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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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Bei Vereinbarung einer festen Pauschale sollte diese auf einen angemessenen<br />

Betrag beschränkt werden. In einer der eingesehenen Vereinbarungen<br />

ist z. B. die Pauschale für die Verwaltungskosten je Kind und Jahr<br />

3-mal so hoch wie die Pauschale für den pädagogischen Sachbedarf. Diese<br />

Pauschale reicht aus, um für einen 3-gruppigen Kindergarten eine (mit<br />

diesen Aufgaben nicht ausgelastete) Halbtagskraft für dessen Verwaltung<br />

zu beschäftigen.<br />

Um die Angemessenheit <strong>von</strong> Verwaltungskostenpauschalen sicherzustellen,<br />

wären die tatsächlich entstehenden Kosten vor Abschluss einer <strong>Finanzierung</strong>svereinbarung<br />

offenzulegen. Danach müssten die Pauschalen<br />

in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.<br />

Pauschalen werden i. d. R. aus Vereinfachungsgründen gewährt. Die Angemessenheit<br />

der Verwaltungspauschale zu ermitteln, nachzuweisen und<br />

regelmäßig zu überprüfen, ist jedoch ein aufwendiges Verfahren für eine<br />

- im Verhältnis zu den Gesamtausgaben für KiTa - üblicherweise geringe<br />

Summe. Aus Vereinfachungsgründen wird es daher für sinnvoll erachtet,<br />

die anfallenden Verwaltungskosten als (ggf. zusätzliche) Eigenleistung<br />

des Trägers gem. § 25 Abs. 1 KiTaG einzufordern. Nach § 9 KiTaG müssen<br />

Einrichtungsträger ohnehin bereit und in der Lage sein, angemessene<br />

Eigenleistungen zu erbringen. Gleichzeitig bietet eine solche Regelung<br />

einen wirksamen Anreiz zu sparsamem, wirtschaftlichem Handeln und<br />

schließt eine Überfinanzierung in diesem Bereich aus.<br />

7.2.5 Rücklagen, Abschreibungen und Investitionen<br />

16 % der vorliegenden Vereinbarungen lassen die Bildung <strong>von</strong> Rücklagen<br />

zu. Für die betreffenden Standortgemeinden ist die Zuführung zur Rücklage<br />

- mit einer Ausnahme - Teil der Betriebskosten und wird bezuschusst<br />

bzw. beim Ausgleich des Defizits vollständig übernommen. Nach 7 % der<br />

Vereinbarungen ist die Bildung <strong>von</strong> Rücklagen nicht zulässig, die übrigen<br />

77 % enthalten keine Angaben zur Bildung oder zum Umgang mit Rücklagen.<br />

Obgleich 16 % der Vereinbarungen die Bezuschussung der Zuführung<br />

zur Rücklage vorsehen, wird nur in 4,5 % der Vereinbarungen ein<br />

jährlicher Nachweis über die Rücklage verlangt und eine Rückführung des<br />

in der Rücklage angesammelten Betrags an die Standortgemeinde (z. B.<br />

bei Schließung der Einrichtung) geregelt.<br />

In Rücklagen sind Mittel gebunden, die erst zu einem späteren, unbestimmten<br />

Zeitpunkt benötigt werden. Wenn eine solche Bindung zugelassen<br />

und bezuschusst wird, muss gewährleistet sein, dass sie auch für die

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