Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
34<br />
Der LRH empfiehlt, landesrechtlich einen Regelelternbeitrag in Form eines<br />
maximalen Anteils an den Betriebskosten der Kindertageseinrichtung festzulegen.<br />
Zugleich sollten sich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />
auf eine einheitlichere Sozialstaffelregelung verständigen. Die<br />
Personensorgeberechtigten entrichten so zwar keine Beiträge in gleicher<br />
Höhe, werden aber - in Abhängigkeit ihrer individuellen Inanspruchnahme<br />
<strong>von</strong> Betreuungsangeboten und der ausgewählten Standards - in identischem<br />
Umfang an den Kosten <strong>von</strong> KiTa beteiligt.<br />
Durch eine einheitliche erstattungsfähige Beteiligung der Personensorgeberechtigten<br />
an den Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa wären die unterschiedlichen<br />
wohnortbedingten Kostenbeteiligungen für identische Leistungen nicht<br />
ausgeschlossen, da die abschließende Festlegung der Elternbeiträge<br />
durch den jeweiligen Einrichtungsträger unter Mitwirkung des Beirats erfolgt.<br />
Erfahrungsgemäß passen die Träger <strong>von</strong> KiTa, auch um Doppelarbeit<br />
durch unterschiedliche Berechnungen zu vermeiden, die Höhe der<br />
Elternbeiträge jedoch entsprechenden Vorgaben an. Mittels eines einheitlichen<br />
erstattungsfähigen Regelelternbeitrags wäre eine Gleichbehandlung<br />
der Personensorgeberechtigten zwar nicht gewährleistet, zumindest aber<br />
wahrscheinlich. Für die Festsetzung der Höhe des Elternbeitrags ist neben<br />
dem Interesse der Personensorgeberechtigten auch das öffentliche Interesse<br />
an einer bedarfsgerechten Betreuung in KiTa zu berücksichtigen.<br />
Dabei umfasst das öffentliche Interesse z. B. die Kosten der Jugendhilfe,<br />
den reibungslosen Übergang in die Schule, die Erfüllung des Rechtsanspruchs,<br />
die Erwerbstätigkeit <strong>von</strong> Personensorgeberechtigten und die demografische<br />
Entwicklung. Insgesamt erscheint eine Beteiligung der Personensorgeberechtigten<br />
<strong>von</strong> rd. einem Drittel an den Betriebskosten im<br />
Sinne <strong>von</strong> § 24 KiTaG angemessen.<br />
Dem LRH ist dabei bewusst, dass der einheitliche Maßstab für die Ermittlung<br />
<strong>von</strong> Regelelternbeiträgen sowie gleichartige Sozialstaffelregelungen<br />
zu Verschiebungen innerhalb der einzelnen kommunalen <strong>Finanzierung</strong>santeile<br />
führen können. Angesichts der demografischen Entwicklung sowie<br />
des möglichen Einsparpotenzials bei konsequenter Berücksichtigung angemessener<br />
Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa und der bisher teilweise vernachlässigten<br />
Ausgabenreduzierung durch Einforderung <strong>von</strong> Eigenanteilen der<br />
Einrichtungsträger an der Gesamtfinanzierung sollten mögliche <strong>Finanzierung</strong>sverschiebungen<br />
hinnehmbar sein.