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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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chung des Kostenausgleichs durch den Einrichtungsträger sehen 20 %<br />

der Vereinbarungen vor. 27 % der Vereinbarungen schließen einen Zuschuss<br />

der Standortgemeinde für die auswärtigen Kinder aus.<br />

Wenn Standortgemeinden Kapazitäten vorhalten und finanzieren, die den<br />

eigenen Bedarf übersteigen, gehen sie grundsätzlich ein finanzielles Risiko<br />

ein. Denn es ist nicht gewährleistet, dass der Kostenausgleich der<br />

Wohngemeinden gem. § 25 a KiTaG in der Höhe des Zuschussbetrags<br />

der Standortgemeinde geleistet wird.<br />

Eine über den eigenen Bedarf hinausgehende Förderung sollte <strong>von</strong> den<br />

Standortgemeinden ausgeschlossen werden. Das finanzielle Risiko ginge<br />

dann auf den Einrichtungsträger über, der aber gleichzeitig entscheiden<br />

kann, ob er dieses <strong>Finanzierung</strong>srisiko eingehen oder ggf. Kapazitäten<br />

abbauen will.<br />

Beachtlich ist, dass in 27 % der Vereinbarungen eine Bezuschussung<br />

auswärtiger Kinder ausgeschlossen wird, aber nur in 3 % der Vereinbarungen<br />

die Vorlage einer Kinderliste verlangt wird. Ohne Kinderliste ist es<br />

der Standortgemeinde unmöglich, die Abrechnung des Einrichtungsträgers<br />

auf Richtigkeit zu prüfen. Sie sollte daher Bestandteil des Verwendungsnachweises<br />

sein.<br />

7.2.8 Prüfungsrechte und Verwendungsnachweise<br />

In mehr als der Hälfte (55 %) der vorliegenden Vereinbarungen hat sich<br />

die Standortgemeinde keine Prüfungsrechte einräumen lassen. Dabei<br />

gleichen 47,5 % dieser Gemeinden das Defizit der jeweiligen Einrichtung<br />

aus.<br />

Um Einnahmen und Ausgaben der geförderten KiTa auf ihre Notwendigkeit<br />

untersuchen und hinterfragen sowie ggf. Einfluss auf deren zukünftige<br />

Gestaltung nehmen zu können, sind umfassende Prüfungsrechte des Zuschussgebers<br />

unabdingbar.<br />

Die Vorlage <strong>von</strong> Verwendungsnachweisen wird in 10 % der eingesehenen<br />

Vereinbarungen nicht verlangt, obgleich einige dieser Standortgemeinden<br />

sogar einen Ausgleich des Defizits als Zuschuss gewähren. 25 %<br />

der Vereinbarungen verlangt zwar die Vorlage eines Verwendungsnachweises,<br />

trifft allerdings keine Regelungen über dessen Inhalte. Eine Terminvorgabe<br />

für die Vorlage des Verwendungsnachweises beim Zuschussgeber<br />

fehlt in 20 % der vorliegenden Vereinbarungen.

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