Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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9. <strong>Finanzierung</strong> <strong>von</strong> KiTa - Resümee<br />
69<br />
Die Gesamtfinanzierung der Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa erfolgt über ein<br />
komplexes System <strong>von</strong> Beteiligungen der Kreise und kreisfreien Städte als<br />
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Standortgemeinden, der<br />
Wohngemeinden, des Landes, der Einrichtungsträger und der Personensorgeberechtigten.<br />
9.1 Nach § 25 Abs. 1 KiTaG werden die Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa durch 5 unterschiedliche<br />
<strong>Finanzierung</strong>sbeteiligungen aufgebracht:<br />
• Zuschüsse des Landes,<br />
• Elternbeiträge,<br />
• Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,<br />
• Zuschüsse der (Standort-)Gemeinden,<br />
• Eigenleistung des Trägers.<br />
Die Teilnahmebeiträge oder Gebühren sind <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten<br />
zu leisten. Im Rahmen <strong>von</strong> sozial gestaffelten Ermäßigungen<br />
werden sie ganz oder teilweise <strong>von</strong> den örtlichen Jugendhilfeträgern übernommen.<br />
In den kreisfreien Städten sind örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />
und Standortgemeinde identisch, sodass an der <strong>Finanzierung</strong> nur 4 unterschiedliche<br />
Stellen beteiligt sind, während es in den Kreisen 5 verschiedene<br />
<strong>Finanzierung</strong>sbeteiligte gibt.<br />
Die Höhe der jeweiligen <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligungen ist nicht normiert. Die<br />
Beteiligung an den Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa erfolgt nach jeweils selbst<br />
festgelegten Maßstäben und in unterschiedlicher Höhe. Die Landesmittel<br />
werden den Kreisen und kreisfreien Städten im Rahmen des Finanzausgleichs<br />
nach Maßgabe der im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten<br />
Mittel zugewiesen. Die Weiterleitung dieser Mittel an die Träger <strong>von</strong> KiTa<br />
erfolgt - in Anlehnung an die bis 2004 praktizierte Förderung des Landes -<br />
überwiegend anhand der anerkannten Kosten des pädagogischen Personals<br />
(vgl. II/Tz. 4). Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die<br />
Standortgemeinden fördern i. d. R. die Kosten des anerkannten pädagogischen<br />
Personals oder beteiligen sich an den Gesamtbetriebskosten (vgl.<br />
II/Tz. 6 und 7). Dabei besteht z. B. die Möglichkeit, dass sich der zuständige<br />
Kreis an den Personalkosten orientiert, während die kreisangehörigen<br />
Gemeinden die Betriebskosten zugrunde legen.