Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
61<br />
gen zu verringern. Ein Verweis auf die Sozialstaffelrichtlinien der Kreise ist<br />
nicht ausreichend, da hier - wenn überhaupt eine diesbezügliche Regelung<br />
getroffen wurde - nur der maximal erstattungsfähige Elternbeitrag<br />
festgelegt ist. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass vom Träger auch ein<br />
entsprechender Beitrag erhoben wird.<br />
Eine häufige Einnahmeart im KiTa-Bereich sind Spenden. Da diese in<br />
§ 25 KiTaG nicht genannt sind, bedarf es einer Regelung in der <strong>Finanzierung</strong>svereinbarung,<br />
wie mit diesen Einnahmen zu verfahren ist. 2/3 der<br />
eingesehenen Vereinbarungen treffen dazu keine Aussage. In 12 % der<br />
Vereinbarungen wurde geregelt, dass es sich bei Spenden, soweit diese<br />
nicht zweckgebunden sind, um Einnahmen handelt, die die Höhe der ungedeckten<br />
Betriebskosten verringern. 2 Standortkommunen haben festgelegt,<br />
dass Spenden generell als kostenmindernde Einnahmen anzusehen<br />
sind. In einer Standortkommune gelten die Spenden als Eigenanteil des<br />
Trägers. 15 % der <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen schließen eine Berücksichtigung<br />
<strong>von</strong> Spenden als Einnahmen gänzlich aus.<br />
Spenden sind Einnahmen der Einrichtung. Eine Berücksichtigung gänzlich<br />
auszuschließen, widerspricht dem Prinzip der Subsidiarität öffentlicher<br />
Förderung.<br />
Von wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es in den <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen<br />
keine Regelungen zu weiteren möglichen Einnahmen, wie<br />
z. B. Sponsorengelder, Mitgliedsbeiträge, Bußgelder aus juristischen Verfahren<br />
oder Erlöse aus Basaren.<br />
Um nachträgliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine auf das<br />
notwendige Maß beschränkte <strong>Finanzierung</strong> aus öffentlichen Mitteln zu<br />
gewährleisten, sollte der in den Vereinbarungen regelmäßig wiedergegebene<br />
Wortlaut des § 25 Abs. 1 KiTaG um die Position „Sonstige Einnahmen“<br />
ergänzt werden.<br />
7.2.7 Betreuung <strong>von</strong> auswärtigen Kindern<br />
In 48 % der vorliegenden Vereinbarungen sind die Voraussetzungen für<br />
eine Aufnahme <strong>von</strong> auswärtigen Kindern festgelegt worden. Voraussetzungen<br />
sind z. B. die Zustimmung der Standortgemeinde, das Vorliegen<br />
einer Kostenausgleichszusage der Wohngemeinde, wenn Plätze nicht anders<br />
belegt werden können, eine bestimmte Anzahl <strong>von</strong> Plätzen oder eine<br />
Kombination aus mehreren dieser Voraussetzungen. Eine Geltendma-