Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
60<br />
Übergangszeit denkbar, z. B. wenn die Anerkennung <strong>von</strong> Abschreibungen<br />
neu in die Vereinbarung aufgenommen wurde.<br />
Wegen ihrer besonderen finanzwirtschaftlichen Bedeutung sind Ausgaben<br />
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Maßgabe<br />
der landeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und<br />
Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />
(VV-Gliederung und Gruppierung) im Vermögenshaushalt auszuweisen,<br />
wenn der Betrag <strong>von</strong> 410 € (ab 2008: 150 €) überschritten wird. Bei beweglichen<br />
Sachen des Anlagevermögens ist dabei nicht zwischen Erst-,<br />
Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. Aus überörtlichen<br />
Prüfungen ist bekannt, dass die Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und<br />
Vermögenshaushalt häufig nicht beachtet wird. Anschaffungen oder Sanierungsmaßnahmen<br />
wurden auch dann aus dem Verwaltungshaushalt<br />
gefördert, wenn der Abgrenzungsbetrag <strong>von</strong> 410 bzw. 150 € überschritten<br />
war. Zu dieser Praxis tragen vielfach <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen bei, in<br />
denen Investitionen ganz oder in der Höhe beschränkt als laufende Betriebskosten<br />
anerkannt werden.<br />
7.2.6 Einnahmen der Einrichtungsträger<br />
Die Festlegung der Einnahmen erfolgt i. d. R. durch auszugsweise Wiedergabe<br />
des § 25 Abs. 1 KiTaG in der Vereinbarung: „Die Betriebskosten<br />
<strong>von</strong> KiTa werden durch Zuschüsse des Landes, Teilnahmebeiträge oder<br />
Gebühren, Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,<br />
Zuschüsse der Gemeinden und Eigenleistungen des Trägers aufgebracht“.<br />
Da die Höhe des Landesanteils und des Anteils des örtlichen Trägers der<br />
öffentlichen Jugendhilfe <strong>von</strong> dort vorgegeben werden, verbleiben für die<br />
<strong>Finanzierung</strong>svereinbarung die Bestimmung der Elternbeiträge bzw. deren<br />
Anteil an den Betriebskosten sowie die Eigenleistung des Trägers.<br />
In 45 % der eingesehenen Vereinbarungen wurde <strong>von</strong> der Festlegung<br />
einer Mindesthöhe der Elternbeiträge abgesehen. Gleichzeitig werden<br />
82,5 % dieser Einrichtungen mittels einer überwiegenden oder vollständigen<br />
Übernahme der ungedeckten Betriebskosten aus kommunalen Mitteln<br />
gefördert. Mit der fehlenden Festlegung verzichten die Standortgemeinden<br />
auf die Möglichkeit, die Höhe ihres Zuschussanteils verlässlich kalkulieren<br />
zu können oder sogar ihren Anteil an den Betriebskosten der Einrichtun-