn, die Kassen-Nachschau<br />
zu betreuen.<br />
Erst wenn der Berater vor Ort ist, sollten<br />
dem Prüfer die Kassendaten ausgehändigt<br />
werden.<br />
GESTEINS PERSPEKTIVEN 2/20<strong>18</strong>