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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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• Die Voraussetzungen für eine Betriebskostenförderung aus Kreismitteln<br />

werden in den Richtlinien vielfach nicht direkt benannt. Stattdessen wird<br />

allgemein auf die gesetzlichen Bestimmungen aus dem SGB VIII und<br />

dem KiTaG sowie auf entsprechende Verordnungen hingewiesen.<br />

Beispielsweise weisen nur 6 Kreise gesondert darauf hin, dass eine<br />

Einrichtung nur dann gefördert wird, wenn sie im Kindertagesstättenbedarfsplan<br />

ausgewiesen ist. Auch das Vorliegen einer Betriebserlaubnis<br />

nach § 45 SGB VIII wird nur <strong>von</strong> 5 Kreisen als konkrete Voraussetzung<br />

für eine Kreisförderung genannt.<br />

• Die Kriterien für eine Förderung werden vielfach nicht eindeutig festgelegt.<br />

Es gibt keine Hinweise auf Konsequenzen, wenn einzelne Bedingungen<br />

für eine Förderung nicht erfüllt werden. Beispielsweise setzen<br />

die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg und Rendsburg-<br />

Eckernförde ausdrücklich eine „angemessene Eigenleistung des Einrichtungsträgers“<br />

voraus; allerdings treffen sie keine Aussage, was als<br />

angemessen anzusehen ist und welche Auswirkungen eine fehlende<br />

Eigenleistung hat. Daher erhalten auch Träger, die keine Eigenleistung<br />

erbringen, die gleiche Förderung wie andere Einrichtungsbetreiber, die<br />

eine Eigenleistung ausweisen.<br />

• Mit Ausnahme des Kreises Pinneberg fördern die Kreise die Einrichtungen<br />

auf der Grundlage der förderungsfähigen Personalkosten, soweit<br />

diese angemessen sind. In diesem Zusammenhang haben die Kreise<br />

Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein und<br />

Rendsburg-Eckernförde die Förderungsfähigkeit einzelner Kosten<br />

selbst abschließend festgelegt. Die Kreise Plön, Segeberg, Steinburg<br />

und Stormarn haben auf eigene Definitionen verzichtet und stattdessen<br />

bestimmt, dass die ausführlichen Hinweise des Landes zur Förderungsfähigkeit<br />

<strong>von</strong> Personalkosten anzuwenden sind. Der Kreis Schleswig-<br />

Flensburg hat überhaupt keine Aussage zur Förderungsfähigkeit getroffen.<br />

• Der unbestimmte Rechtsbegriff „angemessen“ ist weder <strong>von</strong> einem<br />

Kreis noch in den Ausführungen des Landes konkret definiert worden.<br />

• Im Gegensatz zu den anderen Kreisen haben Dithmarschen und<br />

Rendsburg-Eckernförde die Höhe ihrer Förderung in ihren Förderrichtlinien<br />

bzw. Fördergrundsätzen nicht verbindlich festgelegt. Während<br />

Dithmarschen die zum Zeitpunkt der Erhebung geltende Förderquote

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