GesteinsPerspektiven 02/18
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WIRTSCHAFT<br />
5<br />
3. Aushilfen:<br />
Weniger Lohnsteuer, mehr netto<br />
Beschäftigen Unternehmen Aushilfen,<br />
die zeitlich befristet ein überdurchschnittliches<br />
Einkommen erzielen, kann<br />
für diese Mitarbeiter erstmals ab 1. Januar<br />
20<strong>18</strong> ein permanenter Lohnsteuer-<br />
Jahresausgleich durchgeführt werden<br />
(§ 39b Abs. 2 Satz 13-16 EStG). Dadurch<br />
ist es möglich, einen kurzfristig hohen<br />
Lohn auf einen längeren Zeitraum umzulegen.<br />
Das führt zu einem geringen<br />
Lohnsteuerabzug und damit zu einem<br />
höheren Nettogehalt für die Aushilfe.<br />
Praxis-Tipp: Sind Sie unsicher, ob Sie<br />
beim Lohnsteuer-Jahresausgleich für<br />
Aushilfen alles richtig machen? Dann<br />
fragen Sie doch einfach beim Finanzamt<br />
im Rahmen einer Anrufungsauskunft<br />
nach § 42e EStG nach. Die Antwort ist<br />
ein Gratis-Service des Finanzamts. Die<br />
Steuerspielregeln zu einer Anrufungsauskunft<br />
finden Sie in einem brandaktuellen<br />
Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
(BMF, Schreiben v. 12.12.2017,<br />
Az. IV C 5 - S 2388/14/10001).<br />
4. Neues Freitextfeld in<br />
Steuererklärung<br />
Normalweise ist ab 20<strong>18</strong> geplant, dass<br />
ein Großteil der Steuererklärungen für<br />
das Jahr 2017 gar nicht mehr auf dem<br />
Schreibtisch eines Sachbearbeiters im<br />
Finanzamt landet. Fällt die Steuererklärung<br />
2017 nicht aus dem Rahmen (das<br />
überprüft der Finanzamts-Computer<br />
automatisch), wird ohne Zeitverzögerung<br />
sofort ein Steuerbescheid erstellt<br />
und verschickt. Möchten Sie aber, dass<br />
die Steuererklärung auf dem Schreibtisch<br />
des zuständigen Finanzbeamten<br />
landet, müssen Sie ein Freitextfeld ausfüllen.<br />
Das ist immer dann ratsam, wenn<br />
Sie vom Gesetzestext abweichen und<br />
beispielsweise wegen eines Musterprozesses<br />
umstrittene Ausgaben steuerlich<br />
geltend machen.<br />
5. Verschärfte Meldepflichten bei<br />
Auslandsengagement<br />
Beteiligen Sie sich im Ausland mittel- und<br />
unmittelbar zu mindestens 10 % an einer<br />
Gesellschaft, verkaufen Sie eine solche<br />
Beteiligung, gründen Sie im Ausland<br />
einen Betrieb oder wird im Ausland eine<br />
Betriebsstätte eingerichtet, müssen Sie<br />
das ab 20<strong>18</strong> zwingend dem Finanzamt<br />
melden (§ 138 AO). Die Meldung muss<br />
mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens<br />
jedoch 14 Monate nach Ablauf des<br />
Jahres erfolgen. Wer sich nicht an diese<br />
Meldepflicht hält, riskiert eine Betriebsprüfung<br />
und/oder eine Strafzahlung.<br />
Praxis-Tipp: Wer was und wann dem<br />
Finanzamt melden muss, können Sie<br />
einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
entnehmen (BMF, Schreiben<br />
v. 5.2.20<strong>18</strong>, Az. IV B 5 - S 1300/07/10087/<br />
IV A 3 - S 0303/17/10001).<br />
6. Betriebliche Altersvorsorge<br />
Seit 1. Januar 20<strong>18</strong> sind in Sachen betrieblicher<br />
Altersvorsorge viele neue Regelungen<br />
zu beachten. Es gibt einen<br />
neuen Durchführungsweg und Arbeitnehmer<br />
können deutlich höhere Beiträge<br />
steuerfrei in einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag<br />
einzahlen.<br />
Wandelt ein Arbeitnehmer einen Teil<br />
seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge<br />
in Form einer Direktversicherung,<br />
einer Pensionskasse oder<br />
eines Pensionsfonds um, können 20<strong>18</strong><br />
bis zu 6240 Euro steuerfrei einbezahlt<br />
werden (bis Ende 2017: 4848 Euro).<br />
Steuerfrei umgewandelt werden können<br />
seit diesem Jahr 8 % (bisher 4 %) der<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung<br />
West.<br />
Die betriebliche Altersvorsorge wird<br />
20<strong>18</strong> auch für Geringverdiener attraktiv.<br />
Denn leistet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer<br />
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten<br />
Arbeitslohn Beiträge in eine<br />
Direktversicherung, einen Pensionsfonds<br />
oder in eine Pensionskasse, winkt<br />
für Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn<br />
von höchstens 2200 Euro monatlich<br />
oder 26.400 Euro im Jahr ein<br />
staatlicher Zuschuss (§ 100 EStG 20<strong>18</strong>).<br />
Beispiel: Zahlt der Arbeitgeber für<br />
den Arbeitnehmer 480 Euro in eine Direktversicherung<br />
ein, zahlt auch der<br />
Staat einen Beitrag von 144 Euro (480<br />
Euro x 30 %).<br />
Praxis-Tipp: Infos zu den Neuerungen<br />
und Beispiele dazu finden Sie im BMF-<br />
Schreiben v. 6.12.2017 (Az. IV C 5 - S<br />
2333/17/100<strong>02</strong>; abrufbar unter www.<br />
bundesfinanzministerium.de).<br />
7. Riester-Vertrag:<br />
Mindestbeitrag neu berechnen<br />
Zahlt ein rentenversicherungspflichtiger<br />
Steuerzahler in einen Riester-Vertrag ein,<br />
gibt es für 20<strong>18</strong> eine höhere staatliche<br />
Grundzulage von 175 Euro (bisher 154<br />
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