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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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Betreuungs-/Öffnungszeiten eindeutig geregelt, obgleich jede Umgestaltung<br />

zu einer Veränderung der Betriebskosten und damit für die<br />

überwiegende Zahl der Standortkommunen des Zuschussbetrags führt.<br />

• Nur eine der 89 geprüften Vereinbarungen enthält eine Regelung über<br />

die durchschnittlich im Jahr angebotenen Öffnungstage der Einrichtung.<br />

In einer weiteren Vereinbarung wurde geregelt, dass eine durchgängige<br />

Ferienbetreuung sichergestellt werden soll. Ähnliche Regelungen<br />

- die auch als Festlegung der jährlichen Schließungszeit getroffen<br />

werden könnten - finden sich in keiner der übrigen Vereinbarungen.<br />

Die Zahl der Öffnungs- bzw. Schließungstage bestimmt nicht nur die<br />

Verlässlichkeit der Betreuung und damit ggf. die Frequentierung der<br />

Einrichtung, sondern kann auch Einfluss auf den Personalbedarf einer<br />

Einrichtung haben. Je nach Anzahl der Schließungstage könnten z. B.<br />

Urlaubs- oder Fortbildungsansprüche während der Schließungszeit abgegolten<br />

werden, sodass keine Notwendigkeit für Mehrarbeit oder ggf.<br />

eine Vertretungskraft bestünde. Eine entsprechende Regelung sollte<br />

daher in der <strong>Finanzierung</strong>svereinbarung getroffen werden.<br />

7.2.4 Berechnungsverfahren<br />

Die Festlegung eines Berechnungsverfahrens ist in keiner der eingesehenen<br />

<strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen vollständig erfolgt. Zum Berechnungsverfahren<br />

gehört die Festlegung der förderungsfähigen Betriebskosten<br />

(getrennt nach Sach- und Personalkosten), eine Definition und ggf.<br />

Bestimmung der Höhe der zu berücksichtigenden Einnahmen sowie ein<br />

Maßstab für die Ermittlung der Höhe des Zuschussbetrags.<br />

28 % der geprüften Vereinbarungen enthalten weder ein Mitspracherecht<br />

der Standortkommune bei der Finanzplanung des Trägers für die geförderte<br />

Einrichtung noch eine Festlegung der förderungsfähigen Sach- oder<br />

Personalkosten, obgleich sich die Standortkommunen an dem entstehenden<br />

Defizit beteiligen bzw. dieses vollständig übernehmen. Zwar wird<br />

in einigen dieser Vereinbarungen auf die Richtlinien des jeweiligen Kreises<br />

zur Förderung <strong>von</strong> KiTa verwiesen, diese enthalten jedoch nicht alle notwendigen<br />

Festlegungen.<br />

Aus Gründen der Transparenz und zur Begrenzung der Ausgaben für<br />

KiTa auf das notwendige Maß hält der LRH es für unabdingbar, in den <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen<br />

detailliert zu regeln, welche Aufwendungen in

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