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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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des pädagogischen Personals nachzuweisen, da diese die Grundlage für<br />

die Weiterleitung der Landesförderung sind.<br />

6.3 Bewertung<br />

Die Kreise und kreisfreien Städten beteiligen sich in unterschiedlichem<br />

Umfang an den Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa. Während die kreisfreien Städte<br />

in ihrer Doppelfunktion als örtlicher Jugendhilfeträger und als Standortkommune<br />

den größten <strong>Finanzierung</strong>santeil tragen, beschränken sich die<br />

Kreise vielfach auf eine Minimalförderung, um zumindest formal dem § 25<br />

Abs. 1 KiTaG zu genügen.<br />

Besonders deutlich ist dies beim Kreis Pinneberg erkennbar, der sich erst<br />

aufgrund einer abschließenden richterlichen Entscheidung mit einem geringfügigen<br />

<strong>Finanzierung</strong>santeil an den Betriebskosten der KiTa beteiligt.<br />

Obwohl der Kreis Pinneberg seit dem 01.08.1999 nur einen nach Öffnungszeit<br />

abgestuften Festbetrag pro Gruppe leistet, hat er den kreisangehörigen<br />

Kommunen Grundsätze für die Personalbemessung vorgegeben,<br />

die über die im KiTaG normierte Mindestausstattung hinausgehen.<br />

Da die Personalkosten einerseits mit rd. 72 % den größten Anteil an den<br />

Betriebskosten darstellen und sich der Kreis Pinneberg andererseits, im<br />

Vergleich zu den anderen örtlichen Jugendhilfeträgern, mit dem geringsten<br />

Umfang an den Betriebskosten der KiTa beteiligt, erscheinen diese<br />

Vorgaben unbillig; denn hierdurch wird den kreisangehörigen Kommunen<br />

deren Entscheidungs- und Verhandlungsspielraum gerade für den kostenintensivsten<br />

Bereich <strong>von</strong> KiTa eingeschränkt.<br />

Anlass zu Kritik bietet auch das vom Kreis Rendsburg-Eckernförde<br />

praktizierte <strong>Finanzierung</strong>smodell, weil es die Finanzströme des Kreises<br />

nicht transparent abbildet und den Einrichtungsträgern keine ausreichende<br />

Planungssicherheit bietet. Denn der Kreis stellt in einem Haushaltsansatz<br />

ein „Gesamtbudget“ zur Verfügung, aus dem vorrangig die pflichtigen Ausgaben<br />

für den Sozialstaffelausgleich nach § 25 Abs. 3 KiTaG geleistet<br />

werden. Der verbleibende Rest wird als freiwilliger Betriebskostenzuschuss<br />

ausgezahlt. Ein finanzieller Mehrbedarf bei der Sozialstaffel mindert<br />

also automatisch die für die Betriebskostenfinanzierung bereitstehenden<br />

Mittel. Damit hält der Kreis sein finanzielles Risiko überschaubar und<br />

verlagert es stattdessen auf die Einrichtungsträger, ohne dass es für diese<br />

planbar wäre. Sofern die Einrichtungsträger in ihren <strong>Finanzierung</strong>sverein-

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