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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dass Bedarf vorhanden ist, der<br />

weder in der Wohn- noch in der Standortgemeinde bei der Planung berücksichtigt<br />

wurde.<br />

Um sicherzustellen, dass sie ihrer Leistungsverpflichtung als Jugendhilfeträger<br />

nachkommen können, sollten die Kreise daher auf eine gemeindeübergreifende<br />

Planung hinwirken.<br />

• Die Jugendhilfeträger sollen nach § 22 a SGB VIII die Realisierung des<br />

Förderungsauftrags (z. B. Entwicklung und Einsatz einer pädagogischen<br />

Konzeption, Zusammenarbeit der Fachkräfte mit Erziehungsberechtigten<br />

und anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen)<br />

durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Allerdings haben nach<br />

KiTaG die Gemeinden in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen,<br />

dass im Bedarfsplan aufgenommene KiTa betrieben werden; sie leisten<br />

in der Praxis den größten <strong>Finanzierung</strong>santeil. Soweit die Maßnahmen<br />

des Jugendhilfeträgers z. B. zu einem finanziellen Mehraufwand führen<br />

oder nicht mit den eigenen Vorstellungen der Gemeinde übereinstimmen,<br />

könnten die Aufgabenteilung und die unterschiedlichen <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligungen<br />

zu Problemen in der Umsetzung der Aufgaben des<br />

Jugendhilfeträgers führen.<br />

• § 25 Abs. 4 KiTaG regelt, dass Einrichtungsträger und Standortgemeinde<br />

eine schriftliche Vereinbarung über die <strong>Finanzierung</strong> und die die<br />

<strong>Finanzierung</strong> betreffenden Angelegenheiten abschließen. Danach sind<br />

<strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen zwischen Einrichtungsträgern, die ihre<br />

Einrichtung auslasten wollen und Wohngemeinden, die ihren eigenen<br />

Bedarf nicht decken können, ausgeschlossen. Eine Belegung nicht<br />

ausgelasteter Einrichtungen kann nur durch eine interne <strong>Finanzierung</strong>sregelung<br />

der Standortgemeinde mit den Wohngemeinden oder über<br />

den Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG erfolgen. Wenn zwischen<br />

Wohn- und Standortgemeinde keine Einigung erzielt werden kann, wäre<br />

eine (Teil-)Schließung der Einrichtung nicht ausgeschlossen, obgleich<br />

ggf. ein Bedarf in unmittelbarer Umgebung besteht.<br />

• Der in § 25 a KiTaG geregelte Kostenausgleichanspruch zwischen<br />

Wohn- und Standortgemeinde ist erforderlich, weil nach § 25 Abs. 4<br />

KiTaG <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen ausschließlich zwischen Einrichtungsträger<br />

und Standortgemeinde geschlossen werden. In der prakti-

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