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Finanzierung von Kindertageseinrichtungen - Landesrechnungshof ...

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verweisen auf die Bedarfsplanung des jeweiligen Kreises. Die Bedarfspläne<br />

werden jedoch z. T. nur in größeren Zeitabständen fortgeschrieben<br />

und sind daher nicht immer aktuell. Zudem kann insbesondere bei<br />

Einrichtungen, die aufgrund eines gemeindeübergreifenden Einzugsgebiets<br />

mit einer entsprechend höheren Platzzahl im Bedarfsplan ausgewiesen<br />

sind, nicht ausgeschlossen werden, dass mehr Gruppen/Plätze<br />

durch die Standortgemeinde gefördert werden, als ursprünglich beabsichtigt<br />

war. Eine Mittelstadt fördert die Plätze nach der jeweils geltenden<br />

Betriebserlaubnis. Diese wird - anders als die Aufnahme in den<br />

Bedarfsplan - ohne Einvernehmen der Standortgemeinde ausgefertigt.<br />

Da die Anzahl der mit der Betriebserlaubnis genehmigten Plätze <strong>von</strong><br />

der Zahl der im Bedarfsplan aufgenommenen Plätze nach oben abweichen<br />

kann, besteht die Möglichkeit, dass die vertraglich vereinbarte<br />

Förderung über die gesetzlich vorgeschriebene hinausgeht.<br />

• Mehr als 1/5 der <strong>Finanzierung</strong>svereinbarungen enthält keine Angabe<br />

über Art der vorhandenen Gruppen/Plätze (Kindergarten, Krippe,<br />

Hort) bzw. das Alter der zu betreuenden Kinder. Da auch Bedarfspläne<br />

nicht immer danach differenzieren, ist nicht auszuschließen, dass Träger<br />

ohne Einvernehmen der Standortgemeinde z. B. Kindergarten- in<br />

Krippenplätze umwandeln. Da Krippenplätze bei gleicher Kinderzahl<br />

mehr als doppelt so hohe Kosten verursachen können wie Kindergartenplätze,<br />

kann dies zu erheblichen finanziellen Auswirkungen für die<br />

Standortgemeinden führen, die die ungedeckten laufenden Betriebskosten<br />

anteilig oder vollständig übernehmen.<br />

• In 3/4 der Vereinbarungen finden sich keine Angaben zum Betreuungsumfang<br />

bzw. zu den Öffnungszeiten der geförderten Einrichtung.<br />

Einige Gemeinden haben eine Mindestöffnungszeit festgelegt, den Betrieb<br />

auf den Vormittag eingeschränkt oder vereinbart, dass Änderungen<br />

nur im Einvernehmen mit dem Zuschussgeber erfolgen können.<br />

Eine Mindestöffnungszeit lässt dem Träger ebenso wie die Einschränkung<br />

auf „Vormittag“ einen nicht unerheblichen Gestaltungsraum. Diese<br />

Formulierungen sind für eine Begrenzung der Betriebskosten und damit<br />

für den zu gewährenden Zuschuss nicht geeignet. Die Festlegung, dass<br />

Änderungen nur mit Zustimmung der Standortgemeinde erfolgen können,<br />

erscheint nur dann sinnvoll, wenn gleichzeitig der zum Zeitpunkt<br />

des Vertragsabschlusses bestehende Zustand vereinbart wird. In<br />

nur 17 % der eingesehenen Vereinbarungen sind die bezuschussten

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