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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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Der LRH empfiehlt, landesrechtlich einen Regelelternbeitrag in Form eines<br />

maximalen Anteils an den Betriebskosten der Kindertageseinrichtung festzulegen.<br />

Zugleich sollten sich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

auf eine einheitlichere Sozialstaffelregelung verständigen. Die<br />

Personensorgeberechtigten entrichten so zwar keine Beiträge in gleicher<br />

Höhe, werden aber - in Abhängigkeit ihrer individuellen Inanspruchnahme<br />

<strong>von</strong> Betreuungsangeboten und der ausgewählten Standards - in identischem<br />

Umfang an den Kosten <strong>von</strong> KiTa beteiligt.<br />

Durch eine einheitliche erstattungsfähige Beteiligung der Personensorgeberechtigten<br />

an den Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa wären die unterschiedlichen<br />

wohnortbedingten Kostenbeteiligungen für identische Leistungen nicht<br />

ausgeschlossen, da die abschließende Festlegung der Elternbeiträge<br />

durch den jeweiligen Einrichtungsträger unter Mitwirkung des Beirats erfolgt.<br />

Erfahrungsgemäß passen die Träger <strong>von</strong> KiTa, auch um Doppelarbeit<br />

durch unterschiedliche Berechnungen zu vermeiden, die Höhe der<br />

Elternbeiträge jedoch entsprechenden Vorgaben an. Mittels eines einheitlichen<br />

erstattungsfähigen Regelelternbeitrags wäre eine Gleichbehandlung<br />

der Personensorgeberechtigten zwar nicht gewährleistet, zumindest aber<br />

wahrscheinlich. Für die Festsetzung der Höhe des Elternbeitrags ist neben<br />

dem Interesse der Personensorgeberechtigten auch das öffentliche Interesse<br />

an einer bedarfsgerechten Betreuung in KiTa zu berücksichtigen.<br />

Dabei umfasst das öffentliche Interesse z. B. die Kosten der Jugendhilfe,<br />

den reibungslosen Übergang in die Schule, die Erfüllung des Rechtsanspruchs,<br />

die Erwerbstätigkeit <strong>von</strong> Personensorgeberechtigten und die demografische<br />

Entwicklung. Insgesamt erscheint eine Beteiligung der Personensorgeberechtigten<br />

<strong>von</strong> rd. einem Drittel an den Betriebskosten im<br />

Sinne <strong>von</strong> § 24 KiTaG angemessen.<br />

Dem LRH ist dabei bewusst, dass der einheitliche Maßstab für die Ermittlung<br />

<strong>von</strong> Regelelternbeiträgen sowie gleichartige Sozialstaffelregelungen<br />

zu Verschiebungen innerhalb der einzelnen kommunalen <strong>Finanzierung</strong>santeile<br />

führen können. Angesichts der demografischen Entwicklung sowie<br />

des möglichen Einsparpotenzials bei konsequenter Berücksichtigung angemessener<br />

Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa und der bisher teilweise vernachlässigten<br />

Ausgabenreduzierung durch Einforderung <strong>von</strong> Eigenanteilen der<br />

Einrichtungsträger an der Gesamtfinanzierung sollten mögliche <strong>Finanzierung</strong>sverschiebungen<br />

hinnehmbar sein.

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