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GesteinsPerspektiven 02/18

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WIRTSCHAFT<br />

5<br />

3. Aushilfen:<br />

Weniger Lohnsteuer, mehr netto<br />

Beschäftigen Unternehmen Aushilfen,<br />

die zeitlich befristet ein überdurchschnittliches<br />

Einkommen erzielen, kann<br />

für diese Mitarbeiter erstmals ab 1. Januar<br />

20<strong>18</strong> ein permanenter Lohnsteuer-<br />

Jahresausgleich durchgeführt werden<br />

(§ 39b Abs. 2 Satz 13-16 EStG). Dadurch<br />

ist es möglich, einen kurzfristig hohen<br />

Lohn auf einen längeren Zeitraum umzulegen.<br />

Das führt zu einem geringen<br />

Lohnsteuerabzug und damit zu einem<br />

höheren Nettogehalt für die Aushilfe.<br />

Praxis-Tipp: Sind Sie unsicher, ob Sie<br />

beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für<br />

Aushilfen alles richtig machen? Dann<br />

fragen Sie doch einfach beim Finanzamt<br />

im Rahmen einer Anrufungsauskunft<br />

nach § 42e EStG nach. Die Antwort ist<br />

ein Gratis-Service des Finanzamts. Die<br />

Steuerspielregeln zu einer Anrufungsauskunft<br />

finden Sie in einem brandaktuellen<br />

Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

(BMF, Schreiben v. 12.12.2017,<br />

Az. IV C 5 - S 2388/14/10001).<br />

4. Neues Freitextfeld in<br />

Steuererklärung<br />

Normalweise ist ab 20<strong>18</strong> geplant, dass<br />

ein Großteil der Steuererklärungen für<br />

das Jahr 2017 gar nicht mehr auf dem<br />

Schreibtisch eines Sachbearbeiters im<br />

Finanzamt landet. Fällt die Steuererklärung<br />

2017 nicht aus dem Rahmen (das<br />

überprüft der Finanzamts-Computer<br />

automatisch), wird ohne Zeitverzögerung<br />

sofort ein Steuerbescheid erstellt<br />

und verschickt. Möchten Sie aber, dass<br />

die Steuererklärung auf dem Schreibtisch<br />

des zuständigen Finanzbeamten<br />

landet, müssen Sie ein Freitextfeld ausfüllen.<br />

Das ist immer dann ratsam, wenn<br />

Sie vom Gesetzestext abweichen und<br />

beispielsweise wegen eines Musterprozesses<br />

umstrittene Ausgaben steuerlich<br />

geltend machen.<br />

5. Verschärfte Meldepflichten bei<br />

Auslandsengagement<br />

Beteiligen Sie sich im Ausland mittel- und<br />

unmittelbar zu mindestens 10 % an einer<br />

Gesellschaft, verkaufen Sie eine solche<br />

Beteiligung, gründen Sie im Ausland<br />

einen Betrieb oder wird im Ausland eine<br />

Betriebsstätte eingerichtet, müssen Sie<br />

das ab 20<strong>18</strong> zwingend dem Finanzamt<br />

melden (§ 138 AO). Die Meldung muss<br />

mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens<br />

jedoch 14 Monate nach Ablauf des<br />

Jahres erfolgen. Wer sich nicht an diese<br />

Meldepflicht hält, riskiert eine Betriebsprüfung<br />

und/oder eine Strafzahlung.<br />

Praxis-Tipp: Wer was und wann dem<br />

Finanzamt melden muss, können Sie<br />

einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

entnehmen (BMF, Schreiben<br />

v. 5.2.20<strong>18</strong>, Az. IV B 5 - S 1300/07/10087/<br />

IV A 3 - S 0303/17/10001).<br />

6. Betriebliche Altersvorsorge<br />

Seit 1. Januar 20<strong>18</strong> sind in Sachen betrieblicher<br />

Altersvorsorge viele neue Regelungen<br />

zu beachten. Es gibt einen<br />

neuen Durchführungsweg und Arbeitnehmer<br />

können deutlich höhere Beiträge<br />

steuerfrei in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag<br />

einzahlen.<br />

Wandelt ein Arbeitnehmer einen Teil<br />

seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge<br />

in Form einer Direktversicherung,<br />

einer Pensionskasse oder<br />

eines Pensionsfonds um, können 20<strong>18</strong><br />

bis zu 6240 Euro steuerfrei einbezahlt<br />

werden (bis Ende 2017: 4848 Euro).<br />

Steuerfrei umgewandelt werden können<br />

seit diesem Jahr 8 % (bisher 4 %) der<br />

Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung<br />

West.<br />

Die betriebliche Altersvorsorge wird<br />

20<strong>18</strong> auch für Geringverdiener attraktiv.<br />

Denn leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer<br />

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten<br />

Arbeitslohn Beiträge in eine<br />

Direktversicherung, einen Pensionsfonds<br />

oder in eine Pensionskasse, winkt<br />

für Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn<br />

von höchstens 2200 Euro monatlich<br />

oder 26.400 Euro im Jahr ein<br />

staatlicher Zuschuss (§ 100 EStG 20<strong>18</strong>).<br />

Beispiel: Zahlt der Arbeitgeber für<br />

den Arbeitnehmer 480 Euro in eine Direktversicherung<br />

ein, zahlt auch der<br />

Staat einen Beitrag von 144 Euro (480<br />

Euro x 30 %).<br />

Praxis-Tipp: Infos zu den Neuerungen<br />

und Beispiele dazu finden Sie im BMF-<br />

Schreiben v. 6.12.2017 (Az. IV C 5 - S<br />

2333/17/100<strong>02</strong>; abrufbar unter www.<br />

bundesfinanzministerium.de).<br />

7. Riester-Vertrag:<br />

Mindestbeitrag neu berechnen<br />

Zahlt ein rentenversicherungspflichtiger<br />

Steuerzahler in einen Riester-Vertrag ein,<br />

gibt es für 20<strong>18</strong> eine höhere staatliche<br />

Grundzulage von 175 Euro (bisher 154<br />

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