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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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9. <strong>Finanzierung</strong> <strong>von</strong> KiTa - Resümee<br />

69<br />

Die Gesamtfinanzierung der Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa erfolgt über ein<br />

komplexes System <strong>von</strong> Beteiligungen der Kreise und kreisfreien Städte als<br />

örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Standortgemeinden, der<br />

Wohngemeinden, des Landes, der Einrichtungsträger und der Personensorgeberechtigten.<br />

9.1 Nach § 25 Abs. 1 KiTaG werden die Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa durch 5 unterschiedliche<br />

<strong>Finanzierung</strong>sbeteiligungen aufgebracht:<br />

• Zuschüsse des Landes,<br />

• Elternbeiträge,<br />

• Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,<br />

• Zuschüsse der (Standort-)Gemeinden,<br />

• Eigenleistung des Trägers.<br />

Die Teilnahmebeiträge oder Gebühren sind <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten<br />

zu leisten. Im Rahmen <strong>von</strong> sozial gestaffelten Ermäßigungen<br />

werden sie ganz oder teilweise <strong>von</strong> den örtlichen Jugendhilfeträgern übernommen.<br />

In den kreisfreien Städten sind örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

und Standortgemeinde identisch, sodass an der <strong>Finanzierung</strong> nur 4 unterschiedliche<br />

Stellen beteiligt sind, während es in den Kreisen 5 verschiedene<br />

<strong>Finanzierung</strong>sbeteiligte gibt.<br />

Die Höhe der jeweiligen <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligungen ist nicht normiert. Die<br />

Beteiligung an den Betriebskosten <strong>von</strong> KiTa erfolgt nach jeweils selbst<br />

festgelegten Maßstäben und in unterschiedlicher Höhe. Die Landesmittel<br />

werden den Kreisen und kreisfreien Städten im Rahmen des Finanzausgleichs<br />

nach Maßgabe der im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten<br />

Mittel zugewiesen. Die Weiterleitung dieser Mittel an die Träger <strong>von</strong> KiTa<br />

erfolgt - in Anlehnung an die bis 2004 praktizierte Förderung des Landes -<br />

überwiegend anhand der anerkannten Kosten des pädagogischen Personals<br />

(vgl. II/Tz. 4). Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die<br />

Standortgemeinden fördern i. d. R. die Kosten des anerkannten pädagogischen<br />

Personals oder beteiligen sich an den Gesamtbetriebskosten (vgl.<br />

II/Tz. 6 und 7). Dabei besteht z. B. die Möglichkeit, dass sich der zuständige<br />

Kreis an den Personalkosten orientiert, während die kreisangehörigen<br />

Gemeinden die Betriebskosten zugrunde legen.

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