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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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Teil I Zusammenfassendes Prüfungsergebnis<br />

3<br />

Nach § 25 Abs. 1 KiTaG1 werden die Betriebskosten der KiTa <strong>von</strong> Trägern<br />

nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgebracht durch<br />

1. Zuschüsse des Landes,<br />

2. Teilnahmebeiträge oder Gebühren,<br />

3. Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,<br />

4. Zuschüsse der Gemeinden und<br />

5. Eigenleistungen des Trägers.<br />

Voraussetzung für eine finanzielle Förderung ist die Aufnahme in den Bedarfsplan,<br />

§ 7 Abs. 3 Satz 6 KiTaG.<br />

Die Teilnahmebeiträge oder Gebühren sind <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten<br />

zu leisten. Im Rahmen <strong>von</strong> sozial gestaffelten Ermäßigungen<br />

werden sie ganz oder teilweise <strong>von</strong> den örtlichen Jugendhilfeträgern übernommen.<br />

1. Bedarfsplanung<br />

Nach § 6 KiTaG planen und gewährleisten die Kreise und kreisfreien Städte<br />

ein bedarfsgerechtes Angebot an KiTa und Tagespflegestellen. Für die<br />

Erfüllung dieser Aufgaben haben sie nach § 7 KiTaG einen Bedarfsplan zu<br />

erstellen. Der Bedarfsplan ist je nach Erfordernis, jedoch mindestens einmal<br />

in jeder Kommunalwahl-Periode fortzuschreiben. Diese Bedarfsplanung<br />

soll das entscheidende Steuerungsinstrument für eine bedarfsgerechte<br />

und wirkungsvolle Angebotsstruktur sein. Sie soll eine effektive<br />

Bedarfsdeckung in zeitlicher Hinsicht und in quantitativem und qualitativem<br />

Umfang ermöglichen und zugleich einen effizienten Einsatz <strong>von</strong> öffentlichen<br />

Fördermitteln gewährleisten.<br />

Keiner der eingesehenen Bedarfspläne hat die Voraussetzungen für eine<br />

bedarfsgerechte Versorgung mit Betreuungsangeboten vollständig erfüllt.<br />

Der Bedarfsplan zur Ausgestaltung <strong>von</strong> Plätzen sollte folgende Mindestangaben<br />

enthalten:<br />

1 Gesetz zur Förderung <strong>von</strong> Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz<br />

- KiTaG) vom 12.12.1991, GVOBl. Schl.-H. S. 651, zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom<br />

15.12.2006, GVOBl. Schl.-H. S. 346.

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