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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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Übergangszeit denkbar, z. B. wenn die Anerkennung <strong>von</strong> Abschreibungen<br />

neu in die Vereinbarung aufgenommen wurde.<br />

Wegen ihrer besonderen finanzwirtschaftlichen Bedeutung sind Ausgaben<br />

für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Maßgabe<br />

der landeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und<br />

Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

(VV-Gliederung und Gruppierung) im Vermögenshaushalt auszuweisen,<br />

wenn der Betrag <strong>von</strong> 410 € (ab 2008: 150 €) überschritten wird. Bei beweglichen<br />

Sachen des Anlagevermögens ist dabei nicht zwischen Erst-,<br />

Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung zu unterscheiden. Aus überörtlichen<br />

Prüfungen ist bekannt, dass die Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und<br />

Vermögenshaushalt häufig nicht beachtet wird. Anschaffungen oder Sanierungsmaßnahmen<br />

wurden auch dann aus dem Verwaltungshaushalt<br />

gefördert, wenn der Abgrenzungsbetrag <strong>von</strong> 410 bzw. 150 € überschritten<br />

war. Zu dieser Praxis tragen vielfach <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen bei, in<br />

denen Investitionen ganz oder in der Höhe beschränkt als laufende Betriebskosten<br />

anerkannt werden.<br />

7.2.6 Einnahmen der Einrichtungsträger<br />

Die Festlegung der Einnahmen erfolgt i. d. R. durch auszugsweise Wiedergabe<br />

des § 25 Abs. 1 KiTaG in der Vereinbarung: „Die Betriebskosten<br />

<strong>von</strong> KiTa werden durch Zuschüsse des Landes, Teilnahmebeiträge oder<br />

Gebühren, Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,<br />

Zuschüsse der Gemeinden und Eigenleistungen des Trägers aufgebracht“.<br />

Da die Höhe des Landesanteils und des Anteils des örtlichen Trägers der<br />

öffentlichen Jugendhilfe <strong>von</strong> dort vorgegeben werden, verbleiben für die<br />

<strong>Finanzierung</strong>svereinbarung die Bestimmung der Elternbeiträge bzw. deren<br />

Anteil an den Betriebskosten sowie die Eigenleistung des Trägers.<br />

In 45 % der eingesehenen Vereinbarungen wurde <strong>von</strong> der Festlegung<br />

einer Mindesthöhe der Elternbeiträge abgesehen. Gleichzeitig werden<br />

82,5 % dieser Einrichtungen mittels einer überwiegenden oder vollständigen<br />

Übernahme der ungedeckten Betriebskosten aus kommunalen Mitteln<br />

gefördert. Mit der fehlenden Festlegung verzichten die Standortgemeinden<br />

auf die Möglichkeit, die Höhe ihres Zuschussanteils verlässlich kalkulieren<br />

zu können oder sogar ihren Anteil an den Betriebskosten der Einrichtun-

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