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Mehrdimensionale Diskriminierung – Begriffe, Theorien und ...

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Schiek meint, dass „additive <strong>Diskriminierung</strong>“ keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfe,<br />

die juristischen Probleme der „intersektionellen <strong>Diskriminierung</strong>“ jedoch noch nicht<br />

gelöst seien. 131 Dies betreffe insbesondere die durch das <strong>Diskriminierung</strong>srecht notwendige<br />

„Zuordnung der von <strong>Diskriminierung</strong> Betroffenen zu einer Gruppe“ 132 , die an der <strong>Diskriminierung</strong>srealität<br />

von Menschen auf der Schnittstelle mehrerer Gründe vorbeigehe.<br />

Schiek thematisiert auch, ob die Regelung des § 5 AGG zu positiven Maßnahmen zur Überwindung<br />

intersektionaler Benachteiligungen dienen kann, findet aber keine befriedigende<br />

Antwort. 133 Für den <strong>Diskriminierung</strong>sschutz behinderter Frauen geben die Maßnahmen<br />

der Gleichstellungsgesetze zur Förderung der Gleichberechtigung behinderter Frauen ein<br />

Beispiel134 , gr<strong>und</strong>sätzlich besteht nach Auffassung der Kommentatorinnen <strong>und</strong> Kommentatoren<br />

bei Mehrfachbenachteiligungen aber kein Anspruch auf eine bevorzugte Berücksich-<br />

tigung. 135<br />

Regelmäßig wird mehrfache <strong>Diskriminierung</strong> in Kommentaren zum AGG auch im Rahmen<br />

der Entschädigungsregelung des § 15 thematisiert. Die Mehrheit plädiert hier ganz allgemein,<br />

aber entsprechend der Begründung zum Gesetzentwurf, für eine Erhöhung der<br />

Entschädigung. 136<br />

In Zusammenhang mit § 9 AGG wird außerdem der unterschiedliche Rechtfertigungsmaßstab<br />

für Religionsgemeinschaften thematisiert. Obwohl die Norm selbst das Problem<br />

der mehrdimensionalen <strong>Diskriminierung</strong> nicht anspreche, beschränke sich die Erweiterung<br />

der Rechtfertigung benachteiligenden Handelns auf die religiöse Benachteiligung.<br />

Läge eine <strong>Diskriminierung</strong> wegen einer weiteren Kategorisierung vor, müsse diese gemäß<br />

§ 4 AGG für sich einer Rechtfertigungsprüfung standhalten <strong>und</strong> könne nicht durch § 9 AGG<br />

gerechtfertigt werden. 137 Beispielsweise werden<br />

„infolgedessen [...] Kirchen die Eingehung einer Lebenspartnerschaft durch ihre Mitarbeiter<br />

sowie auf andere Weise praktizierte Homosexualität künftig dulden müssen <strong>und</strong> nicht<br />

länger durch Kündigungen sanktionieren können.“ 138<br />

Daneben geht es <strong>–</strong> wie im Text des AGG <strong>–</strong> um die institutionellen Vorkehrungen. Zu § 27<br />

Abs. 5 AGG wird angemerkt, dass die Vorschrift wohl keine unbedingte Rechtspflicht zur<br />

Zusammenarbeit beinhalte. Zweck sei die Vermeidung von Doppelarbeit <strong>und</strong> die Sicherung<br />

inhaltlich übereinstimmender Antworten der verschiedenen Stellen. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

sei die ADS jedoch unabhängig; ihre Entscheidungsfindung dürfe nicht eingeschränkt<br />

werden. 139<br />

131 Schiek-Schiek, § 4 AGG Rn. 2, in diesem Sinne auch Rudolf/Mahlmann (2007), § 6 Rn. 77.<br />

132 Schiek-Schiek, § 4 AGG Rn. 7.<br />

133 Schiek-Schiek, § 5 AGG Rn. 8.<br />

134 Vgl. dazu ausführlich Rust/Falke-Raasch, § 5 AGG Rn. 90 ff.<br />

135 Rust/Falke-Raasch, § 5 AGG Rn. 89, Däubler/Bertzbach-Hinrichs, § 5 AGG Rn. 30c.<br />

136 Vgl. Däubler/Bertzbach-Deinert, § 15 AGG Rn. 73, Bauer u. a., § 15 AGG Rn. 36, Meinel u. a., § 4 AGG Rn. 6,<br />

Nollert-Borrasio/Perreng, § 15 AGG Rn. 21. Zur differenzierenden Sicht siehe unten.<br />

137 Schiek-Schmidt, § 9 AGG Rn. 19, Bauer u. a., § 9 Rn. 11 f., Rust/Falke-Stein, § 9 AGG Rn. 39.<br />

138 Schiek-Schmidt, § 9 AGG Rn. 19.<br />

139 Roetteken, § 27 AGG Rn. 119.<br />

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