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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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sich aus den Kosten für die Lebensmittel sowie für die Sach- und Personalkosten<br />

der Zubereitung (z. B. Vorhalten einer Küche mit Einrichtung,<br />

Energie, Wirtschaftspersonal) zusammen. Dabei bestehen Kostenunterschiede<br />

zwischen einer vollumfänglichen Zubereitung mit eigenem Personal<br />

in eigenen Räumlichkeiten, einer bloßen Erhitzung <strong>von</strong> bereits fertigem<br />

Essen, einer Mischung aus diesen beiden Möglichkeiten oder einem servierfertig<br />

gelieferten Essen. Die jeweils entstehenden Aufwendungen sollten<br />

<strong>von</strong> den Trägern transparent gemacht und offengelegt werden. Damit<br />

wären die Standortgemeinden und die Personensorgeberechtigten in der<br />

Lage, die Angebote zu vergleichen und zu wählen, welche Leistung sie zu<br />

welchem Preis <strong>von</strong> wem in Anspruch nehmen möchten.<br />

Zunehmend wird die Bezuschussung <strong>von</strong> Verpflegungskosten in KiTas<br />

überlegt, um allen Kindern unabhängig <strong>von</strong> ihrem familiären Umfeld eine<br />

regelmäßige Ernährung und gesunde Entwicklung zu ermöglichen. So hat<br />

auch die Landesregierung die Initiative „Kein Kind ohne Mahlzeit“ gestartet.<br />

Folgendes ist zu beachten:<br />

• Gemäß dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung<br />

sind Leistungen der öffentlichen Hand grundsätzlich nachrangig zu<br />

erbringen. Insofern ist eine angemessene Eigenbeteiligung der Eltern<br />

an den Verpflegungskosten ihrer Kinder sachgerecht. Allerdings<br />

schließt dies eine Härtefall-Regelung für die Kinder nicht aus, deren Eltern<br />

wirtschaftlich nicht in der Lage sind, einen Beitrag zu den Verpflegungskosten<br />

zu leisten. Eine solche Regelung ist ausgewogen zu gestalten,<br />

sodass beispielsweise geringverdienende Eltern nicht schlechter<br />

gestellt werden als Leistungsbezieher nach SGB II oder SGB XII.<br />

Denn auch die Regelsätze des Arbeitslosengelds II und der Sozialhilfe<br />

enthalten einen Anteil für Verpflegungskosten. Sofern der Lebensunterhalt<br />

eines Kindes also durch Leistungen nach SGB II oder SGB XII<br />

bestritten wird, gilt dessen Verpflegungsaufwand als durch öffentliche<br />

Mittel gedeckt.<br />

• Für Kinder, deren Eltern ausschließlich <strong>von</strong> staatlichen Transferleistungen<br />

leben, besteht i. d. R. kein individueller Bedarf an einer Übermittagbetreuung.<br />

Sie haben einen Rechtsanspruch auf das Regelangebot.<br />

Dieses sieht eine Betreuung <strong>von</strong> täglich 4 Stunden vormittags oder<br />

nachmittags an 5 Tagen in der Woche vor. Insofern käme diesen Kindern<br />

eine pauschale Bezuschussung der KiTa-Verpflegung nicht zugute,<br />

obwohl in der öffentlichen Diskussion gerade ihnen eine kostenfreie

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