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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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verbleibenden Kosten des Betriebs trägt nach § 25 Abs. 4 KiTaG die<br />

Standortgemeinde, wenn sie Träger der KiTa ist. Werden KiTa <strong>von</strong> einem<br />

anerkannten Träger der freien Jugendhilfe betrieben, schließen die Standortgemeinden<br />

und der Träger schriftliche Vereinbarungen über die <strong>Finanzierung</strong><br />

und die die <strong>Finanzierung</strong> betreffenden Angelegenheiten ab.<br />

Die Eigenleistung des Trägers kann auch durch geldwerte Leistungen<br />

nachgewiesen werden.

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