Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
44<br />
des pädagogischen Personals nachzuweisen, da diese die Grundlage für<br />
die Weiterleitung der Landesförderung sind.<br />
6.3 Bewertung<br />
Die Kreise und kreisfreien Städten beteiligen sich in unterschiedlichem<br />
Umfang an den Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa. Während die kreisfreien Städte<br />
in ihrer Doppelfunktion als örtlicher Jugendhilfeträger und als Standortkommune<br />
den größten <strong>Finanzierung</strong>santeil tragen, beschränken sich die<br />
Kreise vielfach auf eine Minimalförderung, um zumindest formal dem § 25<br />
Abs. 1 KiTaG zu genügen.<br />
Besonders deutlich ist dies beim Kreis Pinneberg erkennbar, der sich erst<br />
aufgrund einer abschließenden richterlichen Entscheidung mit einem geringfügigen<br />
<strong>Finanzierung</strong>santeil an den Betriebskosten der KiTa beteiligt.<br />
Obwohl der Kreis Pinneberg seit dem 01.08.1999 nur einen nach Öffnungszeit<br />
abgestuften Festbetrag pro Gruppe leistet, hat er den kreisangehörigen<br />
Kommunen Grundsätze für die Personalbemessung vorgegeben,<br />
die über die im KiTaG normierte Mindestausstattung hinausgehen.<br />
Da die Personalkosten einerseits mit rd. 72 % den größten Anteil an den<br />
Betriebskosten darstellen und sich der Kreis Pinneberg andererseits, im<br />
Vergleich zu den anderen örtlichen Jugendhilfeträgern, mit dem geringsten<br />
Umfang an den Betriebskosten der KiTa beteiligt, erscheinen diese<br />
Vorgaben unbillig; denn hierdurch wird den kreisangehörigen Kommunen<br />
deren Entscheidungs- und Verhandlungsspielraum gerade für den kostenintensivsten<br />
Bereich <strong>von</strong> KiTa eingeschränkt.<br />
Anlass zu Kritik bietet auch das vom Kreis Rendsburg-Eckernförde<br />
praktizierte <strong>Finanzierung</strong>smodell, weil es die Finanzströme des Kreises<br />
nicht transparent abbildet und den Einrichtungsträgern keine ausreichende<br />
Planungssicherheit bietet. Denn der Kreis stellt in einem Haushaltsansatz<br />
ein „Gesamtbudget“ zur Verfügung, aus dem vorrangig die pflichtigen Ausgaben<br />
für den Sozialstaffelausgleich nach § 25 Abs. 3 KiTaG geleistet<br />
werden. Der verbleibende Rest wird als freiwilliger Betriebskostenzuschuss<br />
ausgezahlt. Ein finanzieller Mehrbedarf bei der Sozialstaffel mindert<br />
also automatisch die für die Betriebskostenfinanzierung bereitstehenden<br />
Mittel. Damit hält der Kreis sein finanzielles Risiko überschaubar und<br />
verlagert es stattdessen auf die Einrichtungsträger, ohne dass es für diese<br />
planbar wäre. Sofern die Einrichtungsträger in ihren <strong>Finanzierung</strong>sverein-