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Mehrdimensionale Diskriminierung – Begriffe, Theorien und ...

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3.<br />

Rechtsetzung<br />

Auch in der Rechtswissenschaft <strong>und</strong> in der Rechtspraxis ist mehrdimensionale Diskrimi-<br />

nierung mittlerweile Thema. Hier werden teilweise ebenfalls die Aspekte betont, die wir<br />

bereits als besonders wichtig identifiziert haben: <strong>Diskriminierung</strong> lebt von Kategorisierungen,<br />

die alle treffen, aber je nach Zusammenhang ungleiche, benachteiligende oder privilegierende<br />

Folgen haben. 100 Doch fragt sich, welche Herausforderungen sich daraus juristisch<br />

konkret ergeben. Dabei geht es um Formulierungen nicht nur in Normtexten, sondern<br />

auch in der rechtspolitischen <strong>und</strong> auf Rechtsdurchsetzung orientierten Arbeit. Zudem geht<br />

es um die dogmatische Verarbeitung aller Aspekte mehrdimensionaler <strong>Diskriminierung</strong>,<br />

letztlich also den effektiven Schutz vor <strong>Diskriminierung</strong> <strong>und</strong> die Durchsetzung entsprechende<br />

Rechte.<br />

Zunächst erfolgt daher eine Bestandsaufnahme zu mehrdimensionaler <strong>Diskriminierung</strong> in<br />

nationalen <strong>und</strong> internationalen Normtexten, in der rechtswissenschaftlichen Literatur<br />

<strong>und</strong> in den rechtspolitischen Papieren, die in Zusammenhang mit dem AGG stehen. Diese<br />

ergibt ein recht uneinheitliches Bild.<br />

3.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18. August 2006 in Kraft <strong>und</strong> ist<br />

Teil des „Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Gr<strong>und</strong>satzes<br />

der Gleichbehandlung“ vom 14. August 2006. 101<br />

100 Schiek verdeutlicht den Zusammenhang zwischen mehrdimensionaler Zugehörigkeit aller Menschen <strong>und</strong><br />

die unterschiedlichen Auswirkungen, die Gleichstellungsrecht auf alle hat: „Human beings do not exist<br />

as compartmentalised entities, but rather as one person each with different characteristics some of which<br />

might fall into the category of personal features serving as starting points for social exclusion or inequality.<br />

No single human being is male only and not at the same time ascribed a specific ethnic identity, and no one<br />

can be heterosexual without being considered as male or female. Any single person will be affected by each<br />

of the different prohibitions of discrimination, either as someone against whom discrimination is likely<br />

to work in social reality or as someone whose social position is threatened by effective implementation of<br />

equality law.“; Schiek MJ (2005), 440 f., ähnlich Däubler/Bertzbach-Däubler, § 4 Rn. 5 <strong>und</strong> die Begründung<br />

der B<strong>und</strong>esregierung, BT-Drs. 16/1780, 21.<br />

101 BGBl I 2006, 1.897 ff.<br />

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