Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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sich aus den Kosten für die Lebensmittel sowie für die Sach- und Personalkosten<br />
der Zubereitung (z. B. Vorhalten einer Küche mit Einrichtung,<br />
Energie, Wirtschaftspersonal) zusammen. Dabei bestehen Kostenunterschiede<br />
zwischen einer vollumfänglichen Zubereitung mit eigenem Personal<br />
in eigenen Räumlichkeiten, einer bloßen Erhitzung <strong>von</strong> bereits fertigem<br />
Essen, einer Mischung aus diesen beiden Möglichkeiten oder einem servierfertig<br />
gelieferten Essen. Die jeweils entstehenden Aufwendungen sollten<br />
<strong>von</strong> den Trägern transparent gemacht und offengelegt werden. Damit<br />
wären die Standortgemeinden und die Personensorgeberechtigten in der<br />
Lage, die Angebote zu vergleichen und zu wählen, welche Leistung sie zu<br />
welchem Preis <strong>von</strong> wem in Anspruch nehmen möchten.<br />
Zunehmend wird die Bezuschussung <strong>von</strong> Verpflegungskosten in KiTas<br />
überlegt, um allen Kindern unabhängig <strong>von</strong> ihrem familiären Umfeld eine<br />
regelmäßige Ernährung und gesunde Entwicklung zu ermöglichen. So hat<br />
auch die Landesregierung die Initiative „Kein Kind ohne Mahlzeit“ gestartet.<br />
Folgendes ist zu beachten:<br />
• Gemäß dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung<br />
sind Leistungen der öffentlichen Hand grundsätzlich nachrangig zu<br />
erbringen. Insofern ist eine angemessene Eigenbeteiligung der Eltern<br />
an den Verpflegungskosten ihrer Kinder sachgerecht. Allerdings<br />
schließt dies eine Härtefall-Regelung für die Kinder nicht aus, deren Eltern<br />
wirtschaftlich nicht in der Lage sind, einen Beitrag zu den Verpflegungskosten<br />
zu leisten. Eine solche Regelung ist ausgewogen zu gestalten,<br />
sodass beispielsweise geringverdienende Eltern nicht schlechter<br />
gestellt werden als Leistungsbezieher nach SGB II oder SGB XII.<br />
Denn auch die Regelsätze des Arbeitslosengelds II und der Sozialhilfe<br />
enthalten einen Anteil für Verpflegungskosten. Sofern der Lebensunterhalt<br />
eines Kindes also durch Leistungen nach SGB II oder SGB XII<br />
bestritten wird, gilt dessen Verpflegungsaufwand als durch öffentliche<br />
Mittel gedeckt.<br />
• Für Kinder, deren Eltern ausschließlich <strong>von</strong> staatlichen Transferleistungen<br />
leben, besteht i. d. R. kein individueller Bedarf an einer Übermittagbetreuung.<br />
Sie haben einen Rechtsanspruch auf das Regelangebot.<br />
Dieses sieht eine Betreuung <strong>von</strong> täglich 4 Stunden vormittags oder<br />
nachmittags an 5 Tagen in der Woche vor. Insofern käme diesen Kindern<br />
eine pauschale Bezuschussung der KiTa-Verpflegung nicht zugute,<br />
obwohl in der öffentlichen Diskussion gerade ihnen eine kostenfreie