Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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Bei Vereinbarung einer festen Pauschale sollte diese auf einen angemessenen<br />
Betrag beschränkt werden. In einer der eingesehenen Vereinbarungen<br />
ist z. B. die Pauschale für die Verwaltungskosten je Kind und Jahr<br />
3-mal so hoch wie die Pauschale für den pädagogischen Sachbedarf. Diese<br />
Pauschale reicht aus, um für einen 3-gruppigen Kindergarten eine (mit<br />
diesen Aufgaben nicht ausgelastete) Halbtagskraft für dessen Verwaltung<br />
zu beschäftigen.<br />
Um die Angemessenheit <strong>von</strong> Verwaltungskostenpauschalen sicherzustellen,<br />
wären die tatsächlich entstehenden Kosten vor Abschluss einer <strong>Finanzierung</strong>svereinbarung<br />
offenzulegen. Danach müssten die Pauschalen<br />
in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.<br />
Pauschalen werden i. d. R. aus Vereinfachungsgründen gewährt. Die Angemessenheit<br />
der Verwaltungspauschale zu ermitteln, nachzuweisen und<br />
regelmäßig zu überprüfen, ist jedoch ein aufwendiges Verfahren für eine<br />
- im Verhältnis zu den Gesamtausgaben für KiTa - üblicherweise geringe<br />
Summe. Aus Vereinfachungsgründen wird es daher für sinnvoll erachtet,<br />
die anfallenden Verwaltungskosten als (ggf. zusätzliche) Eigenleistung<br />
des Trägers gem. § 25 Abs. 1 KiTaG einzufordern. Nach § 9 KiTaG müssen<br />
Einrichtungsträger ohnehin bereit und in der Lage sein, angemessene<br />
Eigenleistungen zu erbringen. Gleichzeitig bietet eine solche Regelung<br />
einen wirksamen Anreiz zu sparsamem, wirtschaftlichem Handeln und<br />
schließt eine Überfinanzierung in diesem Bereich aus.<br />
7.2.5 Rücklagen, Abschreibungen und Investitionen<br />
16 % der vorliegenden Vereinbarungen lassen die Bildung <strong>von</strong> Rücklagen<br />
zu. Für die betreffenden Standortgemeinden ist die Zuführung zur Rücklage<br />
- mit einer Ausnahme - Teil der Betriebskosten und wird bezuschusst<br />
bzw. beim Ausgleich des Defizits vollständig übernommen. Nach 7 % der<br />
Vereinbarungen ist die Bildung <strong>von</strong> Rücklagen nicht zulässig, die übrigen<br />
77 % enthalten keine Angaben zur Bildung oder zum Umgang mit Rücklagen.<br />
Obgleich 16 % der Vereinbarungen die Bezuschussung der Zuführung<br />
zur Rücklage vorsehen, wird nur in 4,5 % der Vereinbarungen ein<br />
jährlicher Nachweis über die Rücklage verlangt und eine Rückführung des<br />
in der Rücklage angesammelten Betrags an die Standortgemeinde (z. B.<br />
bei Schließung der Einrichtung) geregelt.<br />
In Rücklagen sind Mittel gebunden, die erst zu einem späteren, unbestimmten<br />
Zeitpunkt benötigt werden. Wenn eine solche Bindung zugelassen<br />
und bezuschusst wird, muss gewährleistet sein, dass sie auch für die