Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...
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verweisen auf die Bedarfsplanung des jeweiligen Kreises. Die Bedarfspläne<br />
werden jedoch z. T. nur in größeren Zeitabständen fortgeschrieben<br />
und sind daher nicht immer aktuell. Zudem kann insbesondere bei<br />
Einrichtungen, die aufgrund eines gemeindeübergreifenden Einzugsgebiets<br />
mit einer entsprechend höheren Platzzahl im Bedarfsplan ausgewiesen<br />
sind, nicht ausgeschlossen werden, dass mehr Gruppen/Plätze<br />
durch die Standortgemeinde gefördert werden, als ursprünglich beabsichtigt<br />
war. Eine Mittelstadt fördert die Plätze nach der jeweils geltenden<br />
Betriebserlaubnis. Diese wird - anders als die Aufnahme in den<br />
Bedarfsplan - ohne Einvernehmen der Standortgemeinde ausgefertigt.<br />
Da die Anzahl der mit der Betriebserlaubnis genehmigten Plätze <strong>von</strong><br />
der Zahl der im Bedarfsplan aufgenommenen Plätze nach oben abweichen<br />
kann, besteht die Möglichkeit, dass die vertraglich vereinbarte<br />
Förderung über die gesetzlich vorgeschriebene hinausgeht.<br />
• Mehr als 1/5 der <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen enthält keine Angabe<br />
über Art der vorhandenen Gruppen/Plätze (Kindergarten, Krippe,<br />
Hort) bzw. das Alter der zu betreuenden Kinder. Da auch Bedarfspläne<br />
nicht immer danach differenzieren, ist nicht auszuschließen, dass Träger<br />
ohne Einvernehmen der Standortgemeinde z. B. Kindergarten- in<br />
Krippenplätze umwandeln. Da Krippenplätze bei gleicher Kinderzahl<br />
mehr als doppelt so hohe Kosten verursachen können wie Kindergartenplätze,<br />
kann dies zu erheblichen finanziellen Auswirkungen für die<br />
Standortgemeinden führen, die die ungedeckten laufenden Betriebskosten<br />
anteilig oder vollständig übernehmen.<br />
• In 3/4 der Vereinbarungen finden sich keine Angaben zum Betreuungsumfang<br />
bzw. zu den Öffnungszeiten der geförderten Einrichtung.<br />
Einige Gemeinden haben eine Mindestöffnungszeit festgelegt, den Betrieb<br />
auf den Vormittag eingeschränkt oder vereinbart, dass Änderungen<br />
nur im Einvernehmen mit dem Zuschussgeber erfolgen können.<br />
Eine Mindestöffnungszeit lässt dem Träger ebenso wie die Einschränkung<br />
auf „Vormittag“ einen nicht unerheblichen Gestaltungsraum. Diese<br />
Formulierungen sind für eine Begrenzung der Betriebskosten und damit<br />
für den zu gewährenden Zuschuss nicht geeignet. Die Festlegung, dass<br />
Änderungen nur mit Zustimmung der Standortgemeinde erfolgen können,<br />
erscheint nur dann sinnvoll, wenn gleichzeitig der zum Zeitpunkt<br />
des Vertragsabschlusses bestehende Zustand vereinbart wird. In<br />
nur 17 % der eingesehenen Vereinbarungen sind die bezuschussten