Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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chung des Kostenausgleichs durch den Einrichtungsträger sehen 20 %<br />
der Vereinbarungen vor. 27 % der Vereinbarungen schließen einen Zuschuss<br />
der Standortgemeinde für die auswärtigen Kinder aus.<br />
Wenn Standortgemeinden Kapazitäten vorhalten und finanzieren, die den<br />
eigenen Bedarf übersteigen, gehen sie grundsätzlich ein finanzielles Risiko<br />
ein. Denn es ist nicht gewährleistet, dass der Kostenausgleich der<br />
Wohngemeinden gem. § 25 a KiTaG in der Höhe des Zuschussbetrags<br />
der Standortgemeinde geleistet wird.<br />
Eine über den eigenen Bedarf hinausgehende Förderung sollte <strong>von</strong> den<br />
Standortgemeinden ausgeschlossen werden. Das finanzielle Risiko ginge<br />
dann auf den Einrichtungsträger über, der aber gleichzeitig entscheiden<br />
kann, ob er dieses <strong>Finanzierung</strong>srisiko eingehen oder ggf. Kapazitäten<br />
abbauen will.<br />
Beachtlich ist, dass in 27 % der Vereinbarungen eine Bezuschussung<br />
auswärtiger Kinder ausgeschlossen wird, aber nur in 3 % der Vereinbarungen<br />
die Vorlage einer Kinderliste verlangt wird. Ohne Kinderliste ist es<br />
der Standortgemeinde unmöglich, die Abrechnung des Einrichtungsträgers<br />
auf Richtigkeit zu prüfen. Sie sollte daher Bestandteil des Verwendungsnachweises<br />
sein.<br />
7.2.8 Prüfungsrechte und Verwendungsnachweise<br />
In mehr als der Hälfte (55 %) der vorliegenden Vereinbarungen hat sich<br />
die Standortgemeinde keine Prüfungsrechte einräumen lassen. Dabei<br />
gleichen 47,5 % dieser Gemeinden das Defizit der jeweiligen Einrichtung<br />
aus.<br />
Um Einnahmen und Ausgaben der geförderten KiTa auf ihre Notwendigkeit<br />
untersuchen und hinterfragen sowie ggf. Einfluss auf deren zukünftige<br />
Gestaltung nehmen zu können, sind umfassende Prüfungsrechte des Zuschussgebers<br />
unabdingbar.<br />
Die Vorlage <strong>von</strong> Verwendungsnachweisen wird in 10 % der eingesehenen<br />
Vereinbarungen nicht verlangt, obgleich einige dieser Standortgemeinden<br />
sogar einen Ausgleich des Defizits als Zuschuss gewähren. 25 %<br />
der Vereinbarungen verlangt zwar die Vorlage eines Verwendungsnachweises,<br />
trifft allerdings keine Regelungen über dessen Inhalte. Eine Terminvorgabe<br />
für die Vorlage des Verwendungsnachweises beim Zuschussgeber<br />
fehlt in 20 % der vorliegenden Vereinbarungen.