Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dass Bedarf vorhanden ist, der<br />
weder in der Wohn- noch in der Standortgemeinde bei der Planung berücksichtigt<br />
wurde.<br />
Um sicherzustellen, dass sie ihrer Leistungsverpflichtung als Jugendhilfeträger<br />
nachkommen können, sollten die Kreise daher auf eine gemeindeübergreifende<br />
Planung hinwirken.<br />
• Die Jugendhilfeträger sollen nach § 22 a SGB VIII die Realisierung des<br />
Förderungsauftrags (z. B. Entwicklung und Einsatz einer pädagogischen<br />
Konzeption, Zusammenarbeit der Fachkräfte mit Erziehungsberechtigten<br />
und anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen)<br />
durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Allerdings haben nach<br />
KiTaG die Gemeinden in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen,<br />
dass im Bedarfsplan aufgenommene KiTa betrieben werden; sie leisten<br />
in der Praxis den größten <strong>Finanzierung</strong>santeil. Soweit die Maßnahmen<br />
des Jugendhilfeträgers z. B. zu einem finanziellen Mehraufwand führen<br />
oder nicht mit den eigenen Vorstellungen der Gemeinde übereinstimmen,<br />
könnten die Aufgabenteilung und die unterschiedlichen <strong>Finanzierung</strong>sbeteiligungen<br />
zu Problemen in der Umsetzung der Aufgaben des<br />
Jugendhilfeträgers führen.<br />
• § 25 Abs. 4 KiTaG regelt, dass Einrichtungsträger und Standortgemeinde<br />
eine schriftliche Vereinbarung über die <strong>Finanzierung</strong> und die die<br />
<strong>Finanzierung</strong> betreffenden Angelegenheiten abschließen. Danach sind<br />
<strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen zwischen Einrichtungsträgern, die ihre<br />
Einrichtung auslasten wollen und Wohngemeinden, die ihren eigenen<br />
Bedarf nicht decken können, ausgeschlossen. Eine Belegung nicht<br />
ausgelasteter Einrichtungen kann nur durch eine interne <strong>Finanzierung</strong>sregelung<br />
der Standortgemeinde mit den Wohngemeinden oder über<br />
den Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG erfolgen. Wenn zwischen<br />
Wohn- und Standortgemeinde keine Einigung erzielt werden kann, wäre<br />
eine (Teil-)Schließung der Einrichtung nicht ausgeschlossen, obgleich<br />
ggf. ein Bedarf in unmittelbarer Umgebung besteht.<br />
• Der in § 25 a KiTaG geregelte Kostenausgleichanspruch zwischen<br />
Wohn- und Standortgemeinde ist erforderlich, weil nach § 25 Abs. 4<br />
KiTaG <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen ausschließlich zwischen Einrichtungsträger<br />
und Standortgemeinde geschlossen werden. In der prakti-