Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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verbleibenden Kosten des Betriebs trägt nach § 25 Abs. 4 KiTaG die<br />
Standortgemeinde, wenn sie Träger der KiTa ist. Werden KiTa <strong>von</strong> einem<br />
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe betrieben, schließen die Standortgemeinden<br />
und der Träger schriftliche Vereinbarungen über die <strong>Finanzierung</strong><br />
und die die <strong>Finanzierung</strong> betreffenden Angelegenheiten ab.<br />
Die Eigenleistung des Trägers kann auch durch geldwerte Leistungen<br />
nachgewiesen werden.