Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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5. Teilnehmerbeiträge und Gebühren (Elternbeiträge)<br />
5.1 Grundlagen und Festsetzung <strong>von</strong> Elternbeiträgen<br />
§ 90 Abs. 1 SGB VIII ermöglicht grundsätzlich die Festsetzung <strong>von</strong> Teilnehmerbeiträgen<br />
oder Gebühren für die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Angeboten<br />
der Förderung <strong>von</strong> Kindern in Tageseinrichtungen. Der Landesgesetzgeber<br />
hat dazu in § 25 Abs. 3 Satz 1 KiTaG festgelegt, dass die Personensorgeberechtigten<br />
einen angemessenen Beitrag zu den Betriebskosten<br />
der KiTa zu entrichten haben. Die Höhe dieses Regelelternbeitrags wird<br />
durch den jeweiligen Träger unter Mitwirkung des Beirats der Einrichtung<br />
(§ 18 Abs. 3 KiTaG) selbst bestimmt. In Abhängigkeit vom Familieneinkommen<br />
und der Zahl der Geschwisterkinder, die eine Einrichtung besuchen,<br />
tragen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über ihre<br />
jeweilige Sozialstaffelregelung den Regelelternbeitrag anteilig bzw. vollständig.<br />
Einige Jugendhilfeträger haben in ihren Sozialstaffelregelungen<br />
einen maximal erstattungsfähigen Elternbeitrag festgelegt.<br />
Die Sozialstaffelregelungen waren Gegenstand einer gesonderten Querschnittsprüfung<br />
„Sozialstaffelregelungen in KiTa“, die im Jahr 2006 durchgeführt<br />
wurde und auf deren Ergebnisse verwiesen wird.<br />
5.2 Spektrum der finanziellen Beteiligung<br />
Ein großer Teil der betrachteten Einrichtungen weist den Beitrag der Personensorgeberechtigten<br />
und den Sozialstaffelausgleich der kreisfreien<br />
Städte/Kreise nicht getrennt aus. Da es sich bei dem Sozialstaffelausgleich<br />
zudem um einen Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Beteiligung<br />
des örtlichen Jugendhilfeträgers an dem <strong>von</strong> ihnen zu entrichtenden<br />
Elternbeitrag handelt, werden im Folgenden beide zusammen als<br />
Elternbeitrag betrachtet.<br />
Für die nachfolgende Betrachtung konnten insgesamt 18 KiTa in den<br />
kreisfreien Städten (917 genehmigte Plätze) und 128 in den Kreisen<br />
(8.000 genehmigte Plätze) berücksichtigt werden. Aus den Abrechnungen<br />
der übrigen Einrichtungen ließen sich die benötigten Angaben nicht zweifelsfrei<br />
ermitteln. So wurde z. B. für die kommunalen Einrichtungen der<br />
Hansestadt Lübeck der Sozialstaffelausgleich nicht gesondert ausgewiesen;<br />
in der LH Kiel wird die städtische Förderung in einer Summe mit dem<br />
Sozialstaffelausgleich ausgekehrt. Zudem fertigt die LH Kiel für die eigenen<br />
Einrichtungen keine einrichtungsbezogenen Abrechnungen.