Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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• Die Voraussetzungen für eine Betriebskostenförderung aus Kreismitteln<br />
werden in den Richtlinien vielfach nicht direkt benannt. Stattdessen wird<br />
allgemein auf die gesetzlichen Bestimmungen aus dem SGB VIII und<br />
dem KiTaG sowie auf entsprechende Verordnungen hingewiesen.<br />
Beispielsweise weisen nur 6 Kreise gesondert darauf hin, dass eine<br />
Einrichtung nur dann gefördert wird, wenn sie im Kindertagesstättenbedarfsplan<br />
ausgewiesen ist. Auch das Vorliegen einer Betriebserlaubnis<br />
nach § 45 SGB VIII wird nur <strong>von</strong> 5 Kreisen als konkrete Voraussetzung<br />
für eine Kreisförderung genannt.<br />
• Die Kriterien für eine Förderung werden vielfach nicht eindeutig festgelegt.<br />
Es gibt keine Hinweise auf Konsequenzen, wenn einzelne Bedingungen<br />
für eine Förderung nicht erfüllt werden. Beispielsweise setzen<br />
die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg und Rendsburg-<br />
Eckernförde ausdrücklich eine „angemessene Eigenleistung des Einrichtungsträgers“<br />
voraus; allerdings treffen sie keine Aussage, was als<br />
angemessen anzusehen ist und welche Auswirkungen eine fehlende<br />
Eigenleistung hat. Daher erhalten auch Träger, die keine Eigenleistung<br />
erbringen, die gleiche Förderung wie andere Einrichtungsbetreiber, die<br />
eine Eigenleistung ausweisen.<br />
• Mit Ausnahme des Kreises Pinneberg fördern die Kreise die Einrichtungen<br />
auf der Grundlage der förderungsfähigen Personalkosten, soweit<br />
diese angemessen sind. In diesem Zusammenhang haben die Kreise<br />
Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein und<br />
Rendsburg-Eckernförde die Förderungsfähigkeit einzelner Kosten<br />
selbst abschließend festgelegt. Die Kreise Plön, Segeberg, Steinburg<br />
und Stormarn haben auf eigene Definitionen verzichtet und stattdessen<br />
bestimmt, dass die ausführlichen Hinweise des Landes zur Förderungsfähigkeit<br />
<strong>von</strong> Personalkosten anzuwenden sind. Der Kreis Schleswig-<br />
Flensburg hat überhaupt keine Aussage zur Förderungsfähigkeit getroffen.<br />
• Der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessen“ ist weder <strong>von</strong> einem<br />
Kreis noch in den Ausführungen des Landes konkret definiert worden.<br />
• Im Gegensatz zu den anderen Kreisen haben Dithmarschen und<br />
Rendsburg-Eckernförde die Höhe ihrer Förderung in ihren Förderrichtlinien<br />
bzw. Fördergrundsätzen nicht verbindlich festgelegt. Während<br />
Dithmarschen die zum Zeitpunkt der Erhebung geltende Förderquote