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Mehrdimensionale Diskriminierung – Begriffe, Theorien und ...

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Die schon in den 1960er-Jahren beschlossene Konvention gegen Rassismus wird vom Aus-<br />

schuss so interpretiert, dass, so die General Recommendation No. 25 210 , insbesondere auch<br />

die geschlechtsbezogene Benachteiligung von Frauen beachtet werden soll. Es geht um<br />

„circumstances, in which racial discrimination only or primarily affects women, or affects<br />

women in a different way, or to a different degree than men”. 211<br />

Daher will der Ausschuss „a more systematic and consistent approach to evaluating and<br />

monitoring racial discrimination against women“ 212 entwickeln. Dazu werden die Vertragsstaaten<br />

aufgefordert, Daten zu erheben, „which have been categorized by race or ethnic<br />

origin, and which are then disaggregated by gender within those groups“ 213 , um rassistische<br />

<strong>Diskriminierung</strong> von Frauen zu erkennen, zu vergleichen <strong>und</strong> Maßnahmen zur<br />

Bekämpfung zu ergreifen.<br />

Des Weiteren sollen die Vertragsstaaten der 1976 beschlossenen „Frauenrechtskonvention“<br />

gemäß Art. 11 (1) e) CEDAW geeignete Maßnahmen gegen die <strong>Diskriminierung</strong> von Frauen<br />

im Bereich der Beschäftigung ergreifen, um ein gleiches Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere<br />

im Falle von höherem Alter <strong>und</strong> Invalidität, zu gewährleisten. 214 Erneut wird hier<br />

mehrdimensionale <strong>Diskriminierung</strong> nur mit Blick auf zwei weitere Kategorisierungen<br />

adressiert: Alter <strong>und</strong> Behinderung.<br />

In der Behindertenrechtskonvention als der jüngsten <strong>und</strong> in diesem Sinne modernsten<br />

VN-Konvention findet sich lediglich eine Regelung, die zwei Kategorisierungen kombiniert:<br />

Art. 6 Behindertenrechtskonvention regelt die „mehrfache <strong>Diskriminierung</strong>“ hinsichtlich<br />

Frauen <strong>und</strong> Mädchen mit Behinderung. 215 Allerdings greift die Präambel weiter,<br />

denn dort heißt es, dass<br />

„sich Menschen mit Behinderungen [schwierigen Bedingungen] gegenübersehen, die mehrfachen<br />

oder verschärften Formen der <strong>Diskriminierung</strong> aufgr<strong>und</strong> der Rasse, der Hautfarbe,<br />

des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der<br />

nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des<br />

Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind.“ 216<br />

210 Committee on the Elimination of Racial Discrimination, General Recommendation No. 25 (20/03/2000)<br />

on gender related dimensions of racial discrimination.<br />

211 Gen. Rec. No. 25, 1.<br />

212 Gen. Rec. No. 25, 3.<br />

213 Gen. Rec. No. 25, 6.<br />

214 Convention on the Elimination of all forms of Discrimination Against Women = Übereinkommen zur Beseitigung<br />

jeder Form von <strong>Diskriminierung</strong> der Frau, BGBl. II v. 03.05.1985, 648 ff. <strong>und</strong> Fakultativprotokoll,<br />

BGBl. II v. 06.12.2001, 1.238 ff.<br />

215 Im Wortlaut: Artikel 6 <strong>–</strong> Frauen mit Behinderungen: (1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen <strong>und</strong><br />

Mädchen mit Behinderungen mehrfacher <strong>Diskriminierung</strong> ausgesetzt sind, <strong>und</strong> ergreifen in dieser Hinsicht<br />

Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten voll <strong>und</strong> gleichberechtigt<br />

genießen können. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der<br />

vollen Entfaltung, der Förderung <strong>und</strong> der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie<br />

die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten ausüben <strong>und</strong> genießen<br />

können.“ Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte<br />

von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen<br />

der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. II v. 31.12.2008,<br />

1419 ff.<br />

216 Behindertenrechtskonvention, Präambel p), BGBl. II v. 31.12.2008, 1422.<br />

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