Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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Teil I Zusammenfassendes Prüfungsergebnis<br />
3<br />
Nach § 25 Abs. 1 KiTaG1 werden die Betriebskosten der KiTa <strong>von</strong> Trägern<br />
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgebracht durch<br />
1. Zuschüsse des Landes,<br />
2. Teilnahmebeiträge oder Gebühren,<br />
3. Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,<br />
4. Zuschüsse der Gemeinden und<br />
5. Eigenleistungen des Trägers.<br />
Voraussetzung für eine finanzielle Förderung ist die Aufnahme in den Bedarfsplan,<br />
§ 7 Abs. 3 Satz 6 KiTaG.<br />
Die Teilnahmebeiträge oder Gebühren sind <strong>von</strong> den Personensorgeberechtigten<br />
zu leisten. Im Rahmen <strong>von</strong> sozial gestaffelten Ermäßigungen<br />
werden sie ganz oder teilweise <strong>von</strong> den örtlichen Jugendhilfeträgern übernommen.<br />
1. Bedarfsplanung<br />
Nach § 6 KiTaG planen und gewährleisten die Kreise und kreisfreien Städte<br />
ein bedarfsgerechtes Angebot an KiTa und Tagespflegestellen. Für die<br />
Erfüllung dieser Aufgaben haben sie nach § 7 KiTaG einen Bedarfsplan zu<br />
erstellen. Der Bedarfsplan ist je nach Erfordernis, jedoch mindestens einmal<br />
in jeder Kommunalwahl-Periode fortzuschreiben. Diese Bedarfsplanung<br />
soll das entscheidende Steuerungsinstrument für eine bedarfsgerechte<br />
und wirkungsvolle Angebotsstruktur sein. Sie soll eine effektive<br />
Bedarfsdeckung in zeitlicher Hinsicht und in quantitativem und qualitativem<br />
Umfang ermöglichen und zugleich einen effizienten Einsatz <strong>von</strong> öffentlichen<br />
Fördermitteln gewährleisten.<br />
Keiner der eingesehenen Bedarfspläne hat die Voraussetzungen für eine<br />
bedarfsgerechte Versorgung mit Betreuungsangeboten vollständig erfüllt.<br />
Der Bedarfsplan zur Ausgestaltung <strong>von</strong> Plätzen sollte folgende Mindestangaben<br />
enthalten:<br />
1 Gesetz zur Förderung <strong>von</strong> Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz<br />
- KiTaG) vom 12.12.1991, GVOBl. Schl.-H. S. 651, zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom<br />
15.12.2006, GVOBl. Schl.-H. S. 346.