Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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Diese unterschiedlichen Zahlungsströme sind in den Jahresabrechnungen<br />
nicht immer einzeln ausgewiesen worden. Verschiedentlich haben die<br />
Träger Zahlungsströme zusammengefasst dargestellt. Um dennoch verlässliche<br />
Aussagen zu erhalten, sind bei der jeweiligen Betrachtung der<br />
einzelnen Einnahmeart nur die Einrichtungen berücksichtigt worden, für<br />
die die zu betrachtende Einnahme verlässlich festzustellen war. Dabei ist<br />
die Zahl der jeweils zu berücksichtigenden Einrichtungen unterschiedlich.<br />
Den größten Einschnitt erfährt die Gesamtdarstellung der Einnahmestruktur:<br />
Von den 175 Einrichtungen können 44 nicht berücksichtigt werden,<br />
weil sie entweder<br />
• die Landesförderung zusammen mit den Betriebskostenzuschüssen<br />
des örtlichen Jugendhilfeträgers bzw. der Standortgemeinde ausweisen<br />
oder<br />
• den Sozialstaffelausgleich zusammen mit dem Betriebskostenzuschuss<br />
der kreisfreien Stadt oder des Kreises verbuchen oder<br />
• sämtliche Leistungen der überörtlichen und örtlichen Jugendhilfeträger<br />
insgesamt veranschlagen oder<br />
• die einzelnen Zahlungsströme nicht kennen, da die LH Kiel die Elternbeiträge<br />
überwiegend zentral für alle Einrichtungen einzieht und direkt<br />
mit ihrem Betriebskostenzuschuss einschließlich ihres Sozialstaffelausgleichs<br />
verrechnet.<br />
Für die 131 berücksichtigungsfähigen Einrichtungen ergeben sich die in<br />
der folgenden Übersicht dargestellten <strong>Finanzierung</strong>santeile. Hierbei werden<br />
Spenden, Versicherungsleistungen, Erlöse aus der Untervermietung<br />
<strong>von</strong> Räumen, Verkaufserlöse, Erstattungen des Bundes für Zivildienstleistende<br />
usw. zusammengefasst als „sonstige Einnahmen“ ausgewiesen. Für<br />
die kommunalen Einrichtungen wurde der <strong>Finanzierung</strong>santeil der jeweiligen<br />
Gemeinde nicht als „Eigenleistung“ sondern als „Zuschuss der Gemeinde“<br />
berücksichtigt.