16.12.2012 Aufrufe

Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

61<br />

gen zu verringern. Ein Verweis auf die Sozialstaffelrichtlinien der Kreise ist<br />

nicht ausreichend, da hier - wenn überhaupt eine diesbezügliche Regelung<br />

getroffen wurde - nur der maximal erstattungsfähige Elternbeitrag<br />

festgelegt ist. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass vom Träger auch ein<br />

entsprechender Beitrag erhoben wird.<br />

Eine häufige Einnahmeart im KiTa-Bereich sind Spenden. Da diese in<br />

§ 25 KiTaG nicht genannt sind, bedarf es einer Regelung in der <strong>Finanzierung</strong>svereinbarung,<br />

wie mit diesen Einnahmen zu verfahren ist. 2/3 der<br />

eingesehenen Vereinbarungen treffen dazu keine Aussage. In 12 % der<br />

Vereinbarungen wurde geregelt, dass es sich bei Spenden, soweit diese<br />

nicht zweckgebunden sind, um Einnahmen handelt, die die Höhe der ungedeckten<br />

Betriebskosten verringern. 2 Standortkommunen haben festgelegt,<br />

dass Spenden generell als kostenmindernde Einnahmen anzusehen<br />

sind. In einer Standortkommune gelten die Spenden als Eigenanteil des<br />

Trägers. 15 % der <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen schließen eine Berücksichtigung<br />

<strong>von</strong> Spenden als Einnahmen gänzlich aus.<br />

Spenden sind Einnahmen der Einrichtung. Eine Berücksichtigung gänzlich<br />

auszuschließen, widerspricht dem Prinzip der Subsidiarität öffentlicher<br />

Förderung.<br />

Von wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es in den <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen<br />

keine Regelungen zu weiteren möglichen Einnahmen, wie<br />

z. B. Sponsorengelder, Mitgliedsbeiträge, Bußgelder aus juristischen Verfahren<br />

oder Erlöse aus Basaren.<br />

Um nachträgliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine auf das<br />

notwendige Maß beschränkte <strong>Finanzierung</strong> aus öffentlichen Mitteln zu<br />

gewährleisten, sollte der in den Vereinbarungen regelmäßig wiedergegebene<br />

Wortlaut des § 25 Abs. 1 KiTaG um die Position „Sonstige Einnahmen“<br />

ergänzt werden.<br />

7.2.7 Betreuung <strong>von</strong> auswärtigen Kindern<br />

In 48 % der vorliegenden Vereinbarungen sind die Voraussetzungen für<br />

eine Aufnahme <strong>von</strong> auswärtigen Kindern festgelegt worden. Voraussetzungen<br />

sind z. B. die Zustimmung der Standortgemeinde, das Vorliegen<br />

einer Kostenausgleichszusage der Wohngemeinde, wenn Plätze nicht anders<br />

belegt werden können, eine bestimmte Anzahl <strong>von</strong> Plätzen oder eine<br />

Kombination aus mehreren dieser Voraussetzungen. Eine Geltendma-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!