Mehrdimensionale Diskriminierung – Begriffe, Theorien und ...
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Regelung zur mehrdimensionalen Benachteiligung des § 4 AGG. 111 In der Begründung wird<br />
demnach angedeutet, dass zwar eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion<br />
gerechtfertigt sein kann, dies aber gerade keine <strong>Diskriminierung</strong> hinsichtlich anderer<br />
Kategorisierungen legitimiere. Tatsächlich stellt dies die Religionsgemeinschaften vor<br />
erhebliche Herausforderungen, da insbesondere Homosexuellen wird nach wie vor<br />
gekündigt. 112<br />
3.1.3 Stellungnahmen zum Regierungsentwurf<br />
Im März 2005 führte der B<strong>und</strong>estagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend<br />
eine öffentliche Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien<br />
113 durch. Zahlreiche Institutionen verfassten hierzu Stellungnahmen,<br />
von denen sich einige auch mit dem Problem der mehrdimensionalen <strong>Diskriminierung</strong><br />
auseinandersetzen. So vermisste namentlich der Deutsche Gewerkschaftsb<strong>und</strong><br />
(DGB) die Thematisierung <strong>und</strong> explizite Nennung von „Mehrfachdiskriminierung“ in § 1<br />
des Gesetzes. 114 Umstritten war auch die Reichweite des § 9 AGG.<br />
Von den ablehnenden Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf wird § 4 ADG-E als überflüssig<br />
beurteilt, da bereits durch § 7 ADG-E das Benachteiligungsverbot für jeden Gr<strong>und</strong> klargestellt<br />
sei. 115 Kritisch zu § 4 äußert sich auch Rieble116 , der die Regelung im Falle von Mehrfachdiskriminierung<br />
(i. S. v. additiver) zwar als überflüssig betrachtet, im Falle von „Schnittmengendiskriminierungen“<br />
(i. S. v. intersektionaler) aber Regelungsbedarf sieht:<br />
„Werden behinderte Frauen benachteiligt, könnte bei enger Auslegung von § 3 ADG-E angeführt<br />
werden, dass die Vergleichsgruppen der Behinderten oder der Frauen nicht benachteiligt<br />
werden <strong>und</strong> somit keine Benachteiligung aufgr<strong>und</strong> eines <strong>Diskriminierung</strong>smerkmales<br />
vorliegt. Daher sollten die Absätze des § 3 ADG-E jeweils Benachteiligungen ‚aufgr<strong>und</strong> eines<br />
oder mehrerer in § 1 genannten Gründe‘ umfassen.“ 117<br />
Unter den gr<strong>und</strong>sätzlich befürwortenden Stellungnahmen werden der horizontale Ansatz<br />
des Gesetzes <strong>und</strong> in diesem Zusammenhang auch die Einrichtung einer zentralen Antidiskriminierungsstelle<br />
begrüßt. Hierdurch würden eine Hierarchisierung der unterschiedlichen<br />
Kategorisierungen <strong>und</strong> Abgrenzungsprobleme zwischen ihnen vermieden <strong>und</strong> durch<br />
die Bearbeitung aller <strong>Diskriminierung</strong>skategorisierungen durch eine Stelle könnten Formen<br />
von mehrdimensionaler <strong>Diskriminierung</strong> wirksam adressiert werden. 118<br />
111 BT-Drs. 16/1780, 36.<br />
112 Dazu unten 3.1.<br />
113 Diese betrifft also den in weiten Teilen gleichlautenden Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grüne,<br />
BT-Drs. 15/4538.<br />
114 DGB, A.-Drs. 15(12)435-(28), 7.<br />
115 Stellungnahmen der BDA, A.-Drs. 15(12)435-(18), 12 f. <strong>und</strong> des Zentralverbands des Deutschen Handwerks,<br />
A.-Drs. 15(12)435-(23), 4.<br />
116 A.-Drs. 15(12)440-B.<br />
117 Rieble, A.-Drs. 15(12)440-B.<br />
118 Vgl. Stellungnahmen des Deutschen Juristinnenb<strong>und</strong>es (djb), A.-Drs. 15(12)435-(8), 16 f., des Deutschen Instituts<br />
für Menschenrechte (DIMR), A.-Drs. 15(12)440-J, 7, des DGB, A.-Drs. 15(12)435-(28), 25 sowie Nickel, A.-Drs.<br />
15(12)440-Q, 3 <strong>und</strong> Raasch, A.-Drs. 15(12)440-A, 1 <strong>und</strong> 9.<br />
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