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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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hung <strong>von</strong> Mitgliedsbeiträgen unterlaufen wird, wenn der Ersatz für die<br />

Elternbeiträge nicht für Einnahmen in der bisherigen Höhe sorgt.<br />

• Es ist nicht auszuschließen, dass bei Defiziten in der <strong>Finanzierung</strong> die<br />

Elternbeiträge für die Kinder, die keine Beitragsfreiheit genießen (z. B.<br />

Krippe, Hort, Besuch des Kindergartens über ein/drei Jahre hinaus oder<br />

ganztags) angehoben werden.<br />

• Bestehende <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen zwischen Träger und Standortkommune<br />

geben z. T. die Höhe des Elternbeitrags vor. Diese Vorgaben<br />

zur Einnahmeerzielung werden vom Träger nicht mehr erfüllt werden<br />

können, wenn er nicht mehr die Möglichkeit hat, die Beiträge selbst<br />

festzusetzen. Kündigungsmöglichkeiten sind in diesen Vereinbarungen<br />

nicht immer vorgesehen.<br />

• Die bestehenden unterschiedlichen Sozialstaffelregelungen enthalten<br />

z. T. ebenfalls Vorgaben zur Höhe und zur Ermittlung <strong>von</strong> Elternbeiträgen,<br />

die <strong>von</strong> einem begrenzten erstattungsfähigen Elternbeitrag abweichen<br />

werden. Daraus könnten sich für die gleiche Leistung innerhalb<br />

einer Einrichtung unterschiedliche Beiträge für die Kinder, deren Beitrag<br />

aufgrund der Beitragsfreiheit erstattet wird, und für die selbst zahlenden<br />

Nutzer ergeben.<br />

• Bei 3 beitragsfreien Kindergartenjahren müsste eine Regelung erfolgen,<br />

welche Gruppengröße für den erstattungsfähigen Elternbeitrag zugrunde<br />

gelegt werden. Erfolgt eine Erstattung der Ausfälle der Elternbeiträge<br />

pauschal anhand der Regelgruppengröße <strong>von</strong> 20 Kindern oder soll<br />

eine jährliche Abrechnung erfolgen, die die tatsächliche Auslastung berücksichtigt?<br />

Bisher gab es die Möglichkeit, die Einnahmesituation<br />

durch eine volle Auslastung der Gruppen mit bis zu 25 Kindern zu<br />

verbessern oder bei einer Nichterreichung der Regelgruppengröße <strong>von</strong><br />

20 Kindern ggf. die Elternbeiträge erhöhen. Auch für diese Fälle wären<br />

entsprechende Regelungen zu treffen.<br />

• Die Probleme der unterschiedlichen Elternbeiträge und die Vielfältigkeit<br />

der Sozialstaffelregelungen erledigen sich nicht durch beitragsfreie Kindergartenjahre.<br />

Elternbeiträge und Sozialstaffelregelungen werden<br />

auch zukünftig für Krippen- und Hortkinder sowie für die Kinder benötigt<br />

werden, deren tägliche Betreuungsdauer nicht über die Beitragsfreiheit

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