Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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hung <strong>von</strong> Mitgliedsbeiträgen unterlaufen wird, wenn der Ersatz für die<br />
Elternbeiträge nicht für Einnahmen in der bisherigen Höhe sorgt.<br />
• Es ist nicht auszuschließen, dass bei Defiziten in der <strong>Finanzierung</strong> die<br />
Elternbeiträge für die Kinder, die keine Beitragsfreiheit genießen (z. B.<br />
Krippe, Hort, Besuch des Kindergartens über ein/drei Jahre hinaus oder<br />
ganztags) angehoben werden.<br />
• Bestehende <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen zwischen Träger und Standortkommune<br />
geben z. T. die Höhe des Elternbeitrags vor. Diese Vorgaben<br />
zur Einnahmeerzielung werden vom Träger nicht mehr erfüllt werden<br />
können, wenn er nicht mehr die Möglichkeit hat, die Beiträge selbst<br />
festzusetzen. Kündigungsmöglichkeiten sind in diesen Vereinbarungen<br />
nicht immer vorgesehen.<br />
• Die bestehenden unterschiedlichen Sozialstaffelregelungen enthalten<br />
z. T. ebenfalls Vorgaben zur Höhe und zur Ermittlung <strong>von</strong> Elternbeiträgen,<br />
die <strong>von</strong> einem begrenzten erstattungsfähigen Elternbeitrag abweichen<br />
werden. Daraus könnten sich für die gleiche Leistung innerhalb<br />
einer Einrichtung unterschiedliche Beiträge für die Kinder, deren Beitrag<br />
aufgrund der Beitragsfreiheit erstattet wird, und für die selbst zahlenden<br />
Nutzer ergeben.<br />
• Bei 3 beitragsfreien Kindergartenjahren müsste eine Regelung erfolgen,<br />
welche Gruppengröße für den erstattungsfähigen Elternbeitrag zugrunde<br />
gelegt werden. Erfolgt eine Erstattung der Ausfälle der Elternbeiträge<br />
pauschal anhand der Regelgruppengröße <strong>von</strong> 20 Kindern oder soll<br />
eine jährliche Abrechnung erfolgen, die die tatsächliche Auslastung berücksichtigt?<br />
Bisher gab es die Möglichkeit, die Einnahmesituation<br />
durch eine volle Auslastung der Gruppen mit bis zu 25 Kindern zu<br />
verbessern oder bei einer Nichterreichung der Regelgruppengröße <strong>von</strong><br />
20 Kindern ggf. die Elternbeiträge erhöhen. Auch für diese Fälle wären<br />
entsprechende Regelungen zu treffen.<br />
• Die Probleme der unterschiedlichen Elternbeiträge und die Vielfältigkeit<br />
der Sozialstaffelregelungen erledigen sich nicht durch beitragsfreie Kindergartenjahre.<br />
Elternbeiträge und Sozialstaffelregelungen werden<br />
auch zukünftig für Krippen- und Hortkinder sowie für die Kinder benötigt<br />
werden, deren tägliche Betreuungsdauer nicht über die Beitragsfreiheit